Vertrag und Widerruf

31. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)
Vertrag und Widerruf

Hallo,

mein Kumpel hat sich im Internet bei einer SMS Seite angemeldet:

Anmeldung in 4 Schritten..
1. Handy-Nr. eingeben
2. persönliche Daten eingeben
3. bei AGBs akzeptiert Kreuzchen rein machen
4. fertig.

Im 3. Schritt kann man auf AGBs klicken und sieht auch gleich die Widerrufsklausel.. 14 Tage kostenlos.. Dann Jahresgebühr..

Mein Freund natürlich widerruf vergessen und nach 15 Tagen gleich ne Rechnung gekriegt mit Hinweis auf Widerrufsklausel.. dann inerhalb weiterer 7 Tage Widerruf geschrieben.

Die Widerrufsklausel ist auf der Homepage des Anbieters nicht zu finden, auch nicht die Agbs, das wird nur angezeigt wenn man im registrier-Schritt auf AGBs klickt..

Ist der Vertrag jetzt rechtsgültig oder war der Widerruf zu spät..
Anbieter: www.spacesms.ch

Danke im voraus für Antworten

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

So kann ich das nicht stehen lassen.. Das kann nicht alles rechtens sein..!

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
Ist der Vertrag jetzt rechtsgültig oder war der Widerruf zu spät..
Entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderungen ist das Widerrufsrecht nach 15 Tagen noch nicht verstrichen, da seitens des Unternehmers der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt worden ist. Desweiteren sind die AGB kein Vertragsbestandteil geworden, sofern von diesen vor Vertragsschluss, entsprechend Ihrer Schilderungen, keine Kenntnis genommen werden konnte.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
Alien777
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Ich habe mich am 28. 5.06 bei Probenzauber angemeldet. Nachdem ich dann las, daß es pro Monat 7 Euro kosten soll, habe ich umgehend, also binnen einer Viertel-Stunde widerrufen. Nach 2 Tagen kam zwar die Bestätigung meines Widerrufs, jedoch mit dem Zusatz, daß diesem widerruf leider nicht Folge geleistet werden kann, da ich von meinem 14 tägigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte!!!
Hallo??? Ich habe am 1. Tag schon widerrufen! Was soll das? Ist es sinnvoll noch per Einschreiben mit Rückschein zu widerrufen oder genügt der Widerruf per Mail?
Ich bin doch im Recht, wenn ich fristgerecht widerrufen habe, oder? Das gilt doch auch in Österreich (Firmensitz)!
Was, wenn dennoch Rechnungen auf mich zukommen oder gar eine Inkassofirma vor der Tür steht?

Gruß

Alien777

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

bitte erläutern Sie die Antwort des jeweiligen Unternehmens, warum Ihrem Widerspruch nicht abbeholfen wurde. Die Begründung, dass dem Widersruch nicht abbeholfen werden konnte, weil Sie sich nicht auf das 14-tägige Widerspruchsrecht berufen haben, erscheint wenig plausibel und wie eine contradictio in se.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#6
 Von 
Alien777
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rönner!

Aber genauso war die Antwort von Probenzauber:

"Wir bestätigen den Erhalt Ihres Widerspruchsschreiben!
Leider können wir Ihrem Widerruf nicht Folge leisten, da Sie von Ihrem Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen, keinen Gebrauch gemacht haben.
Somit sind Sie die vereinbarte Vertragsbedingung eingegangen."

Dabei habe ich ja sofort am ersten Tag widersprochen!!!
Ich schicke noch einen Widerruf per Einschreiben mit Rückschein. Der muß doch endgültig akzeptiert werden, oder? Ich bin doch im Recht?!
Mehr als sofort widerrufen kann man doch nicht!

Gruß

Alien777

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#7
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Die Begründung für die Ablehnung des bestehenden Widerrufsschreibens ist, nach den Schilderungen im Sachverhalt, unzulässig und nicht plausibel. Ihren Schilderungen nach wurde der Vertrag von Ihnen entsprechend §5 der AGB des Unternehmens widerrufen. Die Nennung eines Rücktrittsrechtes in diesem Kontext erscheint mir nicht plausibel.

quote:
Ist es sinnvoll noch per Einschreiben mit Rückschein zu widerrufen oder genügt der Widerruf per Mail?
Grundsätzlich genügt der Widerruf per e-Mail. Dieses ist allerdings problematisch aufgrund der Beweisführung. Bevorzugend ist daher die Form des Einschreibens (mit Rückschein) etc. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch

Was ist 'Spfd' für eine Anrede?


- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 01.06.2006 16:58:17

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#10
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 982x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 982x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Alien777
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Herr Rönner!

Ich schicke morgen das Einschreiben mit Rückschein ab. Das dürfte, nach der Anmeldung vom 28. 5. 06 noch locker ausreichend sein.
Allerdings wurde mir nach meiner Anmeldung keine Bestätigungsmail mit Link für die Registrierung zugeschickt. Sodaß ich für die Anmeldung am 28. 5. nocht mal einen Beweis habe. Muß dann eventuell Probezauber ein früheres Anmeldedatum nachweisen, falls sie mir das noch im Nachhinein unterstellen sollten? Können die das denn mit irgendwelchen Tricks so hinbiegen? Hab davon keine Ahnung...

Gruß

Alien777

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#14
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke Herr Rönner,

ist ja traumhaft.. Also kann ich mich darauf berufen das es nicht ausreicht bei AGBs n Kreuzchen setzen zu müssen sondern diese gleich voll erscheinen müssen?? Ist ja traumhaft..

Schöne Grüße und Danke nochmal

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Moonrayker,

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Es kommt mithin darauf an, ob auf die AGB deutlich hingewiesen wurde Sie vor dem Vertragsschluss von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten. Dieses müssen Sie in Ihrem Fall prüfen.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Moonrayker,

ich sehe gerade, dass Sie eine Schweizerische Internetadresse angegeben haben. Es ist somit dringend vorher zu prüfen, ob deutsches oder schweizer Recht auf den Fall anzuwenden ist, bevor weitere Aussage getroffen werden. Denn die von Ihnen angegebene Internetadresse gibt es auch mit der deutschen Endung 'de'. Die obigen Aussagen betreffen nämlich das deutsche Zivilrecht. Prüfen Sie die AGB des Unternehmens darauf, ob zum anwendbaren Recht Angaben gemacht wurden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 01.06.2006 18:11:24

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#17
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Die Firma ist offensichtlich in Deutschland ansässig..

Punkt 1.. man muss auf den Link der AGBs klicken um sie zu lesen,
und Punkt 2.. aber man kann sie nach vertragsabschluß nicht ohne Probleme NACH-Lesen...

Dubiose Kack-Firma

-- Editiert von Moonrayker am 01.06.2006 19:20:02

-- Editiert von Moonrayker am 01.06.2006 19:20:50

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#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Pawel Pikowitzsch,

quote:
Die AGB erscheinen also (nur) bei anklicken des links AGB. M.E. dürfte das Ausreichen, ganz sicher bin ich nicht.
Ich stimme Ihnen zu. Sofern dieser Hinweis auf die AGB deutlich dargelegt wird und der Kunde unter zumutbaren Umständen von den AGB Kenntnis erlangen kann (ein Anklicken reicht), ist den Voraussetzungen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden, genüge getan.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Pawel Pikowitzsch,

quote:<hr size=1 noshade>Ist es dem Verbraucher zuzumuten, die AGB jetzt schon irgendwo abzuspeichern, um diese später nochmals nachlesen zu können, oder müssten diese später permanent(online)zugängig bleiben? <hr size=1 noshade>
Relevant für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag ist zunächst, dass diese nach den oben genannten Kriterien erfüllt sind (deutlicher Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme). Danach ist es nicht zwigend notwendig, dass die AGB ständig online zur Verfügung stehen. Nötig ist, dass sie diesem in Textform (§312c II iVm §126b BGB ) übermittelt worden sind. Die Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn der Unternehmer, der insoweit die Beweislast trägt, den Zugang der Information u deren Vollständigkeit beweist.

Bezüglich des Zeitpunktes der Mitteilung ist §312c II Nr 2 BGB und als Ausnahme §312c II S 2 BGB zu beachten.

Ich stimme Ihren korrekten Ausführungen betreffend §126b BGB mithin zu.

quote:<hr size=1 noshade>Vorausgesetzt, deutsches Recht ist anwendbar, müsste man dem Fragesteller dann Recht geben. <hr size=1 noshade>
Was meinen Sie genau damit?

quote:<hr size=1 noshade>Letztlich trifft den Unternehmer / Betreiber dann wohl auch die Beweislast, dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist.
Stelle ich mir praktisch nicht so einfach vor. Lässt sich für den Betrieber einer derartigen Seite technisch nachvollziehen und dokumentieren, dass ein Download erfolgte? <hr size=1 noshade>
Ja, das ist möglich, da alle Zugriffe und Downloads in z.B. 'log.dateien' dokumentiert werden. Zur Identifizierung wird zudem die auf den Server zugreifende IP gespeichert.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 02.06.2006 15:09:39

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Wie sieht denn die folgende Überlegung aus:

Neuanmeldungen werden für die Zeit der Widerrufsfrist gesonders " geparkt ".
Der Widerruf kam eher als die Neuanmeldung, das System konnte die Neuanmeldung nicht finden und es erfolgte automatisch die Meldung, daß die Widerrufsfrist verstrichen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo meri,

was ist Ihre konkrete Frage zu Ihrem Sachverhalt?


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Guten Tag, Herr Rönner

Meine Überlegung war, daß dies mit AGB´s gar nichts zu tun haben könnte, sondern daran liegt, daß der Widerruf eher im System war als die Neuanmeldung und daher die automatische Antwort kam, daß die Widerrufsfrist verstrichen ist.

Dies sollte als Beitrag zu Alien777 sein.

-- Editiert von meri am 02.06.2006 15:31:04

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich peil langsam nix mehr.. Lassen wir uns die ganze Sache vereinfachen und gehen von Fakten aus.

1. AGBs sind zumutbar lesbar und enthalten Widerrufsklausel bevor die Anmeldung komplett abgeschlossen ist

2. AGBs stehen online und werden nicht gedownloaded..

3. Man kann die Anmeldung auch zu Ende bringen ohne das die AGBs wirklich hätten gelesen werden müssen

Herr Rönner, gehen Sie mal auf www.spacesms.de und führen Sie eine fiktive Anmeldung aus.. so weit sie kommen müssen kommen Sie auch, wenn mit der falschen Handynummer Schluß ist wissen sie bescheid..

Schöne Grüße, und noch bitte 1 Klare Antwort ob Widerruf gültig oder nicht..

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Alien777
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@meri:
Das könnte schon eine Erklärung dafür sein. Aber ich glaube, ich habe hier nicht erwähnt, daß mir die Firma auf meinen Widerruf zuvor noch folgendes geantwortet hat:
Sehr geehrter Kunde, leider konnte ich Sie in unserer Kundendatei nicht ausfindig machen, bitte senden Sie uns Ihre Kundennummer. MfG, Ihr Probenzauber-Team"

Dann hatte ich zurückgeschrieben, daß ich noch keine Kundennummer habe, da ich auch noch nicht registriert bin, weil ich keine Bestätigungsmail mit Registrierungslink erhalten habe. Danach kam dann die Mail, daß ich von meinem 14tägigen Widerrusrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.
Jedenfalls habe ich heute (ich habe noch 8 Tage Widerspruchsfrist!), nochmals schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widerrufen. Ich hoffe, daß ich nichts mehr von denen höre............

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo meri,

das ist möglich. Ich bin nämlich auch überrascht von den Antworten des jeweiligen Unternehmens. Diese sind für mich nicht plausibel. Letztlich ist es aber auch irrelevant, wenn der Fragesteller Alien777 seinen Widerspruch beweisbar einlegt und diesen dem Unternehmer zukommen lässt.


Mit freundlichen Grüßen und schöne Feiertage,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Alien777,

quote:
Allerdings wurde mir nach meiner Anmeldung keine Bestätigungsmail mit Link für die Registrierung zugeschickt. Sodaß ich für die Anmeldung am 28. 5. nocht mal einen Beweis habe. Muß dann eventuell Probezauber ein früheres Anmeldedatum nachweisen, falls sie mir das noch im Nachhinein unterstellen sollten? Können die das denn mit irgendwelchen Tricks so hinbiegen?
Es kann in der Tat sein, dass Sie gar nicht angemeldet sind. Doch das sind Spekulationen, die nicht weiterbringen. Entscheidend ist, dass die Einlegung und der Zugang des Widerspruchs beweisbar innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wurde.

Ihr jeweiliger Zugriff auf den Server sollte in z.B. log.Dateien gespeichert sein mit Ihrer IP, so dass nachvollzogen werden kann, wann Sie sich angemeldet haben. Ob diese Daten zu manipulieren sind und wenn ja, wie , kann ich aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse nicht sagen. Wenn das jeweilige Unternehmen Ihnen einen verspäteten Widerspruch vorwerfen sollte, sind diese auch dafür beweispflichtig.


Mit freundlichen Grüßen und schöne Feiertage,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Ich habe die Anmeldung bei SpaceSMS soeben vollständig durchgeführt. Die Anmeldung ist nur dann möglich, wenn der Haken bei "AGB's gelesen und akzeptiert" gesetzt wurde. Somit dürften m.E. die AGB's wirksamer Vertragsbestandteil geworden sein. Wenn also die 14-Tages-Frist vom Fragesteller nicht eingehalten wurde, dürfte er m.E. an den Vertrag gebunden sein. Die AGB's können im Übrigen auch ausgedruckt werden. So können sie dann auch jederzeit nachgelesen werden.

Gruss,

Axel.

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

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