Hi,
folgender Sachverhalt:Fa.A betreibt einen Verlag und verkauft Fa.B(Reisebüro) eine Annonce.Nachdem diese ausgeführt wurde und der Kunde die Rechnung
bekam,schickte Fa.B die Rechnung mit der Begründung zurück,der Auftrag wurde von einer Angestellten erteilt,die hierfür nicht berechtigt ist.Aus diesem Grund wird die Rechnung nicht bezahlt.Fa.A hätte laut § 15 HGB
,sowie § 177 Abs.1 prüfen müssen,ob die Angestellte zeichnungsberechtigt ist.Der Vertrag sei aus diesem Grunde nicht zustande gekommen.
Fa.A hat sich im Auftragsformular schriftlich bestätigen lassen,
dass diese Angestellte den Auftrag erteilen durfte.Wörtlich:
Mit meiner Unterschrift bestätige ich,dass ich zur Erteilung dieses Auftrages berechtigt bin und die AGBs gelesen und verstanden habe.
Ist Fa.A tatsächlich verpflichtet sich darüber hinaus noch weiter abzusichern??
Vertrag wirksam?
12. Oktober 2005
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Frage vom 12. Oktober 2005 | 13:59
Von
Status: Schüler (219 Beiträge, 71x hilfreich)
Vertrag wirksam?
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#1
Antwort vom 12. Oktober 2005 | 14:46
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Ich weiß nicht, inwiefern hier 177ff BGB Anwendung finden kann. Die Schaltung von Werbeanzeigen ist wahrscheinlich nicht über die Ladenvollmacht der Angestellten gedeckt.
Also könnte man sie evtl. als Vertreterin ohne Handlungsvollmacht bezeichnen. Dmait wäre B zwar nicht an den Vertrag gebunden, A könnte aber den Schaden an die Angestellte weiterbelasten.
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