Vertragsbeginn rückdatieren?

1. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ghost1967
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsbeginn rückdatieren?

Hallo,
ich arbeite in einer Betreuungseinrichtung. Wir haben mit einem Klienten bzw. dessen gesetzlicher Betreuung im März 2024 einen Betreuungsvertrag rückwirkend zum 1.11.23 abgeschlossen. Allerdings wurde der Vertrag erst mit Datum vom 19.3.24 (gB) 20.4.24 (Einrichtung) unterzeichnet. Die Betreuung hat aber zum 1.11.23 begonnen.
Jetzt gibt es Probleme mit der Zahlung der Kosten für den Zeitraum 11/23-02/24, da der Sozialhilfeträger - aus korrekten Gründen - die Zahlung nicht übernimmt.
Ist denn der Vertrag, trotz der späten Unterschrift, trotzdem ab 1.11.23 gültig?
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LG Ghost

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34367 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von Ghost1967):
Jetzt gibt es Probleme mit der Zahlung der Kosten für den Zeitraum 11/23-02/24, da der Sozialhilfeträger - aus korrekten Gründen - die Zahlung nicht übernimmt.
Welche korrekten Gründe nennt der Träger denn? Damit sollte sich die Frage beantworten.
Der Betreuungsvertrag ist vermutlich gültig, aber Kosten werden nicht ab 1.11.23 getragen.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6625 Beiträge, 2335x hilfreich)

MIr scheint nicht das Abschlußdatum entscheident, sondern der im Vertrag vereinbarte Beginn.
Wie ist der Vertragsbeginn in dem Vertrag beschrieben ?

Wann wurden denn die Betreuungsleistungen beantragt ?




-- Editiert von User am 1. Oktober 2024 22:02

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Ghost1967
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
MIr scheint nicht das Abschlußdatum entscheident, sondern der im Vertrag vereinbarte Beginn.
Wie ist der Vertragsbeginn in dem Vertrag beschrieben ?

Wann wurden denn die Betreuungsleistungen beantragt ?


Hallo,
im Vertrag steht Betreuungsbeginn 1.11.2023
Die Kostenübernahme beim Kostenträger wurde erst im März beantragt. Deshalb ist ja bei uns die Frage, ob wir (so steht es auch im Vertrag) - bei Nichtvorlage einer Kostenübernahme - die Kosten für 11/23-02/24 privat in Rechnung stellen können, obwohl der Vertrag erst im März unterzeichnet wurde.

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Danke für Eure Hilfe.

LG Ghost

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34367 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von Ghost1967):
Deshalb ist ja bei uns die Frage, ob wir (so steht es auch im Vertrag) - bei Nichtvorlage einer Kostenübernahme - die Kosten für 11/23-02/24 privat in Rechnung stellen können, obwohl der Vertrag erst im März unterzeichnet wurde.
Ja. Das geht, wenn es auch so im Vertrag vereinbart wurde...
Das ist nun eine ziemlich andere Frage als die erste.

Zitat (von Ghost1967):
Ist denn der Vertrag, trotz der späten Unterschrift, trotzdem ab 1.11.23 gültig?
Vermutlich schon.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1379 Beiträge, 153x hilfreich)

Zitat (von Ghost1967):
ich arbeite in einer Betreuungseinrichtung.


Um welche Art von Betreuung geht es?

Zitat (von Ghost1967):
Wir haben mit einem Klienten bzw. dessen gesetzlicher Betreuung im März 2024 einen Betreuungsvertrag rückwirkend zum 1.11.23 abgeschlossen. Allerdings wurde der Vertrag erst mit Datum vom 19.3.24 (gB) 20.4.24 (Einrichtung) unterzeichnet.


Anscheinend wird bei euch keine Bedarfsanzeige an den Kostenträger geschickt, bevor ihr mit der Betreuung beginnt?

Zitat (von Ghost1967):
Die Kostenübernahme beim Kostenträger wurde erst im März beantragt.


Seltsames Geschäftsgebaren.

Zitat (von Ghost1967):
Deshalb ist ja bei uns die Frage, ob wir (so steht es auch im Vertrag) - bei Nichtvorlage einer Kostenübernahme - die Kosten für 11/23-02/24 privat in Rechnung stellen können, obwohl der Vertrag erst im März unterzeichnet wurde.


In Rechnung stellen kann man vieles...ob man das Geld dann auch bekommt, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Bei unseren Klienten (ich arbeite in einer Einrichtung für Ambulant Betreutes Wohnen) ist jedenfalls in der Regel nix zu holen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
In Rechnung stellen kann man vieles...ob man das Geld dann auch bekommt, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Richtig.
Denn zum einen müsste erst mal Geld vorhanden sein.
Zum anderen müsste der Betreffende auch zur Zahlung verpflichtet sein. Und aktuell sehe ich noch keine Zahlungspflicht des Klienten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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