Vertragsform (Kauf-, Bau- oder Werkvertrag) und Mängelrüge

28. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nebenan007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsform (Kauf-, Bau- oder Werkvertrag) und Mängelrüge

Hallo Forum,

ich habe ein kleines Problem zur Vertragsform. Denn davon ist abhängig, an wen ich mich einer Mängelrüge wenden muss.

Fall 1:
Privater Verbraucher (Bauherr) kauft über einen Baustoffhändler eine Geschossdecke für private Zwecke.
Der Baustoffhändler bezieht diese von einem Betonwerk.
Das Betonwerk liefert ein mangelhaftes Produkt. Bauherr klärt die Nachbesserung mit dem Betonwerk.

Betonwerk bessert drei unterschiedliche Mängel nach. Bei der letzten Instandsetzung entstand ein weiterer Schaden an der Betondecke (Betonausbruch). Dieser Mangel wird durch eine Schalung, welche vom Hersteller unter die Decke gestellt wird angeblich beseitigt, wenn der Bauherr beim einbringen des Ortbetons darauf achtet, dass feines Material in die Fehlstelle läuft.

Der Bauherr teilte dem Hersteller vor Ort mündlich mit, dass er Ihm die Aussage glaubt. Leider hat dies nicht geklappt. Nach dem Ausschalen stellte der Bauherr mit, dass die Fehlstellen nicht vollgelaufen sind.

Nun möchte der Bauherr die Nachbesserung. Der Hersteller verweigert jedoch die Nachbesserung, da er den jetzigen Mangel nicht bei sich sieht, sondern beim Bauherren, denn den Beton, nach Meinung des Hersteller, falsch eingebracht hat.

Fall 2:

Bauherr bestellt über einem Baustoffhandel Fenster. inkl. der Montage. Der Monteur ist Ihm bis zum Einbautermin unbekannt.
Nach Einbau der Fenster, erfolgte die sofortige Abnahme. Bei dieser Abnahme wurde seitens Monteur nicht auf die eigentlich Montage eingegangen, sondern auf mögliche Beschädigungen. Hier wurde kein Mangel festgestellt.

Erst im Zuge der Folgegewerke kamen Mängel zum vorschein, die dem Bauherr so nicht bekannt waren.
Diese Mängel teilte er dem Baustoffhändler in einem Gespräch mit.

Der Baustoffhändler wies die vorgebrachten Bedenken/Mängel des Bauherren ab, da nach Auftragsbestätigung gearbeitet wurde.

Nach Prüfung der Auftragsbestätigung in den Unterlagen des Bauherren, stellte sich heraus, dass die 2. Auftragsbestätigung (es wurde eine Änderung/Ergänzung bei der Bestellung gewünscht) von der 1. AB in der Montagebeschreibung unterscheidet.

Frage:

- Welche Vertragsform liegt im Fall 1 und 2 vor und wer erhält die Mängelrüge? (Beide nach BGB)
- In beiden Fällen wird behauptet, dass durch die Montage des Folgegewerks, das vorgewerk als anerkannt und abgenommen gilt. Stimmt das?
- Stimmt diese Aussage auch, wenn das Folgegewerk durch den Bauherren selbst erfüllt wird und nicht durch eine weitere Firma?

Wie stehen die Chancen, in einem Streitfall vor Gericht? Hat der Bauherr aussicht auf Erfolg?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Fall 1 dürfte ein Kaufvertrag sein.
Ich sehe den Mangel auch durch den Bauherrn verursacht.
Die Mängelrüge kann trotzdem an den Verkäufer/Betonwerk gerichtet werden.

Fall 2 dürfte ein Werkvertrag nach BGB oder ein Vertrag nach VOB sein. Sollte in den Unterlagen stehen. Auftragnehmer ist der Baustoffhändler.

Zitat (von Nebenan007):
Bei dieser Abnahme wurde seitens Monteur nicht auf die eigentlich Montage eingegangen,
Wozu auch? Der Monteur hat sein Werk fach-und sachgerecht zu erstellen. Das muss er dem Bauherrn nicht schrittweise erklären. Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung (Lieferung und Einbau von x Fenstern gem. Vertrag X) dem Bauherrn per Abnahme zu übergeben.
Zitat (von Nebenan007):
Erst im Zuge der Folgegewerke kamen Mängel
Darf man erfahren, welche das waren? Wer hat diese Mängel festgestellt?
Mängelmitteilungen im Gespräch fruchten selten.
Zitat (von Nebenan007):
(Beide nach BGB)
Was jetzt? Du fragst nach der Vertragsform---aber beide Fälle sind Verträge nach BGB?

Zitat (von Nebenan007):
Nach Prüfung der Auftragsbestätigung in den Unterlagen des Bauherren, stellte sich heraus, dass die 2. Auftragsbestätigung (es wurde eine Änderung/Ergänzung bei der Bestellung gewünscht) von der 1. AB in der Montagebeschreibung unterscheidet.
Nicht zu erkennen, wo und was ein Mangel sein soll.
Zitat (von Nebenan007):
In beiden Fällen wird behauptet,
Das wird häufig behauptet. Stimmt aber nicht immer.
Zitat (von Nebenan007):
Wie stehen die Chancen, in einem Streitfall vor Gericht? Hat der Bauherr aussicht auf Erfolg?
Was will der Bauherr denn erreichen?
Chancen vor Gericht--- wie auf hoher See---

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nebenan007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke erstmal für deine Antwort.

Vorab, ja ich frage bezüglich der Vertragsform, denn im BGB wie auch in der VOB gibt es Werksverträge etc.
Die Mängelrüge gestaltet sich jedoch in beiden Fällen anders.

1. Weshalb siehst du hier ein mitverschulden durch den Bauherren?
Wenn es ein Kaufvertrag nach BGB zwischen dem Bauherren und dem Baustoffhändler ist, es doch ein Sachmangel nach §434 BGB. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheiut hat. Auch der spätere Einbau von Beton hat doch keinen Einfluss auf die Mangelhaftigkeit der Sache selbst?

Auch durch die Nachbesserung, ist die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht worden.

2. Die Mängel wurden vom Folgegewerk Inneputz angesprochen. Das Folgegewerk hat seine Arbeit nicht aufgenommen. Auch ein weiteres Folgegewerk (Heizung) hat Mängel aufgezeigt. Ein dann beauftrager Bausachverständiger hat weitere Mängel feststellen müssen.

Mängel durch Innenputz: Unzureichende dauerhafte Luftdichte Verklebung am Rollladenkasten innen.
Mängel durch Heizungsbauer: Abweichung vom Meterriss an 2 Hebeschiebeanlagen
Mängel durch Bausachverständigen: Fehlende Lastabtragung rechtwinklig zur Glasfläche. Mangelhafte luftdichte Ausführung.

3. Die Änderung der Auftragsbestätigung soll auch kein Mangel darstellen, jedoch hat diese Änderung Auswirkung auf den gesamten Vertrag.
Ich bin mir nicht ganz sicher aber ist es nicht so, dass wenn eine AB geändert wird, dass diese Änderung sich nur auf die hinzugefügten Fenster hat? Sprich, dass bei den beiden neuen Fenstern keine Außenabdichtung zu erfolgen hat?

4. Die Aussage von dir, dass vieles behauptet wird, jedoch meist nicht stimmen muss, ist nicht Aussagekräftig. Kannst du deine Aussage bitte genauer Ausführen?

5. Der Bauherr möchte eine Mängelbeseitigung durch die Verkäufer erreichen bzw. die Kosten, bei Ablehnung der Mängelrüge, übernommen werden.

Bist du dir sicher, dass es ein Werksvertrag zwischen Bauherr und Händler ist?
Müsste das nicht auch klar zu erkennen sein? In jedem ´Fall müsste doch der Verkäufer für die unsachgemäße Montage (§434 Abs. 2 Satz 1 BGB) eintreten.

0x Hilfreiche Antwort

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