Vertragsinhalte rechtens?

5. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Fragerina
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsinhalte rechtens?

Hallo zusammen,

ich habe einen Vertrag vorliegen für eine geplante Nasen-OP (ästhetische Operation).

Da mir einige Punkte im Nachhinein etwas seltsam vorkommen, wollte ich mich einmal erkundigen, ob das alles wirklich so rechtens ist.

Zunächst einmal wurde mir über ein Internetportal bereits ein Pauschalpreis für diese OP unterbreitet.
Bei der Vorbesprechung nun meinte der Arzt, dass auf diesen Preis aber noch MwSt käme, man das aber umgehen könne, wenn man eine Bescheinigung besorgt über eine medizinische Indikation, welche er von einem befreundeten Chirurgen organisieren könne.
Frage Nr. 1: mache ich mich strafbar, wenn ich das annehme, da ja eigentlich keine medizinische Indikation vorliegt?

Nach dem Gespräch wurde mir von der Sekretärin nun noch der Behandlungs- und Honorarvertrag zum Durchlesen hingelegt (Vordruck).
Stutzig machen mich folgende Passagen:
"Hiermit gilt gemäß §2 der GOÄ als verbindlich vereinbart, dass die Berechnung des Honorars für die gesamte erbrachte ärztliche Leistung nicht an die in §5 der GOÄ genannten Richt- und Höchtsätze gebunden ist. Einsichnahme in die GOÄ wird auf Wunsch gewährt. Mit dieser Vereinbarung berechtigt der Patient den Arzt, alle erbrachten ärztlichen, insbesondere die operativen und instrumentell diagnostischen Leistungen bis zum 10-fachen Steigerungssatz bezogen auf den einfachen Satz der GOÄ zu berechnen. Der Arzt achtet darauf, die nichtoperativen nach zu maximal dem 3,5 fachen Steigerungssatz abzurechnen. Der Patient wünscht ausdrücklich eine Vorabrechnung als Pauschalbetrag und ist sich darüber im Klaren, dass die eigentliche Rechnung nach GOÄ nach der Berhandlung erstellt wird. Auf eine ergänzende Rechnung nach GoÄ verzichet der Patient. Jedoch kann jederzeit auf Wunsch eine Rechnung nach GoÄ ausgehändigt werden."

weiter: "die Zahlung des vereinbarten Betrages hat bis eine Woche vor Leistungserbringung zu erfolgen."

weiter: "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (Krankenkassen o.ä.) nicht gewährleistet bzw. nicht gestattet ist und nicht Sache des B ist. Falls von Seiten des Patienten im Nachhinein eine Abrechnung über die Krankenkasse o.ä. gewünscht wird, kann in Einzelfällen der B die Abwicklung über das DRG-System vornehmen. [...] Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass hierdurch nicht unerhebliche Mehrkosten entstehen können, da die entstehenden Kosten im DRG-System um ein vielfaches über den Pauschalpreisen, die separat mit B verhandelt werden, liegen können. Eine Erstattung oder ein Entgegenkommen con Seiten des B erfolgt hierbei nicht."

Folgende Fragen kommen nun zudem auf:

2. Ist es rechtens, dass eine Honorarvereinbarung mit den abweichenden Gebühren von der Vorzimmerdame mittels Vordruck vorgenommen wird? Oder ist der Arzt verpflichtet, die Gebührenerhöhung mit dem Patienten im Vorfeld detailliert abzusprechen (was, warum teurer wird etc)?
3. Darf ein Arzt ein Pauschalhonorar ohne vorherige Auflistung der einzelnen Leistungen festsetzen und die Zahlung vor der OP verlangen, ohne dass man genau weiß, was bei der OP nun wirklich gemacht wird?

Ich bedanke mich schon einmal für die Antworten.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Fragerina):
ohne dass man genau weiß, was bei der OP nun wirklich gemacht wird?

Da wäre dann - unabhängig vom juristischen - Ende im Gelände.



Zitat (von Fragerina):
Ist es rechtens, dass eine Honorarvereinbarung mit den abweichenden Gebühren von der Vorzimmerdame mittels Vordruck vorgenommen wird?

Ja, ist es.



Zitat (von Fragerina):
alle erbrachten ärztlichen, insbesondere die operativen und instrumentell diagnostischen Leistungen bis zum 10-fachen Steigerungssatz bezogen auf den einfachen Satz der GOÄ zu berechnen.

GOÄ x10 - das ist heftig. Was um Himmels Willen wird da gemacht? Ein Klon produziert? Geschlechtsumwandlung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Fragerina):
Oder ist der Arzt verpflichtet, die Gebührenerhöhung mit dem Patienten im Vorfeld detailliert abzusprechen (was, warum teurer wird etc)?


Nein. Außer dem liegt der Grund doch auf der Hand. Dieser Arzt arbeitet nicht zu GOÄ Sätzen.
Aber Du wirst vorher darüber aufgeklärt. Das Aufklärungsschreiben enthält alles, was § 2 GOÄ fordert.
Der Hinweis auf den ausdrücklichen Wunsch nach einem Pauschbetrag ist angreifbar, aber nicht alle Landgerichte sind da einer Meinung.


Zitat (von Fragerina):
3. Darf ein Arzt die Zahlung vor der OP verlangen, ohne dass man genau weiß, was bei der OP nun wirklich gemacht wird?
Ja, darf er und was gemacht werden soll ist Dir durchaus bekannt
Zitat (von Fragerina):
Nasen-OP


Eine Auflistung der Einzelschritte wäre sinnvoll, hilft Dir aber nicht weiter bei diesem Arzt.

Berry

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