Vertragsklausel Dienstvertrag

5. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 10x hilfreich)
Vertragsklausel Dienstvertrag

Folgender Wortlaut in einem Vertrag ...
Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als ein Monat in Verzug ist. Bei außerordentlicher Kündigungdes Auftragnehmers ist der gesamte, bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fällige Betrag sofort zur Zahlung fällig, abzüglich etwaiger, ersparter Aufwendungen.
4. Nicht in Anspruch genommene Stunden gemäß § 5 4. verfallen mit außerordentlicher Kündigung ersatzlos.
Bei ordentlicher Kündigung müssen die vorgetragenen Stunden bis zum Ende der Vertragslaufzeit abgerufen werden, ansonsten verfallen diese ersatzlos.

Wenn nun Auftragnehmer kündigt, "aus wichtigem Grund außerordentlich" verfallen dann etwaige Gut Stunden oder muss eine Erstattung erfolgen?

Für begründete Antwort vielen Dank


-- Editiert von User am 5. Mai 2025 07:35

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1832 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von please_help):
Wenn nun Auftragnehmer kündigt, "aus wichtigem Grund außerordentlich" verfallen dann etwaige Gut Stunden oder muss eine Erstattung erfolgen?


Steht doch da:

4. Nicht in Anspruch genommene Stunden gemäß § 5 4. verfallen mit außerordentlicher Kündigung ersatzlos.

Außerdem:

Bei außerordentlicher Kündigungdes Auftragnehmers ist der gesamte, bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fällige Betrag sofort zur Zahlung fällig, abzüglich etwaiger, ersparter Aufwendungen.

Zitat (von please_help):
Für begründete Antwort vielen Dank


Der Grund sind die AGB, die du mit Vertragsabschluss akzeptiert hast.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18194 Beiträge, 9890x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Steht doch da:
4. Nicht in Anspruch genommene Stunden gemäß § 5 4. verfallen mit außerordentlicher Kündigung ersatzlos.


Ich verstehe die Frage so, dass es nicht um "nicht in Anspruch genommene Stunden" geht, sondern um "über die vereinbarte Anzahl hinaus in Anspruch genommene Stunden".

Dazu sagt der zitierte Vertragsauszug nichts.
Man müsste den ganzen Vertrag kennen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Frage ist muss Auftragnehmer eine Erstattung vornehmen wenn dieser die Kündigung außerordentlich mit Grund vornimmt

Grund Ausfall von Personal zum Beispiel auf unvorhersehbare Zeit

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2252 Beiträge, 494x hilfreich)

Zitat (von please_help):
Grund Ausfall von Personal zum Beispiel auf unvorhersehbare Zeit

Darin kann ich keinen wichtigen Grund erkennen, eher eine Pflichtverletzung Deinerseits.
Daraus dann auch noch eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen herleiten zu wollen ist schon dreist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18194 Beiträge, 9890x hilfreich)

Wenn der Auftragnehmer kündigt aus einem Grund, der im Risikobereich des Auftragnehmers liegt, muss der Auftraggeber die bis zur Kündigung geleistete Arbeit natürlich bezahlen. Nach der Kündigung wird ja keine Arbeit mehr geleistet, weshalb der Auftraggeber natürlich nichts bezahlen muss. Allerdings muss der bisherige Auftragnehmer möglicherweise Schadensersatz zahlen, z.B. wenn der bisherige Auftraggeber einen anderen Auftragnehmer beauftragen muss, der teurer ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
creon
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 51x hilfreich)

- hier steht nichts -

-- Editiert von User am 22. Mai 2025 02:26

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