Folgender Wortlaut in einem Vertrag ...
Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als ein Monat in Verzug ist. Bei außerordentlicher Kündigungdes Auftragnehmers ist der gesamte, bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fällige Betrag sofort zur Zahlung fällig, abzüglich etwaiger, ersparter Aufwendungen.
4. Nicht in Anspruch genommene Stunden gemäß § 5 4. verfallen mit außerordentlicher Kündigung ersatzlos.
Bei ordentlicher Kündigung müssen die vorgetragenen Stunden bis zum Ende der Vertragslaufzeit abgerufen werden, ansonsten verfallen diese ersatzlos.
Wenn nun Auftragnehmer kündigt, "aus wichtigem Grund außerordentlich" verfallen dann etwaige Gut Stunden oder muss eine Erstattung erfolgen?
Für begründete Antwort vielen Dank
-- Editiert von User am 5. Mai 2025 07:35
Vertragsklausel Dienstvertrag
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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ZitatWenn nun Auftragnehmer kündigt, "aus wichtigem Grund außerordentlich" verfallen dann etwaige Gut Stunden oder muss eine Erstattung erfolgen? :
Steht doch da:
4. Nicht in Anspruch genommene Stunden gemäß § 5 4. verfallen mit außerordentlicher Kündigung ersatzlos.
Außerdem:
Bei außerordentlicher Kündigungdes Auftragnehmers ist der gesamte, bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fällige Betrag sofort zur Zahlung fällig, abzüglich etwaiger, ersparter Aufwendungen.
ZitatFür begründete Antwort vielen Dank :
Der Grund sind die AGB, die du mit Vertragsabschluss akzeptiert hast.
ZitatSteht doch da: :
4. Nicht in Anspruch genommene Stunden gemäß § 5 4. verfallen mit außerordentlicher Kündigung ersatzlos.
Ich verstehe die Frage so, dass es nicht um "nicht in Anspruch genommene Stunden" geht, sondern um "über die vereinbarte Anzahl hinaus in Anspruch genommene Stunden".
Dazu sagt der zitierte Vertragsauszug nichts.
Man müsste den ganzen Vertrag kennen.
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Die Frage ist muss Auftragnehmer eine Erstattung vornehmen wenn dieser die Kündigung außerordentlich mit Grund vornimmt
Grund Ausfall von Personal zum Beispiel auf unvorhersehbare Zeit
ZitatGrund Ausfall von Personal zum Beispiel auf unvorhersehbare Zeit :
Darin kann ich keinen wichtigen Grund erkennen, eher eine Pflichtverletzung Deinerseits.
Daraus dann auch noch eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen herleiten zu wollen ist schon dreist.
Wenn der Auftragnehmer kündigt aus einem Grund, der im Risikobereich des Auftragnehmers liegt, muss der Auftraggeber die bis zur Kündigung geleistete Arbeit natürlich bezahlen. Nach der Kündigung wird ja keine Arbeit mehr geleistet, weshalb der Auftraggeber natürlich nichts bezahlen muss. Allerdings muss der bisherige Auftragnehmer möglicherweise Schadensersatz zahlen, z.B. wenn der bisherige Auftraggeber einen anderen Auftragnehmer beauftragen muss, der teurer ist.
- hier steht nichts -
-- Editiert von User am 22. Mai 2025 02:26
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