Hallo zusammen,
meine Frage ist folgende:
kann mich ein Anbieter an eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten binden, wenn diese nicht Schriftlich festgehalten ist? Sowie laut AGB's die Laufzeit 1 Monat beträgt, wenn nicht anders festgelegt.
Gibt es unterschiede ob es gewerblich oder privat ist?
Freue mich über eine Antwort!
Vielen Dank
Gruß Tobias
Vertragslaufzeit
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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Wenn schriftlich 1 Monat fixiert ist, sollte das gelten!
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Es ist ja nichts Schriftlich festgehalten. In weit weit ist eine Mündliche abmachung gültig? Über einen Zeitraum von 12 Monaten?
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Hallo!
Grundsätzlich gelten mündliche Vereinbarungen genau so wie schriftliche Vereinbarungen, da die meisten Rechtsgeschäfte formgrei getätigt werden können.
Es muß also gefragt werden, WAS mündlich vereinbart wurde.
Ich verstehe Ihre Postings so, daß Sie mündlich eine Laufzeit von 12 Monaten vereinbarten und daß in den AGB steht "Laufzeit von 1 Monat, wenn nichts anderes vereinbart wurde". Bei Ihnen wäre dann ja etwas anderes vereinbart.
Problematisch ist bei mündlichen Vereinbarungen eigentlich nur die Beweisbarkeit.
Gruß
Harry!
Hi,
ok, aber in den AGB steht genau:
"[...]Die Vertragsdauer zwischen dem Nutzer und dem Vermieter wird für einen Monat vereinbart. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um einen Monat, soweit nicht vierzehn Tage vor Ende des Monats gekündigt wird oder was anderes schriftlich vereinbart worden ist. Alle anderen Kündigungszeiten richten sich an der aktuellen Rechtssprechnung[...]"
gibt es möglichkeiten aus einem mündlichen vertrag rauszukommen?
DANKE
>>"Die Vertragsdauer zwischen dem Nutzer und dem Vermieter wird für einen Monat vereinbart."<<
Das steht in den AGB. Nach § 305b BGB
haben Individualabreden aber Vorrang vor AGB.
Wie schon gesagt, kann man Individualabreden in diesem Sinne auch mündlich treffen.
Ob und was Sie ggf. mündlich vereinbart haben, wissen Sie am Besten.
Einziges Problem hierbei ist wie auch schon gesagt immer die Beweisbarkeit.
Der Anbieter muß also die mündliche Vereinbarung beweisen.
Gruß
Harry!
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