Vertragsstrafe fair parken-Halterermittlung

15. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
parkboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 35x hilfreich)
Vertragsstrafe fair parken-Halterermittlung

Unternehmen die einen privaten Parkplatz bewirtschaften, erheben bei einer Parkplatzkontrolle Vertragsstrafen, wenn die ausgeschilderten Parkregeln nicht beachtet wurden. Haben Fahrzeughalter den Parkverstoß und die daraus entstandene Vertragsstrafe nicht anerkannt und bezahlt, dann wird dem Halter aufgrund dieses Tatbestandes eine Halterermittlung mit Kostenerstattung angedroht. Die Vertragsstrafe und die Kosten für die Halterermittlung werden als Forderung erhoben. Ob diese Halterermittlung stattfindet und durchgeführt wird, ist mir nicht bekannt.
Der Hinweis auf der Zahlungsaufforderung fair parken GmbH „Zu überweisender Betrag/Tatbestand ist nicht korrekt. Die Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für einen Tatbestand im öffentlich-rechtlichen Sinne liegen nicht vor, die eine Halterermittlung aus dem Fahrzeugregister rechtfertigen würde. Nur Private Ermittlungen die zum Halter oder Fahrer führen sind zulässig. Selbst bei privaten Ermittlungen ist der Halter nicht verpflichtet Angaben zum Fahrer zu machen.
Festzustellen ist, Auskünfte aus dem Fahrzeugregister sind nur möglich, wenn es sich um die Teilnahme am Straßenverkehr handelt. Es muss sich um Ansprüche öffentlich-, rechtlicher Natur handeln, an deren Durchsetzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein privates Unternehmen hat daher keinen Auskunftsanspruch und erhält auch keine Halterauskunft, siehe Urteil VG Augsburg, Urteil v. 14.07.2015 – Au 3K 15.3248. § 39 StVG beinhaltet eine spezialgesetzliche Regelung, welche ausschließlich zur Übermittlung von Halterdaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt. Private Knöllchen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, es handelt sich um einen verkehrsfremden privat-, zivilrechtlichen Anspruch. Aus dem Fahrzeugregister kann fair parken keine Fahrerdaten ermitteln.
In der Frage der Beweislast ist man allgemein der Auffassung, dass der Anspruchsteller verpflichtet ist nachzuweisen, wer der Fahrer zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen ist. Üblicherweise ist der Fahrer des Fahrzeuges der Vertragspartner, der durch das Abstellen seines Fahrzeuges eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen hat. Zahlungsaufforderungen sind daher an den Fahrer zu richten.
Bei einer widerrechtlich zustande gekommenen Halterauskunft und Fahrerermittlung, sollte man prüfen inwiefern die Paragrafen § 157 BGB -Auslegung von Verträgen-, Zitat: „Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert, oder § 823 BGB Unerlaubte Handlung und § 123 StGB Täuschung/Drohung, anwendbar sind.
Ob ein Parkvertrag ordentlich zustande gekommen ist, liegt auch an den örtlichen Gegebenheiten. Oftmals wird mit einen großen Parkschild „Kostenlos 1 Std Parken mit Parkscheibe" geworben und gelockt. Deutliche Hinweis auf die Vertragsregeln und Vertragsstrafe fehlen häufig und sind nicht Klar und Wahr dargestellt.
Das der Parkverstoß zweifelsfrei und beweiskräftig dokumentiert ist, muss ebenfalls bezweifelt werden. Die der Zahlungsaufforderung beigelegten Fotodokumente sind getrennt von einander fotografiert. Die Fotos können nicht beweisen, dass das fotografierte Knöllchen vor der Frontscheibe mit der Parkscheibe die im Auto liegt mit den fotografierten Kennzeichen des Fahrzeuges in einer direkten Verbindung steht. Das private Knöllchen und die Parkscheibe können auch zu einem anderen Fahrzeug gehören. Das Kraftfahrzeug kann sonst wo abgestellt und geparkt worden sein. Zweifel sind berechtigt und angebracht. Der Kontrolleur arbeitet für ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen. Seine Handlungen sind nicht einhundertprozentig und fehlerfrei. Er ist keine dienstverpflichtet Amtsperson die im öffentlichen Straßenverkehr tätig ist.
-parkboy-

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Nette Geschichte.. Hast du auch eine Frage?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gino1234
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Zusammen,
Habe gerade ein Urteil gegen fairparen erstritten.
Die sind in voller Höhe unterlegen
Esgibtnur ein paarNischenurteiledie zugunsten von fairparkenausgegange sind.
Mirist nureine landgerichtlicheEtscheidung ekannt und diesegeht gegen die Auffasug von fairparken

15x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Ich zitiere radfahrer999's Eintrag vom 15.5. leicht abgewandelt:

Nette Geschichte... Haben Sie auch eine Frage?

-- Editiert von Despi am 11.07.2017 20:20

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Haben Sie auch eine Frage?

Mich würe eher interessieren, ob er auch eine Tastatur hat, die nicht kaputt ist ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Bist Du sicher, dass die Tastatur kaputt ist?

Vieleicht doch eher die Steuerung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Leider wieder doppelt.

-- Editiert von Sir Berry am 12.07.2017 02:02

0x Hilfreiche Antwort




#10
 Von 
schulzemüller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

So, jetzt endlich wieder etwas zum Thema: Der BR hat hierzu gestern einen recht informativen Beitrag ausgestrahlt.

Darin wird von Inkasso-Briefen berichtet, die aber im geschilderten Fall erst nach Einspruch des Betroffenen eintrafen. Das deutet auf die obige Interpretation von Parkboy hin, dass keine Halterermittlung erfolgte oder erfolgen konnte. Dementsprechend sollte man wohl besser nicht den Fehler begehen, selbst Kontakt aufzunehmen und somit seine Identität als Fahrer (nicht bloß als Halter) und seine Kontaktdaten preiszugeben.

Haben privaten Firmen grundsätzlich die Möglichkeit, aufgrund einer solchen behaupteten Vertragsverletzung Anzeige zu erstatten und auf diese Weise des Fahrers habhaft zu werden? Wie streng prüfen Polizei und Gerichte solche Anzeigen auf Beweislage und Stichhaltigkeit, bevor das Verfahren eröffnet und dem Kläger die ermittelte Identität des Beklagten bekannt wird?

Im BR-Beitrag wird auch von zusätzlichen, strafbewehrten "Park-Regeln" berichtet, wie dem genauen Einhalten der Stellplatzgrenzen, oder der Gültigkeit der HU-Plakette. Spätestens solcherlei offensichtlich dem Grundanliegen, die Fremdnutzung von Parkplätzen zu unterbinden, nicht zuträglichen Regeln dürften m.E. einer Verfolgung durch Behörden entgegen stehen. Bitte auch hierzu um begründete Meinungen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Zitat (von schulzemüller):
Haben privaten Firmen grundsätzlich die Möglichkeit, aufgrund einer solchen behaupteten Vertragsverletzung Anzeige zu erstatten und auf diese Weise des Fahrers habhaft zu werden?

Klar haben sie die Möglichkeit.



Zitat (von schulzemüller):
Wie streng prüfen Polizei und Gerichte solche Anzeigen auf Beweislage und Stichhaltigkeit, bevor das Verfahren eröffnet

Überhaupt nicht, denn mit dem eintreffen der Anzeige wird das Verfahren eröffnet.
Den Gegenpart erfährt man dann durch Akteneinsicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
schulzemüller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Forum,

habe die Angelegenheit jetzt bis zu Ende durchexerziert. Erkenntnisse:

1. Hmen, aber als Beweismittel völlig ungenügenden Parkscheibe) man unerwünschte Parkplatznutzung verhindern könnte, ohne legitime Kunden zu verprellen und den Anschein von profitorientierter "Parkraumbewirtschaftung" zu erwecken. Etwa, indem die Kontrolleure ihre Zeit nicht in die detaillierte Dokumentation der Parkscheiben stecken, sondern direkt und selbst das Kundenverhalten beobachten und den wirklichen "Übeltätern" dann eine um so kräftigere Strafzahlung verordnen. Langzeitparker sind zudem nach Geschäftsschluss sehr leicht zu erkennen und lassen sich, ohne Kosten oder Aufwand für den Supermarkt, abschleppen, entspr. Hinweistafeln vorausgesetzt.

Viel Erfolg allen Betroffenen.

-- Editiert von schulzemüller am 24.04.2019 14:52

2x Hilfreiche Antwort

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