Vertragsverlängerung Minderjährige

12. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
konsequenz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsverlängerung Minderjährige

Guten Tag, folgendes Problem.
Auf einem Aufnahmeantrag einer WT-Kampfkunstschule ist folgendes eingetragen: "Der Vertrag beginnt am 01.12.2003 und endet am 01.12.2004."
Nachfolgend steht die Klausel der Vertragsverlängerung, hier ist jedoch das Feld "Der Vertrag verlängert sich um jeweils __ Monate" freigelassen worden.
Den Vertrag des minderjährigen Sohnes ist im Juli 2005 durch den Erziehungsberechtigten gekündigt worden. Der Inhaber der Schule will aber den vollen Beitrag bis zum 01.12.2005 haben, lässt diesen mittlerweile durch einen Rechtsanwalt eintreiben. Besteht hier überhaupt eine Vertragsverlängerung?
Vielen Dank für eine Antwort!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 982x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Um eine möglichst genaue Antwort geben zu können, müsste man schon den genauen Text der Klausel kennen.

Ich vermute aber mal unter zu Grunde Legung der üblichen Formulierungen in solchen Fällen (Der Vertrag beginnt am ... und endet am .... Der Vertrag verlängert sich um ... Monte, wenn er nicht durch eine Partei ... Monate/Wochen vor Ablauf gekündigt wird.) folgendes:

Da der Zeitraum der automatischen Vertragsverlängerung offen gelassen wurde, hat sich der Vertrag zumindest nicht automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.

Man könnte jetzt die Ansicht vertreten, dass der Vertrag dann automatisch am 01.12.2004 endete. (Begründung: Es handelt sich um AGB und eine unklare Klausel ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1 BGB .) Bei diese Sichtweise stellt sich dann jedoch die Frage, ob konkludent ein weitere Vertrag zustande gekommen ist, wenn das Kind die Schule auch nach dem 01.12.2004 weiter Besucht hat und Kampfunterricht erhalten hat. Bei einem konkludenten Vertragsschluss, der ja nur aufgrund des Verhaltens zu stande kommt ohne dass konkret etwas abgesprochen wäre, stellt sich jedoch die Frage nach dem Vertragsinhalt. Hier ist in einer streitigen Auseinandersetzung dann ein weites Feld für wertende Betrachtungsweisen und Auslegung eröffnet. Lässt sich außer dem Vertragsschluss gar nichts ermitteln und keine konkreten Absprachen z.B. bzgl. Kündigungsfrist nachweisen, würde man aufs Gesetz zurückgreifen. Soweit ich mich erinnere sind Verträge mit Lehrern bzw. Schulen als Dienstverträge zu werten. In Bezug auf die Kündigungsfrist würde dann § 621 BGB gelten. Ist z.B. die zu zahlende Vergütung nach Monaten bemessen, ist die Kündigung bis zum 15. des Monats zum Ende des Kalendermonats zulässig.

Man könnte aber auch die Ansicht vertreten, dass der Vertrag nicht automatisch endete, sondern nunmehr auf unbestimmte Zeit galt. Ob für eine ordentliche Kündigung in diesem Fall § 621 BGB herangezogen werden kann, oder ob ggf. eine Kündigungsfrist aus dem Vertrag entnommen werden kann, ist wiederum
Auslegungssache. Es wird wahrscheinlich entscheidend darauf ankommen, ob irgendwo im Vertrag oder den AGB eine Kündigungsfrist geregelt ist.

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#3
 Von 
konsequenz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort. Es gibt nur die Durchschrift vom Antrag, und auf der Rückseite steht: ...kündige ich fristgemäß (lt. der in meinem Schulungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen) bei meiner EWTO-Kampfkunstschule. Man hat aber keinen Schulungsvertrag ausgehändigt bekommen und auch nichts weiter unterschrieben. Der Junge ist seit November 2004 nicht mehr in die Kampfkunst-Schule gegangen, bezahlt worden ist bis Juli 2005. Er wollte aber absolut dort nicht mehr hingehen. Ein Vollstreckungsantrag ist zugestellt worden, gegen den jetzt Einspruch eingelegt wird. Richtige Vorgehensweise?

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