Vertrauslaufzeit automatisch beendet durch Frist ?

30. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
go369151-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrauslaufzeit automatisch beendet durch Frist ?

Hallo Community, ich habe eine Frage bezüglich eines Vertrages das ich mit einem Fitnessstudio abgeschlossen habe.

Vertragsbeginn ist der 05/12/2011 und als Option "Art der Mitgliedschaft/Vertragslaufzeit" wurde "50 Wochen je x€ wöchentlich" vereinbart.

Unten drunter steht "Hiermit ermächtige ich den INHABER bis auf Wiederruf, die Beiträge von dem oben genannten Konto abzubuchen".

Meine Frage ist ob der Vertrag nach 50 Wochen abgelaufen ist und eine weitere Abbuchung nicht gerechtfertigt ist oder ob ich diesen Vertrag nochmal schriftlich kündigen muss ?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde in jedem Fall ncoh einmal die Kündigung schriftlich per Einschreiben bekräftigen (am besten heute und dort "fristgerecht zu Anfang/Mitte November", ggf. Datum ausrechnen). Zumeist sind das Abos, die sich automatisch um ein Jahr (oder weitere 50 Wochen) verlängern, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Das versteckt sich dann in den AGB.

Selbst wenn die Kündigung nun überflüssig ist: Schaden tut sie dann nicht. Und die 2 € Briefporto wären es Wert, dass man keine Überraschung erlebt.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
go369151-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

die 50 Wochen sind schon Ende letzten Jahres abgelaufen es wird aber weiterhin abgebucht. daher die frage ob ich eine Kündigung schreiben muss oder das geld seit dem zeitpunkt zurückfordern kann. in den abgs steht nichts darüber das habe ich schon gelesen

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Da bisher ohne jeden Widerspruch gezahlt wurde, dürfte ein konkludente Zustimmung zur Vertragsverlängerung vorliegen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das mit 2011 hatte ich leider beim Überfliegen nicht gesehen :-)

Ob eine konkludente Handlung vorliegt. Eventuell. Wenn in den AGB und im Vertrag wirklich mit keinem Wort drin steht, dass der Vertrag automatisch verlängert wird, wenn man auch wirklich nachweislich das Studio seit letztem Jahr nicht mehr genutzt hat, dann dürfte man meiner Meinung nach durchaus Erfolg damit haben, das Geld zurückzufordern. Wo kein Abo ist, da kann man auch nicht einfach so eines draus machen.
Die Schwierigkeit dürfte hier sein, dass man selbst fordert, insofern auch einen Beweis antreten müsste (Zeugen o.ä.), dass man das Studio bewusst nicht mehr genutzt hat.

Einfacher ist es bei so Nummern, die Zahlungen verweigern. Dann fordert das Studio und muss beweisen, dass es doch irgendwo eine Abo-Klausel gibt.

Also ich würde tendenziell dabei bleiben: Zur Kenntnis nehmen, nun vernünftig per Einschreiben kündigen. Aber: Zur Zeit hast du einen unbefristeten Vertrag ohne Kündigungsfristen. Da es keine Laufzeiten gibt, keine vereinbarte Kündigungsfristen sollte auch eine sofortige Kündigung möglich sein.
"Hallo. Hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung den Vertrag und widerrufe mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung."

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-- Editiert mepeisen am 31.07.2013 08:23

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage ist ob der Vertrag nach 50 Wochen abgelaufen ist und eine weitere Abbuchung nicht gerechtfertigt ist oder ob ich diesen Vertrag nochmal schriftlich kündigen muss ?
<hr size=1 noshade>


Wenn tatsächlich nicht laut AGB automatisch verlängert wird und da auch nichts zu den kündigungsfristen steht (?), gilt das BGB.

Die Fitneßstudioverträge sind typengemischt, der Schwerpunkt liegt aber auf dem Mietrecht. Danach gilt § 545 BGB , der Vertrag verlängert sich nach Ablauf auf unbestimmte Zeit.

Da unwidersprochen jahrelang abgebucht wurde, ist das hier der Fall, ob die Einrichtungen auch genutzt wurden spielt dabei in dem Fall keine Rolle.

Falls tatsächlich in den AGB nichts anderes zur Kündigungsfrist geregelt ist (?), würde sich aus § 580a BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ergeben.





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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gab bereits Urteile, wo trotz Mischvertrag (Dienstleistung vs. Miete) die Spielregeln eines normalen Mietvertrages bei Kündigungsfristen u.ä. abgesprochen wurden. Mit Begründung, dass der Schwerpunkt auf einer Dienstleistung besteht. Würde mich aber nicht drauf verlassen. Wenn das FItnessstudio das mit der sofortigen Kündigung ohne Frist anders sieht, wird es sich gewiss melden und dann kann man sich immer noch entscheiden...

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-- Editiert mepeisen am 31.07.2013 12:35

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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Es gab bereits Urteile, wo trotz Mischvertrag (Dienstleistung vs. Miete) die Spielregeln eines normalen Mietvertrages bei Kündigungsfristen u.ä. abgesprochen wurden. Mit Begründung, dass der Schwerpunkt auf einer Dienstleistung besteht.


Was sollen das für Urteile sein? Könntest du das bitte begründen?

Der BGH sieht den üblichen Fitneßstudio-Vertrag als reinen Mietvertrag.

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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
( Der Studiobetreiber wäre beweispflichtig für eine behauptete Gebrauchsfortsetzung über das Mietzeitende hinaus, wenn er eine seine Abbuchung rechtfertigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses geltend machen wollte. )



Hier geht es nicht um einen Wohnungsmietvertrag. Die Abbuchung wurde ja unstreitig jahrelang nicht beanstandet. Entscheidend ist die Möglichkeit die Mietsache bzw. hier die Geräte etc. zu nutzen sowie, daß sie der Vermieter tatsächlich zur Verfügung stellt.

Der Kunde hat darauf einen einklagbaren Anspruch, das Studio hat die entsprechenden Kapazitäten vorgehalten und finanziert. Ob der Kunde vom Nutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, spielt keine Rolle, die Miete wird trotzdem fällig so lange der Vertrag läuft.

Das wäre anders, wenn der ersten Abbuchung innerhalb der 2wochenfrist widersprochen worden wäre.

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#10
 Von 
go369151-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

welche ges. Frist habe ich in dem Fall. in den AGB's sind keine Regelungen diesbezüglich vorhanden also greift das BGB.

Eine Formulierung wie "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" möchte ich nicht nutzen sondern selbst eine genaue Frist setzen.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Abbuchung wurde ja unstreitig jahrelang nicht beanstandet <hr size=1 noshade>

Dein "jahrelang" ist bestenfalls ein halbes Jahr. Das nur am Rande.

Da du nach Urteilen fragst. Ich meine damit BGH vom 8. Februar 2012, Az. XII ZR 42/10 . Nun reibst du dir verwundert die Augen und sagst "Da wurde doch geurteilt, dass das ein reiner Mietvertrag sei." Richtig. Aber warum wurde so geurteilt, das gilt es mal nachzulesen.

Zusammengefasst: Es ist ein reiner Mietvertrag, gerade weil in diesem konkreten Fall keine dienstvertraglichen Elemente enthalten sind. Das BGH hat aber deutlich gesagt, dass Verträge mit Fitnesstudios durchaus typischerweise Mischverträge sind. Dafür hat das BGH auch Referenzen angegeben. Wann also liegen Mischverträge vor, auf die dann entsprechende Regelungen zu Mietverträgen so nicht mehr angewendet werden können? Wenn beispielsweise im Vertrag auch ein Betreuung vereinbart wurde, das Ausarbeiten, Überwachen und Besprechen eines Trainingsplans, spezielle Kurse usw. Es gibt genug Studios, die solche Pakete anbieten und sich damit weit in den Bereich der Dienstleistung begeben.

Das muss hier nicht vorliegen, hier kann auch ein reiner Mietvertrag vorliegen.

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#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... BGH vom 8. Februar 2012, Az. XII ZR 42/10 . Nun reibst du dir verwundert die Augen ... <hr size=1 noshade>


Nein, genau dieses Urt. hatte ich im Blick, reiner Mietvertrag, denn:

" ... Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistungen ... Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness- Studios, so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist. ..."

Ob hier tatsächlich ein "personal training" vereinbart wurde, weiss ich auch nicht. Selbst dann würde man i.d.R. nicht zum Dienstvertrag kommen. Die dienstvertrarglichen Elemente müssten überwiegen. Das scheint nicht der Fall zu sein, es gab/gibt wohl keinen persönlichen Kontakt.

Es deutet also alles auf § 580a BGB hin, 3 Monate Frist. Ob man das diesem Betreiber auf die Nase binden sollte, ist aber die Frage, der scheint nicht unbedingt smart zu sein, was die Vertragsgestaltung angeht.

quote:<hr size=1 noshade>Eine Formulierung wie "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" möchte ich nicht nutzen ... <hr size=1 noshade>


Weshalb denn nicht?

Vorschlag: Zum "nächstmöglichen" Termin kündigen und ankündigen, daß ab August nicht mehr gezahlt und die Einzugsermächtigung widerrufen wird.

Nimmt der Betreiber das hin, ist es gut. Wenn nicht, wirkt die Kündigung eben Ende 09/13 und man muss in den sauren Apfel beissen.

Bis zum 3.en Werktag des Monats, das ist der kommende Samstag, muss jedenfalls gekündigt werden. Sonst verlängert sich das Ganze egal wie um einen weiteren Monat.

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