Hallo zusammen, (ich hatte diese Frage ursprünglich vermutlich im falschen Forum gestellt)
kann mir jemand erklären was folgende Absätze in einem Auseinandersetzungsvertrag (Auseinandersetzung einer Gesamthandgemeinschaft) in Bezug auf den Erben bedeuten und was für (negative) Folgen für den Erben eintreten können:
a) Der Erbe verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung, die Pflichtteilsberechtigten nehmen den Verzicht an.
- ist das wie eine "Garantie auf Lebenszeit" zu betrachten?
- Kann dieser Absatz zum Nachteil eines Vertragspartners werden?
b) Ein Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zur Klärung etwaiger Nachabfindungen gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen.
- Kann dieser Absatz zum Nachteil für den Erben werden?
(Nach der Auseinandersetzung gibt es ja keinen Nachlass mehr – oder?)
- falls sich ein Fehler herausstellt ist doch auch ohne die Klausel eine Nachabfindung einfechtbar
- ermöglicht dies einem streitsüchtigen Pflichtteilsberechtigten nach einer Finanzspritze willkürlich ein notarielles NLV zu beantragen?
Sind die beiden Absätze Standards in Erbauseinandersetzungsvereinbarungen oder legt sich der Erbe damit eine Schlinge um den Hals.
Herzlichen Dank für die Ausführungen
und mit freundlichen Grüßen
TAURUS52
Verzicht auf Einrede der Verjährung - Bedeutung und mögl. Folgen
7. Mai 2019
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Frage vom 7. Mai 2019 | 06:07
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 6x hilfreich)
Verzicht auf Einrede der Verjährung - Bedeutung und mögl. Folgen
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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#1
Antwort vom 7. Mai 2019 | 11:23
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3448x hilfreich)
Bitte keine Mehrfach-Posts
Wenn sich im Erbrecht niemand antwortet, dann ist das eben so.
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