Verzug einer Leistung, Schadensersatzpflicht?

1. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
jenslehmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzug einer Leistung, Schadensersatzpflicht?

Hallo zusammen!

Es geht um folgenden Fall:

Unternehmer U bietet der Firma F eine Leistung zum Preis X an, die U zum Datum 15.05.2011 (fiktiv) anbietet.

Am 13.05.2011 meldet U der F, dass die Leistung um 2 Wochen verzögert fertig sein wird. F ist einverstanden.

Am 27.05.2011 meldet U der F erneut, dass die Leistung in Verzug kommen wird, da der Mitarbeiter von U erkrankt ist und die Leistung nicht pünktlich erbringen kann.

Die Firma hat abhängig von der Leistung allerdings einen Mtiarbeiter eingestellt, welcher zum ersten vereinbarten Datum, dem 15.05.2010, mit der eigentlich erbrachten Leistung des U arbeiten sollte. Da nun die Leistung aber in Verzug geraten ist, kann der neue Mitarbeiter nicht richtig arbeiten und sitzt erstmal blöd herum, muss aber von F bezahlt werden.

Hat F Schadensersatzansprüche an U und wenn ja in welchem Maße?

Die Deadlines wurden im ersten Schritt per PDF-Angebot festgelegt. Im weiteren Verlauf per E-Mail angekündigt. Es besteht kein Vertrag zwischen U und F.

Ich freue mich auf Antworten und verbleibe mit besten Grüßen,
Jens

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Es besteht kein Vertrag zwischen U und F.


Doch, nur kein schriftlicher.

quote:
Die Deadlines wurden im ersten Schritt per PDF-Angebot festgelegt.


Dann dürften sie ja wohl wirksam vereinbart sein. Ob die Gegenseite dann mit der Behauptung, das sei nirgends fix vereinbart worden, durchkommt, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein.

quote:
Am 13.05.2011 meldet U der F, dass die Leistung um 2 Wochen verzögert fertig sein wird.


Das könnte dann ja ein Beweis für eine entsprechende Zeitvereinbarung sein.



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#2
 Von 
jenslehmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das beantwortet meine Frage leider nicht.

Es geht mir mehr darum, ob die F Schadensersatzanspruch hat. Und wenn ja, in welchem Maße.

Liebe Grüße,
JL

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Am 13.05.2011 meldet U der F, dass die Leistung um 2 Wochen verzögert fertig sein wird. F ist einverstanden . <hr size=1 noshade>



Dann bestehen keine Schadensersatzansprüche, wenn F keinen Vorbehalt gemacht hat.

Jetzt gelten §§ 280 , 286 BGB .

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#4
 Von 
jenslehmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Interessant.

Beachten Sie bitte: Nach den ersten 2 Wochen verzögerung meldet U der F, dass die Fertigstellung sich nochmals um 2 Wochen verzögert.

Danach folgende Situation:

Die F tritt von der Beauftragung zurück und fordert vom U ein Angebot zu einer Ausgleichszahlung für die für die F angefallenen Ausfälle und Aufwendungen.

Meiner Meinung nach hat die F keinen Anspruch auf jegliche Ausgleichszahlungen, da keine Konventionalstrafe bei nicht-erfüllung der vertraglichen Pflichten vereinbart wurde.

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-- Editiert jenslehmann am 04.09.2011 12:26

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die F tritt von der Beauftragung zurück ... <hr size=1 noshade>



Auch das geht nicht so ohne weiteres.

Siehe selbsterklärend § 323 BGB .

Laut § 325 BGB ist parallel Schadensersatz möglich, s.o. §§ 280 , 286 BGB .

Alles nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten sind und ein Schaden nachgewiesen werden kann.

Mit Vertragsstrafe o.ä. hat das nichts zu tun.

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#6
 Von 
jenslehmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke nicht, dass der Schaden direkt mit der Verzögerung der Leistung in Verbindung gebracht werden kann, da der Mitarbeiter der F ohnehin angestellt war. Auch wenn er maßgeblich zur Entwicklung des Auftrags beigetragen hat.



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#7
 Von 
skweb
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 36x hilfreich)

Verzug ist nicht gleichzusetzen mit Schadensersatz, der ja nur dann besteht, wenn auch tatsächlich ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.

Um Schadensersatz geltend machen zu können, muss dem Auftragnehmer gem. § 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung gestellt werden. Anschließend kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreteten und Schadensersatz für die bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes nicht erbrachten Kardinalleistungen verlangen (unter Voraussetzung der Selbstvornahme/Fremdbeauftragung). Praktisch sollte auch darauf geachtet werden, dass der Zugang der Fristsetzung und des Rücktrittes bei dem Auftragnehmer auch nachweisbar sind - sollte dies bei einem Prozess strittig sein, wird die SchaE-Forderung wohl aus der Welt sein.



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-- Editiert skweb am 04.09.2011 22:28

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#8
 Von 
jenslehmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten bisher.

@skweb:
Eine angemessene Frist seitens der F gab es in dem Sinne nicht, da der U dem F bei der ersten Verzögerung sagte, dass der Auftrag 2 Wochen später fertiggestellt werde. Nach diesen 2 Wochen sagt der U der F, dass es sich um ein weiteres Mal um 2 Wochen verzögert.

Eine angemessene Frist wäre durchaus bei 4 Wochen. (Nebenfrage: Wer sagt, was angemessen ist?)

Aktuelle Lage:
Die F fordert vom U eine Ausgleichszahlung von 1000€. Betont aber, dass ihr tatsächlicher Schaden weit höher liege.



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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aktuelle Lage:
Die F fordert vom U eine Ausgleichszahlung von 1000€. Betont aber, dass ihr tatsächlicher Schaden weit höher liege. <hr size=1 noshade>


Ist das klar geworden: Verzug muss man herbeiführen, § 286 BGB , Mahnung, 2 Wochen Frist, Zugang nachweislich.

Erst dann gibt es (meistens) Schadensersatz.

Den Schaden muss man am besten per Rechnung/Urkunden auf EUR und Cent nachweisen. Man kann sich selbstverständlich auch "so" einigen, das setzt aber die Einigung beider Partner voraus.

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#10
 Von 
jenslehmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Verzug herbeiführen ist so einfach nicht möglich, da der U die Leistung ja immernoch ausführen will. Allerdings nun insgesamt um 4 Wochen (2x2Wochen) verspätet. Die F ist daran nicht mehr interessiert und will nun 1000€ Ausgleich. Eine Mahnung seitens der F gab es nie, nur die beiden Nachrichten des U, dass die Leistung sich erst um zwei und dann ein weiteres Mal um zwei Wochen verzögert.

Dass der Schaden auf Cent-Beträge bezifferbar ist, wage ich mal zu bezweifeln. Deshalb wahrscheinlich auch die lapidare Forderung von 1000€ Ausgleich.

Was meinen Sie? Verhält sich die F seriös? Oder ist nur noch auf Schadensbegrenzung auf eigener Seite aus?

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Verzug herbeiführen ist so einfach nicht möglich, ...


Dann kann man hier leider nicht helfen.

Vielleicht noch als Denkanstoss: Der AN kann den Spiess auch umdrehen und den Werklohn/entgangenen Gewinn einfordern.

Deshalb ist es schon ratsam, die gesetzlichen Spielregeln einzuhalten.

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