Vetrag zu stande gekommen?

30. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Backi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vetrag zu stande gekommen?

Hallo.

Ich hoffe, dass ich in diesem Forum richtig bin.
Ich habe am 01.11.03 einen Vertrag für meine GbR unterschrieben, den ich mir besser hätte durchlesen sollen.
Ich möchte nun von diesem Vertrag zurücktreten.

Ich sehe dort nur eine Möglichkeit und würde gern von Euch wissen wie die Rechtsprechung hierzu ist.
Ich habe den Vertrag einseitig unterschrieben, dann per Fax an den Vertragspartner, der dort auch unterschreiben muß/sollte. Diesen habe ich bis heute nicht zurückerhalten, nur eine E-Mail in der ich gebeten wurde einen " original Vertrag " in doppelter Ausführung mit Unterschrift zuzusenden.
Der Vertrag könnte zwar von der GbR erfüllt werden, da dort aber fast nur Pflichten enthalten sind, möchte ich vorsorglich den Vertrag kündigen. Der Vertrag ist erst nach 12 Monaten kündbar.

Nun zu meinen Fragen:
a) ist der Vertrag überhaupt schon zustande gekommen?
b) reicht ein Fax bei einem Vertrag aus, oder muß es immer postalisch sein?

Wäre schön, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.

Gruß

Timo

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ad a):
Wenn die Gegenseite das empfangene Exemplar unterschrieben hat, ist der Vertrag zustande gekommen.

ad b):
Es gibt bei Verträgen (bis auf sehr wenige Ausnahmen) keine Formvorschriften, es kann auch ein Handschlag den Vertrag besiegeln.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Backi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info.

Wenn die andere Partei den Vertrag nun unterzeichnet, kann ich dann innerhalb einer Frist (14 Tage) von dem Vertrag zurücktreten?

Oder kann ich den Vertrag anfechten?

Gruß

Timo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Woher Sie ein Rücktrittsrecht haben sollten, kann ich hier nicht erkennen - Sie denken wahrscheinlich an die Regelung der §§ 312d , 355 BGB , die bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht vorsieht - Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Fernabsatzvertrages kann ich Ihren Schilderungen aber nicht entnehmen.

Auch ein Anfechtungsrecht sehe ich hier nicht als gegeben an, da es sich in Ihrem Fall offensichtlich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Wieso haben Sie sich denn nicht VOR Vertragsschluß Gedanken über die Folgen gemacht?

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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