Von Unbefristeten Eintrittskarte befristen

9. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Altan79
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Von Unbefristeten Eintrittskarte befristen

Ich habe folgende Frage,
Darf man unbefristeten Eintrittskarten Nachhinein befristen?
Wir haben 2011 in einem Hallenbad 100 Eintrittskarten 10x10er Karen gekauft, mehr als Hälfte haben wir die jahre verbraucht. Nach 2 Jahren schwimm Pause funktionierte meine Karten nicht mehr. Meine Karten sollen ausgetauscht werden, würde neue mit 2 Jahre Befristung neue bekommen.
Dürfen die Nachhinein unbefristeten Eintrittskarten befristen?

Vielen Dank

-- Editiert von Altan79 am 09.09.2018 11:24

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Der Anspruch aus den Eintrittskarten unterliegt grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist. Knackpunkt ist, wann man den Beginn ansetzt. Darüber kann man verschiedener Ansicht sein. Äußerst grob: für manche ist es ab Erwerb der Karten, für manche der Zeitpunkt des ersten Leistungsverlangens.

Ohne Weiteres ist ein Umtausch in befristete Papiere wohl nicht haltbar; aber nach der einen Ansicht kann man sich glücklich schätzen, überhaupt noch Leistung verlangen zu dürfen (und zumindest gehen die meisten (wenn auch nicht juristischen) Ratgeber wohl von dieser Ansicht aus).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Altan79):
Darf man unbefristeten Eintrittskarten Nachhinein befristen?

Welche vertraglichen Vereinbarungen gab es denn bezüglich des Themas "unbefristetet"?

Denn wie schon gesagt gibt es die gesetzliche Verjährungsfrist, ohne besondere vertragliche Vereinbarung tritt diese in Kraft.



Zitat (von Altan79):
Dürfen die Nachhinein unbefristeten Eintrittskarten befristen?

Ist es ein privates Hallenbad oder eines das in der Hand der Gemeinde liegt?
Bei letzterem ist es durch Satzungsänderung durchaus recht einfach möglich, solche Änderung zu vollziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Altan79
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bädergesellschaft Lünen mbH
Also als wir die Karten geholt haben wurde uns gesagt die Eintrittskarten verfallen nicht, deshalb haben wir 100 Karten für 300€ geholt. Müssen die mir denn Kartenänderung machen oder können die auch sagen ne die sind nicht mehr gültig bitte neue kaufen.

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Altan79):
wurde uns gesagt die Eintrittskarten verfallen nicht


Dann dürfte entscheidend sein, ob das beweisbar ist. Wenn ja, dann hilft dem Hallenbad auch eine
Zitat (von Harry van Sell):
Satzungsänderung
nicht dabei, einen bestehenden Vertrag einseitig zu ändern. Dann wäre das eine Vereinbarung, die die Verjährungsfrist gerade abändert.

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