Von einem Vertrag nach Widerruffrist austreten (noch keine Leistungen erbracht)

29. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
JayFizzl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Von einem Vertrag nach Widerruffrist austreten (noch keine Leistungen erbracht)

Hallo Zusammen.

Ich habe mich auf ein Onlinecouching eingelassen. Dies sollte mich in meinem Traumberuf weiterbringen und mir eigentlich mehr ermöglichen was meinen Karriereaufstieg angeht.
Gesagt - Getan. Ich hab das Couching gebucht.
Couchingpreis 10.000€ aufgeteilt auf 10 Monate.

Ich muss dazu sagen, dass ich zu der zeit als ich es gebucht habe noch einen Vollzeitjob hatte. Demnach konnte ich es mir auch leisten diesen Vertrag einzugehen und hoffentlich was daraus zu lernen.

Mittlerweile wurde mir der Job gekündigt.

Nun frage ich bei der Consulting Firma nach ob es möglich ist aus dem Vertrag zu treten da wohlgemerkt noch keinerlei Leistungen gebracht worden sind. Weder Online zugang zum sogenannten Mitgliederbereich noch irgendwelche Couchings haben bisher stattgefunden. Da ich mir das ganze auch somit nicht mehr leisten konnte/kann dachte ich, bevor die Firma Ihrem Geld hinterherspringen muss, welches ich ja offensichtlich nicht habe, würden Sie das sicherlich verstehen und einen Rücktritt befürworten.

Gibt es eine Möglichkeit dort rauszukommen auch wenn die Widerrufsfrist verstrichen ist? Wie gesagt es wurden noch keine Leistungen gebracht. Aber es wird mir quasi via Email gesagt: "Sie können nicht zurücktreten. Wir werden Ihnen halt dann mahnungen schicken und es dann über unseren Anwalt laufen lassen."

Ich hoffe irgendwer kann mir helfen... Ich bin am verzweifeln

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von JayFizzl):
Gibt es eine Möglichkeit dort rauszukommen auch wenn die Widerrufsfrist verstrichen ist?

Klar, wenn der Vertragspartner mit spielt.
Nur scheint er gerade das nicht zu wollen ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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