(Vorsorge)vollmacht - Notarpflicht?

22. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
go556552-73
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)
(Vorsorge)vollmacht - Notarpflicht?

Hallo,

unser Opa macht so langsam aber sicher schlapp was das Denk- und Erinnerungsvermögen angeht.
Damit nicht irgendwann ein gesetzlich bestimmter (außenstehender) Betreuer die Vollmacht über ihn bekommt wollten wir das mit einer Allgemein- bzw. Vorsorgevollmacht regeln.

Im Netz liest man dazu viel. Auch zu den notariell beglaubigten Vollmachten.
Momentan liegt er in einer Kurzzeitpflege in Sachsen. Das dortige Haus hat uns ein vorgedrucktes Formular ausgehändigt, bei welchem angekreuzt werden kann (ja - nein) was die Vollmacht alles umfassen soll (Pflege, Vermögen, Verbleib etc etc.). Am Ende steht die Unterschrift von Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber.

Ist so eine Vollmacht gleichwertig zu einer notariell beglaubigten Vollmacht?
Oder könnte das zu Schwierigkeiten führen?

Danke!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
Ist so eine Vollmacht gleichwertig zu einer notariell beglaubigten Vollmacht?

Nicht mal im Ansatz.



Zitat (von go556552-73):
Oder könnte das zu Schwierigkeiten führen?

Ja. Denn es ist überaus zweifelhaft ob er überhaupt noch Vollmachten erteilen kann / darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nicht mal im Ansatz.
Quatsch. Auch mit einer einfachen Vollmacht kann man fast alles machen.
Ich hatte noch nie Probleme damit, sowohl bei medizinischen Auskünften (Arzt, Krankenhaus, Krankenkasse) als auch bei Bankgeschäften (ich konnte mir beispielsweise selber einen Zugang zu einem Girokonto einrichten, ohne Mitwirkung der betreffenden Person).

Zitat:
Ja. Denn es ist überaus zweifelhaft ob er überhaupt noch Vollmachten erteilen kann / darf.
Möglich.
Aber dann gibt es auch mit Notar keine Vollmacht mehr.
Der TS schreibt aber "so langsam", also vielleicht noch nicht zu spät.

Frage: Was soll denn mit der Vollmacht bewirkt werden? Hat der Opa Vermögen (nennenswert, also nicht nur ein paar 100 Euro), Immobilienbesitz?
Und wer wird einmal erben? Ist da Streit absehbar?

Stefan

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn es ist überaus zweifelhaft ob er überhaupt noch Vollmachten erteilen kann / darf.


Auch ein Notar ist kein Mediziner und wird bestimmt keine Entscheidung über Entmündigung treffen. Er könnte höchstens eine Beglaubigung verweigern mit der Begründung, er habe zu große Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit.
Er wird aber nicht umgekehrt schon beim kleinsten Anlaß ein ärztliches Attest über das Vorliegen von Zurechnungsfähigkeit verlangen.

In sofern ist die implizite Behauptung, eine notarielle Beurkundung stelle zweifelsfrei die Zurechnungsfähigkeit fest, irreführend.
Wollte jemand später die Vollmacht anzweifeln, müßte im übrigen dieser beweisen, daß der Vollmachtgeber nicht mehr voll geschäftsfähig war, nicht umgekehrt der Bevollmächtigte, daß er es war. Das ist rückwirkend nahezu unmöglich.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Auch ein Notar ist kein Mediziner und wird bestimmt keine Entscheidung über Entmündigung treffen.

Abgesehen davon, das niemand mehr entmündigt werden kann, diese Befugnis hatten nur Gerichte.
Aber darum geht es auch gar nicht.



Zitat (von ohne_Namensnennung):
Es geht nicht um Zurechnungsfähigkeit als vielmehr um Geschäftsfähigkeit.

Und die muss ein Notar auch prüfen - mit den Mitteln die ihm zur Verfügung stellen.
Bei Zweifeln darf er nichts beglaubigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 47x hilfreich)

Also der Arzt darf diese Vollmacht nur beglaubigen, weil nur ein Arzt feststellen kann ob der Vollmachtsgeber auch geschäftsfähig ist? Oder kann das ein Notar ebenfalls?

Wo sollte man hin - zum Arzt oder zum Notar für eine Vorsorgevollmacht?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Eigenes Problem = eigener Beitrag



Zitat (von o0Julia0o):
Also der Arzt darf diese Vollmacht nur beglaubigen

In DE kann ein Arzt keine Vollmachten beglaubigen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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