Vorzeitige Vertragsbeendigung Inet Provider; KOSTEN wg. Sonderkündigung

26. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorzeitige Vertragsbeendigung Inet Provider; KOSTEN wg. Sonderkündigung

Darf der Inet Provider bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Sonderkündigung) eine einmalige Gebühr von 49,00 Euro verlangen? Der Kunde zieht um und Provider kann am neuen Standort keine Leistung liefern. Da kann der Kunde doch nicht noch mit einer "Strafzahlung" zur Kasse gebeten werden oder?!

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24 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
Darf der Inet Provider bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Sonderkündigung) eine einmalige Gebühr von 49,00 Euro verlangen?

Ja, darf er.



Zitat (von Tschack11):
Da kann der Kunde doch nicht noch mit einer "Strafzahlung" zur Kasse gebeten werden oder?!

Selbstverständlich, schließlich wird der Kunde ja vertragsbrüchig.Laut Gesetz stehen dem Provider dafür bis zu 3 volle Monatsbeiträge zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ja, darf er.


Mit welcher Begründung? Irgendwo muss das ja festgehalten sein, wie hoch das sein darf?!

Zitat (von Harry van Sell):

Selbstverständlich, schließlich wird der Kunde ja vertragsbrüchig.Laut Gesetz stehen dem Provider dafür bis zu 3 volle Monatsbeiträge zu.

Warum wird der Kunde vertragsbrüchig? Der Provider kann die Leistung ja nicht mehr erbringen?! Eben, und die 3 Monate ohne Leistung (auch am alten Wohnort gibt's dann keine Leistungserbringung mehr) kommen ja noch dazu. Deshalb kann ich mir das irgendwie nicht vorstellen.

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Deshalb kann ich mir das irgendwie nicht vorstellen.
Der Gesetzgeber hatte da mehr Vorstellungskraft (§ 46 Abs. 8 TKG ):
Zitat:
Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
eine einmalige Gebühr von 49,00 Euro
Wie ist diese denn genau deklariert? Eine zusätzliche Strafgebühr zu den 3+angefangenen Monat darf es nicht geben. Wurde evtl. zuerst die Umzugsgebühr mit 49€ verbucht? Diese darf dann nicht anfallen, wenn diese Leistung nicht erbracht werden konnte. Passiert aber häufig, wenn der Provider ursprünglich von einem möglichen Umzug ausgeht.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#5
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat: "Die Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung (Sonderkündigung nach TKG) in Höhe von 49,00 Euro werden in den nächsten Tagen eingezogen."

Und der Vertrag endet erst in drei Monaten.

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#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das ist nicht zu beanstanden, wenn der Betrag niedriger ist als 3,x Monate.
Sind diese Kosten in AGB oder Preisliste aufgeführt?

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#7
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Da werde ich nachschauen. Aber ich zahle dann 3 Monate + diese "Strafgebühr"?

Wenn die mich sofort raus lassen würden, dann versteh ich es

-- Editiert von Tschack11 am 27.08.2019 11:00

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#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
Da werde ich nachschauen. Aber ich zahle dann 3 Monate + diese "Strafgebühr"?
Das musst Du Deinen Provider fragen ...
Meine Meinung dazu steht bereits oben.

Signatur:

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#9
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
Wenn die mich sofort raus lassen würden, dann versteh ich es
Im Endeffekt bestimmst Du es mit dem Umzugsdatum. Dann endet der Vertrag und die Vertragsstrafe wird fällig.

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#10
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist ja schon eine Strafe, dass ich 3 Monate weiter zahle, ohne Leistung zu bekommen.

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#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Die Strafe vor der Regelung in #3 war nach altem Recht die Zahlung bis Vertragsende.
Im Endeffekt wurschtelt sich der Kunde aus dem Vertrag und die Kalkulation des Anbieters geht nicht mehr auf. Du solltest also dem Gesetzgeber dankbar sein. :grins:

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#12
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sehe das so. Heut zu Tage muss man überall flexibel sein und da gehört der Umzug auch dazu. Nur die Verträge sind total unflexibel. Würde der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen erbringen können, wäre ja alles gut. Aber er kann es nicht. Keine Leistung, kein Geld (überspitzt gesagt). Und dem Provider geht eh nichts verloren, der neue Mieter wird wieder bei ihm einen Vertrag abschließen (Monopolstellung hier im Ort).

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#13
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Daher die Planung die max. Laufzeit von 24 auf 12 Monate zu begrenzen!
Andererseits gibt es monatlich kündbare Verträge. Warum nimmt niemand mit Flexibilitätswunsch diese Vertragsart?

Signatur:

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#14
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil es diese Laufzeit bei diesem Anbieter nicht gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
Es ist ja schon eine Strafe, dass ich 3 Monate weiter zahle, ohne Leistung zu bekommen.
??????

Zitat (von Tschack11):
Aber ich zahle dann 3 Monate + diese "Strafgebühr"?
Glaube ich nicht. Eher die 49€ statt 3x "Grundgebühr"

Zitat (von Tschack11):
Keine Leistung, kein Geld (überspitzt gesagt).
Überspitzt gesagt, willst du die Leistung ja nicht mehr abnehmen, die der Provider dir zur Verfügung stellt. Du befindest dich also prinzipiell im Verzug. Sei doch froh, das ses diese Regelung gibt. Das erspart einem im Zweifel jede Menge Ärger...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#16
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
Die Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung (Sonderkündigung nach TKG) in Höhe von 49,00 Euro werden in den nächsten Tagen eingezogen.
Sollen denn neben diesen 49,- Euro auch noch drei Monate gezahlt werden? Wss genau steht in dem Schreiben?

Zitat (von Mr.Cool):
Eine zusätzliche Strafgebühr zu den 3+angefangenen Monat darf es nicht geben.
Ist wo geregelt? Im TKG finde ich dazu keine Regelung, die besagt dass NUR die 3 Monate gezahlt werden müssen.

Zitat (von Tschack11):
Nur die Verträge sind total unflexibel.
Verträge sind nunmal einzuhalten. Und der Vertragsinhalt und die AGB waren ja wohl bei Vertragsunterschrift bekannt.

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#17
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Der Punkt ist halt, daß ein Umzug Ihrer Risikosphäre entspringt. Es ist Ihre Entscheidung, den Wohnsitz zu wechseln - und ja, das gilt auch, wenn der neue Arbeitsort 300 km entfernt ist, oä. Quasi: Wer zuerst Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages hat, muß dem anderen Schadensersatz leisten. Von außerordentlichen Kündigungen mal abgesehen.

Würde Unitymedia umziehen und plötzlich nicht mehr in Ihrem Bundesland seine Leistungen anbieten, würden Sie auch nach einem "Schadensersatz" fragen - und Unitymedia macht eben das gleiche. Nur das deren Schadensersatz halt nicht mehr die komplette Summe der Monatsraten bis zur planmäßigen Beendigung des Vertrags umfasst bzw umfassen darf.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#18
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):

Zitat (von Mr.Cool):
Eine zusätzliche Strafgebühr zu den 3+angefangenen Monat darf es nicht geben.
Ist wo geregelt? Im TKG finde ich dazu keine Regelung, die besagt dass NUR die 3 Monate gezahlt werden müssen.
Die Regelung im TKG begrenzt den Betrag, der dem TK-Anbieter zusteht. Daher kommt mir das wie die versuchten "Kündigungsgebühren" einiger Unternehmer vor, die auch nicht durchsetzbar waren.
Wenn es keine Aufklärung zum Anbieter und der Beschreibung der Gebühr in der Preisliste gibt und unklar ist ob diese Kosten überhaupt vertraglich vereinbart waren, solange ist das leider ohnehin mit Fragezeichen versehen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#19
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Die Regelung im TKG begrenzt den Betrag, der dem TK-Anbieter zusteht.


Sehe ich nicht.
Aus dem TKG:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."

Da steht nichts von Begrenzung oder Ausschließlichkeit.

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#20
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Nur die Verträge sind total unflexibel.
Ich gehe doch mal davon aus, dass du in deinem Arbeitsvertrag, Mietvertrag etc eine solche flexibilität hast einfliessen lassen. Diese gilt natürlich für beide Seiten!

Wenn nicht, dann betreibst du "Rosinenpickerei"...

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#21
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ich, ja. Den Arbeitsvertrag kann ich "kurzfristig" kündigen, den Mietvertrag ebenfalls. In diesen beiden Fällen kann man oft auch mit Zugeständnissen des Vertragspartners rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12307.02.2022 19:23:47
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Weder in AGBs noch im Vertrag oder Preisliste stehen diese 49,- Euro. Am Telefon sagte man mir, dass man dazu keine Auskunft geben kann. Ich soll einfach bezahlen

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Tschack11):
Am Telefon sagte man mir, dass man dazu keine Auskunft geben kann. Ich soll einfach bezahlen

Bei genau 0,0 Rechtsgrundlage würde ich da gar nichts bezahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Kreative Rechnungsposten, die nicht in einer Preisliste zum Vertrag auftauchen, sind nicht wirksam vereinbart und daher keine berechtigte Forderung.

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von Mr.Cool):
Die Regelung im TKG begrenzt den Betrag, der dem TK-Anbieter zusteht.

Sehe ich nicht.
Aus dem TKG:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."

Da steht nichts von Begrenzung oder Ausschließlichkeit.
Schau mal in die Erläuterungen zur Neufassung. Dort wurde die 3-Monats-Regelung mit Sinn und Zweck erläutert. Ich meine mich an Worte wie Limitierung der Kosten bei Umzug zu erinnern. Müßte ich raussuchen. Zudem hört es sich inzwischen so an als wenn die 49€ eine nicht vereinbarte Gebühr sind. So ähnlich wie die rechtlich unzulässigen "Kündigungsgebühren", die eine Zeitlang versucht wurden.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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