Darf der Inet Provider bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Sonderkündigung) eine einmalige Gebühr von 49,00 Euro verlangen? Der Kunde zieht um und Provider kann am neuen Standort keine Leistung liefern. Da kann der Kunde doch nicht noch mit einer "Strafzahlung" zur Kasse gebeten werden oder?!
Vorzeitige Vertragsbeendigung Inet Provider; KOSTEN wg. Sonderkündigung
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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ZitatDarf der Inet Provider bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Sonderkündigung) eine einmalige Gebühr von 49,00 Euro verlangen? :
Ja, darf er.
ZitatDa kann der Kunde doch nicht noch mit einer "Strafzahlung" zur Kasse gebeten werden oder?! :
Selbstverständlich, schließlich wird der Kunde ja vertragsbrüchig.Laut Gesetz stehen dem Provider dafür bis zu 3 volle Monatsbeiträge zu.
Zitat:
Ja, darf er.
Mit welcher Begründung? Irgendwo muss das ja festgehalten sein, wie hoch das sein darf?!
Zitat:
Selbstverständlich, schließlich wird der Kunde ja vertragsbrüchig.Laut Gesetz stehen dem Provider dafür bis zu 3 volle Monatsbeiträge zu.
Warum wird der Kunde vertragsbrüchig? Der Provider kann die Leistung ja nicht mehr erbringen?! Eben, und die 3 Monate ohne Leistung (auch am alten Wohnort gibt's dann keine Leistungserbringung mehr) kommen ja noch dazu. Deshalb kann ich mir das irgendwie nicht vorstellen.
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Der Gesetzgeber hatte da mehr Vorstellungskraft (§ 46 Abs. 8 TKG ):Zitat:Deshalb kann ich mir das irgendwie nicht vorstellen.
Zitat:Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Wie ist diese denn genau deklariert? Eine zusätzliche Strafgebühr zu den 3+angefangenen Monat darf es nicht geben. Wurde evtl. zuerst die Umzugsgebühr mit 49€ verbucht? Diese darf dann nicht anfallen, wenn diese Leistung nicht erbracht werden konnte. Passiert aber häufig, wenn der Provider ursprünglich von einem möglichen Umzug ausgeht.Zitateine einmalige Gebühr von 49,00 Euro :
Zitat: "Die Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung (Sonderkündigung nach TKG) in Höhe von 49,00 Euro werden in den nächsten Tagen eingezogen."
Und der Vertrag endet erst in drei Monaten.
Das ist nicht zu beanstanden, wenn der Betrag niedriger ist als 3,x Monate.
Sind diese Kosten in AGB oder Preisliste aufgeführt?
Da werde ich nachschauen. Aber ich zahle dann 3 Monate + diese "Strafgebühr"?
Wenn die mich sofort raus lassen würden, dann versteh ich es
-- Editiert von Tschack11 am 27.08.2019 11:00
Das musst Du Deinen Provider fragen ...ZitatDa werde ich nachschauen. Aber ich zahle dann 3 Monate + diese "Strafgebühr"? :
Meine Meinung dazu steht bereits oben.
Im Endeffekt bestimmst Du es mit dem Umzugsdatum. Dann endet der Vertrag und die Vertragsstrafe wird fällig.ZitatWenn die mich sofort raus lassen würden, dann versteh ich es :
Es ist ja schon eine Strafe, dass ich 3 Monate weiter zahle, ohne Leistung zu bekommen.
Die Strafe vor der Regelung in #3 war nach altem Recht die Zahlung bis Vertragsende.
Im Endeffekt wurschtelt sich der Kunde aus dem Vertrag und die Kalkulation des Anbieters geht nicht mehr auf. Du solltest also dem Gesetzgeber dankbar sein.
Ich sehe das so. Heut zu Tage muss man überall flexibel sein und da gehört der Umzug auch dazu. Nur die Verträge sind total unflexibel. Würde der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen erbringen können, wäre ja alles gut. Aber er kann es nicht. Keine Leistung, kein Geld (überspitzt gesagt). Und dem Provider geht eh nichts verloren, der neue Mieter wird wieder bei ihm einen Vertrag abschließen (Monopolstellung hier im Ort).
Daher die Planung die max. Laufzeit von 24 auf 12 Monate zu begrenzen!
Andererseits gibt es monatlich kündbare Verträge. Warum nimmt niemand mit Flexibilitätswunsch diese Vertragsart?
Weil es diese Laufzeit bei diesem Anbieter nicht gibt.
??????ZitatEs ist ja schon eine Strafe, dass ich 3 Monate weiter zahle, ohne Leistung zu bekommen. :
Glaube ich nicht. Eher die 49€ statt 3x "Grundgebühr"ZitatAber ich zahle dann 3 Monate + diese "Strafgebühr"? :
Überspitzt gesagt, willst du die Leistung ja nicht mehr abnehmen, die der Provider dir zur Verfügung stellt. Du befindest dich also prinzipiell im Verzug. Sei doch froh, das ses diese Regelung gibt. Das erspart einem im Zweifel jede Menge Ärger...ZitatKeine Leistung, kein Geld (überspitzt gesagt). :
Sollen denn neben diesen 49,- Euro auch noch drei Monate gezahlt werden? Wss genau steht in dem Schreiben?ZitatDie Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung (Sonderkündigung nach TKG) in Höhe von 49,00 Euro werden in den nächsten Tagen eingezogen. :
Ist wo geregelt? Im TKG finde ich dazu keine Regelung, die besagt dass NUR die 3 Monate gezahlt werden müssen.ZitatEine zusätzliche Strafgebühr zu den 3+angefangenen Monat darf es nicht geben. :
Verträge sind nunmal einzuhalten. Und der Vertragsinhalt und die AGB waren ja wohl bei Vertragsunterschrift bekannt.ZitatNur die Verträge sind total unflexibel. :
Der Punkt ist halt, daß ein Umzug Ihrer Risikosphäre entspringt. Es ist Ihre Entscheidung, den Wohnsitz zu wechseln - und ja, das gilt auch, wenn der neue Arbeitsort 300 km entfernt ist, oä. Quasi: Wer zuerst Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages hat, muß dem anderen Schadensersatz leisten. Von außerordentlichen Kündigungen mal abgesehen.
Würde Unitymedia umziehen und plötzlich nicht mehr in Ihrem Bundesland seine Leistungen anbieten, würden Sie auch nach einem "Schadensersatz" fragen - und Unitymedia macht eben das gleiche. Nur das deren Schadensersatz halt nicht mehr die komplette Summe der Monatsraten bis zur planmäßigen Beendigung des Vertrags umfasst bzw umfassen darf.
Die Regelung im TKG begrenzt den Betrag, der dem TK-Anbieter zusteht. Daher kommt mir das wie die versuchten "Kündigungsgebühren" einiger Unternehmer vor, die auch nicht durchsetzbar waren.Zitat:
Ist wo geregelt? Im TKG finde ich dazu keine Regelung, die besagt dass NUR die 3 Monate gezahlt werden müssen.ZitatEine zusätzliche Strafgebühr zu den 3+angefangenen Monat darf es nicht geben. :
Wenn es keine Aufklärung zum Anbieter und der Beschreibung der Gebühr in der Preisliste gibt und unklar ist ob diese Kosten überhaupt vertraglich vereinbart waren, solange ist das leider ohnehin mit Fragezeichen versehen.
ZitatDie Regelung im TKG begrenzt den Betrag, der dem TK-Anbieter zusteht. :
Sehe ich nicht.
Aus dem TKG:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
Da steht nichts von Begrenzung oder Ausschließlichkeit.
Hallo
Ich gehe doch mal davon aus, dass du in deinem Arbeitsvertrag, Mietvertrag etc eine solche flexibilität hast einfliessen lassen. Diese gilt natürlich für beide Seiten!Zitat:Nur die Verträge sind total unflexibel.
Wenn nicht, dann betreibst du "Rosinenpickerei"...
Hab ich, ja. Den Arbeitsvertrag kann ich "kurzfristig" kündigen, den Mietvertrag ebenfalls. In diesen beiden Fällen kann man oft auch mit Zugeständnissen des Vertragspartners rechnen.
Weder in AGBs noch im Vertrag oder Preisliste stehen diese 49,- Euro. Am Telefon sagte man mir, dass man dazu keine Auskunft geben kann. Ich soll einfach bezahlen
ZitatAm Telefon sagte man mir, dass man dazu keine Auskunft geben kann. Ich soll einfach bezahlen :
Bei genau 0,0 Rechtsgrundlage würde ich da gar nichts bezahlen.
Kreative Rechnungsposten, die nicht in einer Preisliste zum Vertrag auftauchen, sind nicht wirksam vereinbart und daher keine berechtigte Forderung.
Schau mal in die Erläuterungen zur Neufassung. Dort wurde die 3-Monats-Regelung mit Sinn und Zweck erläutert. Ich meine mich an Worte wie Limitierung der Kosten bei Umzug zu erinnern. Müßte ich raussuchen. Zudem hört es sich inzwischen so an als wenn die 49€ eine nicht vereinbarte Gebühr sind. So ähnlich wie die rechtlich unzulässigen "Kündigungsgebühren", die eine Zeitlang versucht wurden.Zitat:ZitatDie Regelung im TKG begrenzt den Betrag, der dem TK-Anbieter zusteht. :
Sehe ich nicht.
Aus dem TKG:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
Da steht nichts von Begrenzung oder Ausschließlichkeit.
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