Wäre ein Vorvertrag zum Ablösen der Küche mit Nachmieter möglich?

26. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Heyki23
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Wäre ein Vorvertrag zum Ablösen der Küche mit Nachmieter möglich?

Hallo,

kann man mit dem Nachmieter eigentlich schon vor Übergabe der Wohnung einen Vorvertrag zum Ablösen der Küche machen?

Die Übergabe der Wohnung soll am 16.05. stattfinden. Der Verwalter hat mündlich den Nachmieter akzeptiert. Prüft lediglich erst nachdem der Elektriker die Elektroanlage unserer Wohnung abgenommen hat die Einzelheiten des Nachmieters.

Könnte man dennoch mit dem Nachmieter schon einen Vorvertrag machen und hineinschreiben, dass dieser nur zustande kommt, sobald ein Mietervertrag abgeschlossen wird?

Küche und Wohnung wurde bereits besichtigt, Preis usw. mndl. akzeptiert und auch eine Vereinbarung zum Mieterwechsel zwischen Mieter und Nachmieter mit Erlaubnis der Verwaltung unterzeichnet.

Kennt sich jemand da aus? VG

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Heyki23):
kann man mit dem Nachmieter eigentlich schon vor Übergabe der Wohnung einen Vorvertrag zum Ablösen der Küche machen?


Klar.

Zitat (von Heyki23):
Könnte man dennoch mit dem Nachmieter schon einen Vorvertrag machen und hineinschreiben, dass dieser nur zustande kommt, sobald ein Mietervertrag abgeschlossen wird?


Das wäre sinnvoll. Man nennt das eine auflösende Bedingung ("wenn der Mietvertrag nicht bis zum ... zustande kommt, soll auch dieser Vertrag nichtig sein").

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heyki23
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@BigiBigiBigi
Vielen Dank für die Antwort.
Wäre hier auch zulässig, dass man eine hälftige Anzahlung des Preises für die Küche vereinbart.
Also vor Übergabe der Küche und mit zugesicherter Rückzahlung sofern keine Mietvertrag zustande kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Heyki23):
Wäre hier auch zulässig, dass man eine hälftige Anzahlung des Preises für die Küche vereinbart.
Also vor Übergabe der Küche und mit zugesicherter Rückzahlung sofern keine Mietvertrag zustande kommt.

Ja, auch das wäre möglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Heyki23):
Wäre hier auch zulässig, dass man eine hälftige Anzahlung des Preises für die Küche vereinbart.


Vertragsfreiheit. Man darf grundsätzlich erst mal so gut wie alles vereinbaren, was nicht unmittelbar gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (und das wären nur extreme Fälle wie Drogenhandel oder gelegentlich der Tatbestand des Wuchers).
Im B2C gelten besondere Schutzrechte für den Verbraucher, das liegt hier ja nicht vor.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heyki23
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
es gibt jetzt noch eine Neuerung.
Der potenzielle Nachmieter hat unseren Entwurf des Kaufvertrages (welcher in Verbindung einer "Vereinbarung bei Mieterwechsel" - bereits unterschrieben) akzeptiert mit einem einzigen Änderungswunsch, dass er den Kaufpreis der Küche erst 7-Werktage nach Unterzeichnung des Mietvertrages überweisen möchte.

Problem wäre, dass man zum einen schon aus der Wohnung sein wird und ein Mietvertrag seitens Verwaltung an gewisse Fristen gebunden ist. Letzter Termin eines Elektrikers zur Überprüfung der Elektro-Anlage ist am 05.05.2020 und erst danach wird die Verwaltung die Nachmieter prüfen.

Wunsch wäre, dass die Nachmieter am 16.05.2020 in die Wohnung könnten aber die Küche schon bezahlt haben sollten.

Die Nachmieter suchen schon seit 3 Jahren und ziehen aus einer anderen Stadt in unsere Stadt. Sie zeigen ein sehr großes Interesse an der Wohnung.

Welches Vorgehen ist hier ratsam ohne dass man den Nachmieter verprellt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Heyki23):
dass er den Kaufpreis der Küche erst 7-Werktage nach Unterzeichnung des Mietvertrages überweisen möchte.

Und das ist ein Problem weil ...?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heyki23
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Heyki23):
dass er den Kaufpreis der Küche erst 7-Werktage nach Unterzeichnung des Mietvertrages überweisen möchte.

Und das ist ein Problem weil ...?
Wenn man die Nachmieter in die Wohnung hineinlassen würde und es würden unvorhergesehene Benutzerschäden an der Küche entstehen, könnte es letztendlich problematischer werden, als wenn alles rein kauftechnisch vorher abgeschlossen oder zumindest teilweise abgeschlossen worden ist.
Außerdem, dürfte man die Nachmieter vor Unterzeichnung eines eigenen Mietvertrages in die Wohnung hineinlassen? Denn dazu hat man diese "Vereinbaurng bei Mieterwechsel" erstellt und auch der Verwaltung zur Zustimmung zugesendet. Diese hat dies bestätigt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Heyki23):
Wenn man die Nachmieter in die Wohnung hineinlassen würde und es würden unvorhergesehene Benutzerschäden an der Küche entstehen, könnte es letztendlich problematischer werden

Naja, wenn er Geld behält, müsste man ihn notfalls verklagen.
Wenn er Geld will müsste er euch verklagen.

Stressfrei wird in beiden Fällen nicht.



Zitat (von Heyki23):
Außerdem, dürfte man die Nachmieter vor Unterzeichnung eines eigenen Mietvertrages in die Wohnung hineinlassen?

Kommt darauf an, was "hineinlassen" umfasst.



Zitat (von Heyki23):
Diese hat dies bestätigt.

Dann weis der Vermieter davon, dann ist das ok.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen