Wann Mandat niederlegen ?

26. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
cyma
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann Mandat niederlegen ?

Hallo,

ich weiss nihct ob ich hier im richtigen Unterforum bin falls nicht bitte ich den Admin dann dies zu verschieben.

Folgender Sachverhalt.
Jemand mit Kaufmännischer Ausbildung macht ein Gewerbe auf( Betriebsberatung / Buchhaltung).

Er macht für den Mandanten seit januar die monatliche Buchhaltung (nach seinen Anweisungen also §6 Nr. 3 und 4 des StBerG ) und nebenbei noch Investitionsberatung. Der Mandant kürzt eigenständig die letzte Rechnung und zahlt nur 2/3 der Rechnung.
Als Grund wird angegeben "mit der Leistung nicht einverstanden"

Kann der Betriebsberater das Mandat sofort niederlegen ?
Oder müssen Fristen eingehalten werden?
Muss der Betriebsberater noch in irgendeiner Weise für den Mandaten tätig werden, zb Buchhaltung vom Januar berichtigen sofern nachträglich noch Fehler entdeckt werden ?

Welche Möglichkeiten gibt es an die Restforderung zu kommen ? ( Bis auf die Mahnung und den Mahnbescheid fällt mir nicht viel ein )

MfG

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
cyma
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

HI,

das heisst da ich mich nicht ins Handelsregister eingetragen habe bin ich kein Kaufmann und somit gilt zwischen mir und dem Mandanten das BGB ?
Ergo kann ich ihm sofort kündigen íhm die Unterlagen aushändigen und jede weitere Arbeit und Kontaktaufnamhe verweigern?

MfG

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#3
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Nicht nur ein Handelsregistereintrag kann zur Kaufmannseigenschaft führen, dazu kann es auch auf anderem Wege kommen (siehe §§ 1-7 HGB ).

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Frank L
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 35x hilfreich)

*******
zb Buchhaltung vom Januar berichtigen sofern nachträglich noch Fehler entdeckt werden
*******
Wer hat denn die Fehler gemacht? Auch wenn du deine Arbeit sofort einstellst kann der Kunde erwarten dass die bereits bezahlte Arbeit auch ordentlich abgeliefert wird. Wenn ihr also Fehler gemacht habt werdet ihr die auch korrigieren müssen.

Alternativ könnt ihr auch mal nachdenken ob der Kunde evtl. berechtigte Gründe hat die Zahlung nicht ganz zu leisten, siehe auch den letzten Satz von hanibal.....

Da sollte man etwas selbstkritisch sein, ob eine kaufmännische Ausbildung ausreicht um sich Betriebsberater zu nennen wage ich sehr zu bezweifeln....

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#7
 Von 
cyma
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

HI,

Das ich Fehler gemacht habe kann ich nicht aussschließen.
Aber der Mandant muss mir doch Gelegenheit geben dies zu berichtigen und kann nicht einfach selber Tätig werden in der Buchhaltung rumfuhrwerken und dann 1/3 einbehalten weil er meint das ist sein Aufwand gewesen, und mir dann noch ne Rechnung über den doppelten einbehaltenen Betrag schreiben ?

Oder vertuhe ich mich da ?

Wenn er selber in der Buchhaltung rumbucht, muss ich dann überhaupt noch tätig werden ? Da würden sich dann ja meine und seine Arbeiten überschneiden?

-- Editiert von matom am 29.11.2007 12:21:48

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