Wartungsvertrag Motorrad

18. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
fb501428-30
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wartungsvertrag Motorrad

Hi,

ich habe im Juni 2020 ein neues Motorrad gekauft und leider habe ich in diesem Zuge auch einen Wartungsvertrag für das Motorrad abgeschlossen. Dieser Wartungsvertrag kostete mich 1.800 € und sollte alle Wartungs und Verschleißreparaturen innerhalb von 2 Jahren und max. 20.000 km abdecken. Nun bin ich mit dem Motorrad wider Erwarten fast nicht gefahren und das einzige was fällig wurde innerhalb der nun fast 2 Jahren war die erste Inspektion im Wert von ca. 400 €. Somit läuft der Vertrag am 09.06.2022 ab und 1.400 €, die ich bereits gezahlt habe können nur noch für weitere Werkstattarbeiten mit je max. 100 € pro Auftrag verrechnet werden. Nun plane ich jedoch das Motorrad zu verkaufen und somit keine weiteren Leistungen der Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Wie es sich mit dem Guthaben verhält bei Verkauf des Motorrads ist im Vertrag jedoch nicht geregelt, auf Anfrage beim Händler sagte man mir, dass das Guthaben dann verfällt und nicht zurückgefordert werden kann. Leider hatte ich diesen Wartungsvertrag unbedacht abgeschlossen und nicht an die evtl. auftretenden Nachteile gedacht. Besteht denn ggf. eine Chance für mich die 1.400 € zu "erstreiten"? Ist denn ein Vertrag dieser Art überhaupt "wasserdicht", wenn zB. auch nicht mal geregelt ist wie es sich verhält im Verlust- oder Verkaufsfall. Leztlich erleide ich einen massiven Nachteil und verliere 1.400 €, die der Händler einfach so einstreicht ohne eine Leistung zu erbringen.

Vielen Dank im voraus und beste Grüße



-- Editiert von fb501428-30 am 18.05.2022 16:49

-- Editiert von fb501428-30 am 18.05.2022 16:50

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von fb501428-30):
1.400 €, die ich bereits gezahlt habe können nur noch für weitere Werkstattarbeiten mit je max. 100 € pro Auftrag verrechnet werden.

Das ist schon überaus Kundefreundlich, den üblicherweise sind nicht abgerufene Leistungen von pauschalen Zahlungen schlicht und einfach ersatzlos weg.



Zitat (von fb501428-30):
Ist denn ein Vertrag dieser Art überhaupt "wasserdicht", wenn zB. auch nicht mal geregelt ist wie es sich verhält im Verlust- oder Verkaufsfall.

Das dürfte man erfahren, wenn ein Gericht ein Urteil dazu spricht.
Zumindest ich kann keine unangemessene Benachteiligung des Kunden erkennen, im Gegenteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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