Wer übernimmt Rückversandkosten bei Abweichung der gelieferten Ware?

10. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Wer übernimmt Rückversandkosten bei Abweichung der gelieferten Ware?

Hallo zusammen,

ich habe eine Granitur bestellt. Diese habe ich selber auf einer Website eines Versandhauses Konfiguriert. die geleiferte Granitur weist sowohl Mangel als auch eindeutige Abweichung von der Bestellung. Konkret gesagt habe ich einen 2.5 Sitzer und einen Umbaueck/Recamiere bestellt, die Separat von einander im Raum gestellt werden. Die gelieferten sind miteinander anhand einer Verbindung angeschloßen werden müssen.

Obwohl meine Bestellung und Konfiguration vom Versandhaus bestätigt worden ist, sieht er nicht weshalb er die Rückversandkosten übernehmen soll- laut AGB soll der Käufer die Rückversandkosten übernehmen. Ich habe mit dem § 439 Abs. 2 BGB argumentiert. Und selbst da ist der Verkäufer darauf beharrt, dass ich Rückversandkosten übernehmen soll. Ich habe ihn Ziet bis Ende der Woche gegeben, und habe mit einem Anwalt gedroht!

Nun, habe ich Recht mit meiner Behauptung?
Mir ist klar, dass einen Anwaltbesuch mir kosten wird. Wird der Verkäufer die Anwaltkosten (Beratung plus Kommunikation und Vertretung) zalhen müssen, falls er den Fall verliert?

Liebe Grüße,

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29 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
laut AGB soll der Käufer die Rückversandkosten übernehmen.
In jedem Fall? Nenn doch bitte mal den Wortlaut des § aus dessen AGB.

Zitat (von MikMsn):
die geleiferte Granitur weist sowohl Mangel als auch eindeutige Abweichung von der Bestellung.
Was ist der Mangel und was weicht ab? Bist du sicher, dass du *richtig* konfiguriert hast? Hat der Verkäufer denn Mangelbeseitigung zugesagt?
Zitat (von MikMsn):
Nun, habe ich Recht mit meiner Behauptung?
Was hast du behauptet?

Zitat (von MikMsn):
Mir ist klar, dass einen Anwaltbesuch mir kosten wird.
Oft bleibt es nicht bei Besuchskosten. Mit Anwalt drohen ist nicht immer optimal...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

AGB Abschnitt "Du trägst die Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 250,00 EUR geschätzt, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können."

Abweichung: Bestellung separate Komponenten. Geliefert: Komponenten, die miteinander verbunden werden müssen. Hierfür sagt der Verkäufer, dass er das nicht reparieren kann, da meine Konfiguration vom Herstller nicht angeboten wird.
Mangel: eine schief verbaute Füß... der Verkäufer hat sich bereit erklärt, diesen Fehler zu beheben.

Meine Behauptung ist: der Verkäufer soll die Rückversandkosten übernehmen, auch wenn es im AGB anders steht, da es hier um einen Mangel und Abweichung handelt!

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Zitat:
Nun, habe ich Recht mit meiner Behauptung?

*Wenn* ein Mangel vorliegt, dann muss der Käufer auch die Kosten der Mangelbeseitigung tragen. Dazu gehören auch Transportkosten.

Problem 1: Hat der Verkäufer den schon anerkannt, dass ein Mangel (= Abweichung von der Bestellung vorliegt)? Grundsätzlich darf der Verkäufer nämlich selbst prüfen, ob die Reklamation berechtigt ist. D.h. es kann sein, dass Sie die Ware erst auf Ihre Kosten zurückschicken müssen und dann - wenn sich Ihre Reklamation als berechtigt erweist - eine Erstattung der Kosten verlangen können.

Problem 2: Haben Sie überhaupt Ersatzlieferung von neuer, einwandfreier Ware verlangt?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
*Wenn* ein Mangel vorliegt, dann muss der Käufer auch die Kosten der Mangelbeseitigung tragen. Dazu gehören auch Transportkosten.


Käufer trägt die Kosten?!!! Tippfehler oder ?

Zu Problem 1: Verkäufer gibt am Telefon zu, dass sein System eine Konfiguration erlaubt hat, was es nicht hätte erlaubt werden dürfen. Im nachhinein kann der Verkäufer die Abweichung nicht beseitigen! Auch wenn die Ware zum Hersteller zurückgesandt wird. In seiner Emails hat er stets behauptet, dass die gelieferte Ware die Bestellung entspricht! Auch wenn man ihn die Bilder nebeneinander stellt und zeigt, dass es eine eindeutigen Abweichung gibt.

Zu Problem 2: ich habe mich mit einer Ersatz oder eine ordentliche Reparatur bereit erklärt. Aber wie bereits gesagt, geht leider nicht.

Nochmals Wer Übernimmt Anwaltkosten Wenn ich recht bekomme?

-- Editiert von MikMsn am 11.06.2021 12:28

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Zitat:
Käufer trägt die Kosten?!!! Tippfehler oder ?

Ja, natürlich, sorry. -> Verkäufer

Zu Problem 1:
Sie haben also noch nicht schriftlich, dass der Verkäufer die Abweichung von der Bestellung einräumt?

Zu Problem 2:
Wenn eine Fehlerbehebung nicht möglich ist, muss der Verkäufer trotzdem die Rücksendekosten tragen.

Neues Problem: Es ist nicht ganz eindeutig, ob der Verkäufer die Rücksendekosten direkt tragen muss, oder ob es ausreichend ist, wenn der Verkäufer die Rücksendekosten nachträglich erstattet (und der Käufer also in Vorleistung treten muss).

Zitat:
Nochmals Wer Übernimmt Anwaltkosten Wenn ich recht bekomme?

Wenn die Sache vor Gericht geht, muss der Verlierer alles zahlen. Das praktische Problem könnte sein, dass Sie auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn der Verkäufer einknickt, nachdem Sie einen Anwalt beauftragt haben aber bevor die Sache bei Gericht ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1623 Beiträge, 257x hilfreich)

Schuldet ein Verkäufer die Nachbesserung nicht am Erfüllungsort? Und ist dieser beim Versandhandel nicht normalerweise am Ort des Empfängers? Also kann der Händler gerne vorbeikommen, den Mangel feststellen. die Nacherfüllung verweigern und seinen Schrott wieder mitnehmen.

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#7
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das praktische Problem könnte sein, dass Sie auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn der Verkäufer einknickt, nachdem Sie einen Anwalt beauftragt haben aber bevor die Sache bei Gericht ist.


Ohhh Nicht gut !!!!
kann man ihn für die Anwaltkosten nicht verantwortlich machen, da er den von mir gesezten Frist versäumt hat. Zwei Wochen hat er Zeit gehabt und dann eine Woche mit Frist, um die Sache zu klären. Ab einem bestimmten Datum muss er mit dem Anwalt kommunizieren, und geht es nicht mehr um Ware und Rückversandkosten, sondern auch Anwaltkosten.



-- Editiert von MikMsn am 11.06.2021 17:11

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
Ab einem bestimmten Datum muss er mit dem Anwalt kommunizieren

Nein, muss er überhaupt nicht.



Zitat (von MikMsn):
kann man ihn für die Anwaltkosten nicht verantwortlich machen, da er den von mir gesezten Frist versäumt hat.

War diese Frist denn auch gerichtsfest? Also Frist nach Datum, angemessen und mit Zustellnachweis?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
War diese Frist denn auch gerichtsfest? Also Frist nach Datum, angemessen und mit Zustellnachweis?


Leider nicht. Wir reden hier nicht über eine Professionelle bzw. Kommuniktion durch Anwalt und Gerichte. Es ist einfach eine Emailautausch mit dem Verkäufer, damit er eine angemessene Zeit bekommt, um die Fehler zu beheben bzw. die Ware abnimmt.
Alles andere mit Gerichtfrist und weiteres kenne ich leider nicht.
Daher frage ich jetzt wie das richtige vorgehen aussieht, um wenig wie möglich Kosten übernehmen zu müssen?

-- Editiert von MikMsn am 11.06.2021 22:11

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
- Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels / der Sachmängel (möglichst genau bezeichnen / beschreiben) bzw. Rückabwicklung auf seine Kosten wenn die Beseitigung des Sachmangels / der Sachmängel unmöglich wäre.
- Fristsetzung nach Datum (14 Tage, besser 4 Wochen)
- das ganze mit Zustellnachweis
- Ankündigung das nach Fristablauf ohne entsprechende Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie bereits gesagt, der Verkäufer sagt in einem Email, dass er die Mängel technisch nicht beseitigen kann. Daher bleibt mir nur der Widerruf des Kaufvertrages.

Zitat (von Harry van Sell):
- das ganze mit Zustellnachweis


gilt den Widerruf per Email nicht als rechtmäßige/legitime und mit dem Zustellnachweis gleiche Kommunikation, wenn die AGB des Verkäufers sagt, dass einen Widerruf per Email möglich ist.

Daher wieso nochmals per Einschreiben, nochmals mit Ihm das gleiche widerholen?

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Zitat:
Daher bleibt mir nur der Widerruf des Kaufvertrages.

Ich hab's befürchtet.
Sie vermischen Gewährleistung und Widerrufsrecht.

Wenn Sie widerrufen, müssen Sie - entsprechend den Regeln zum Fernabsatzrecht - die Rücksendekosten tragen.

Sie wollen doch gar nicht widerrufen, Sie wollen vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Verkäufer die Nachbesserung verweigert.
Das ist eine ganz andere Rechtsgrundlage.

Es ist immer ganz wichtig, klar zum Ausdruck zu bringen, welches Recht man nutzen will.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Verkäufer sagt in seinem Email, dass er die Abweichung nicht beheben kann, da diese technisch nicht möglich ist. Dann bleibt mir rein logisch nicht anders übrig außer den Vertrag zu widerrufen oder?

und dann sollte der Verkäufer die Rücksendekosten beim Wideruf gmäß § 439 Abs. 2 BGB übernehmen, da sich hier um Mangel/Abweichung handelt, die vom Verkäufer nicht beseitigt werden kann.

was ist flasch an diese Logik?

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Bei einem Widerruf gilt der Paragraph 312g / 355 BGB.

Wenn Sie die Rechte aus Paragraph 437 BGB nutzen wollen, dürfen Sie nicht den Begriff 'Widerruf' nutzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Konkreter gesagt.. Nachdem ich den Begriff Widerruf verwendet habe, habe ich weder das Recht auf eine Gewährleistung und Beseitigung der Mängel noch kann ich vom Vertrag zurücktreten und den Verkäufer dazu bringen die Rücksendekosten zu übernehmen!

das ist wirklich nicht im Sinne vom Verbraucherrecht gemacht worden!!

Überhaupt nichts mehr Machbar ?

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#16
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Verloren ist noch nichts - aber Sie müssen dem Verkäufer halt irgendwie klar machen, dass Sie nicht das Widerrufsrecht nutzen wollen (wovon der Verkäufer derzeit offenbar ausgeht), sondern vom Vertrag zurücktreten wollen, weil der Verkäufer eine Mängelbeseitigung abgelehnt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#17
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Einen gebrauch vom Widerruf habe ich tatsächlich bereits gemacht, da der Verkäufer offen gesagt hat, dass die Abweichung nicht reparierbar ist.

Nun wie kommt man jetzt um diesen Wideruf herum. Ich habe ein kurz mal nach einer Möglichkeit zum Widerruf des Widerufs gesucht, und da habe ich nichts gefunden, was an der Stelle helfen kann.

Jetzt wird der Verkäufer daruaf bestehen, dass er den Widerruf akzeptiert hat, und die Ware erstmals auf meine Kosten zurrückgesandt wird, da der Vertrag nichtig geworden ist, und ich keine Anspruch auf Gewähleistung noch auf zurücktreten von einem Vertrag, den bereits nichtig gemacht worden ist.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Update: Verkäufer sagt er erwartet, dass die Ware bis zum 25. Juni 2021 zurückgesandt wird. Danach kann er den Widerruf nicht mehr akzptieren können.

bedeutet das, dass der Vertrag ab 25 Juni wieder gültig wird, weshalb ich wieder mal auf die Gewährleistung bestehen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
gilt den Widerruf per Email nicht als rechtmäßige/legitime und mit dem Zustellnachweis gleiche Kommunikation, wenn die AGB des Verkäufers sagt, dass einen Widerruf per Email möglich ist.

Aber sicher doch.



Zitat (von MikMsn):
Daher wieso nochmals per Einschreiben, nochmals mit Ihm das gleiche widerholen?

Wegen dem Zustellnachweis.



Zitat (von MikMsn):
was ist flasch an diese Logik?

Das der § 439 BGB überhaupt nichts mit Widerruf zu tun hat.



Zitat (von MikMsn):
das ist wirklich nicht im Sinne vom Verbraucherrecht gemacht worden!!

Der Gesetzgeber geht von einem durchschnittlich intelligenten Bürger aus.
Wer dann - ohne mal zu lesen - wild mit irgendwelchen §§ und Begriffen um sich wirft, die mit dem Gewollten nichts zu tun haben, der ist selber schuld. Da hilft dann auch kein Verbraucherrecht mehr weiter.



Zitat (von MikMsn):
Nun wie kommt man jetzt um diesen Wideruf herum.

Man kann jede Willenserklärung anfechten, die Anfechtung muss dann aber unverzüglich erfolgen.



Zitat (von MikMsn):
Verkäufer sagt er erwartet, dass die Ware bis zum 25. Juni 2021 zurückgesandt wird. Danach kann er den Widerruf nicht mehr akzptieren können.

Das ist schlicht Unfug, denn er kann gar nicht darüber entscheiden, ob er den Widerruf akzeptiert. Der Widerruf ist bereits erfolgt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Gesetzgeber geht von einem durchschnittlich intelligenten Bürger aus.
Wer dann - ohne mal zu lesen - wild mit irgendwelchen §§ und Begriffen um sich wirft, die mit dem Gewollten nichts zu tun haben, der ist selber schuld. Da hilft dann auch kein Verbraucherrecht mehr weiter.


Übrduchschnittliche intelligente Bürger lassen bestimmt solche narzistische Vorstellungen, und kümmern sich im Leben um wichtige Sachen...

Aber ganz abgesehen davon.. bei einer nicht reparierbaren Abweichung würde ich mit gesundem Menschenverstand und ganz abgesehen von Gewährleistung und Widerruf davon ausgehen, dass der Verkäufer die komplette Kosten übernimmt.
Hilft aber nicht weiter ...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
bei einer nicht reparierbaren Abweichung würde ich mit gesundem Menschenverstand und ganz abgesehen von Gewährleistung und Widerruf davon ausgehen, dass der Verkäufer die komplette Kosten übernimmt.

Richtig, jeder seriöse Verkäufer würde die Kosten seine Fehlers über nehmen.
Nur hat man hier den seriösen Verkäufer leider nicht.
Und gesunder Menschenverstand und Juristerei sind leider nicht so wirklich kompatibel ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sie vermischen Gewährleistung und Widerrufsrecht.

Wenn Sie widerrufen, müssen Sie - entsprechend den Regeln zum Fernabsatzrecht - die Rücksendekosten tragen.

Sie wollen doch gar nicht widerrufen, Sie wollen vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Verkäufer die Nachbesserung verweigert.
Das ist eine ganz andere Rechtsgrundlage.


Ja ich dachte, dass der Verkäufer sowohl bei Gewährleistung als auch beim Widerruf die Rücksendekosten übernimmen soll. War ein Fehler...

Willenserklärung anfechten ist das nicht so schwierig und kompliziert an der Stelle?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
bertram-der-bärtige
Status:
Lehrling
(1315 Beiträge, 107x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
Willenserklärung anfechten ist das nicht so schwierig und kompliziert an der Stelle?

Nein. Erst wenn man erklären muss. Das *warum*. Vor Gericht. Wenn der Verkäufer nicht anerkennt. Das anfechten.

Signatur:

Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Update:

die AGB des Verkäufers ist auf einer Internet Seite geschrieben, dabei sind die wichtigesten Detials über Widerrufsrecht und Rücksendekosten durch ein Link einbezogen. Anderes gesagt, versteckt gehalten, damit man das nicht so einfach findet.

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden (Urt. v. 14.06.2006 - Az: I ZR 75/03) wie eine solche Einbeziehung im Online-Handel beschäftigt. Könnte man das anfechten, dass ich nichts von Rücksendekosten erfahren habe, als ich den Widerruf gemacht habe?, was ja auch die Wahrheit entspricht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

ich weiß nicht, ob ich einen Link vom AGB des Versaandhaus hier posten kann?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Das Urteil ist 15 Jahre alt.
Wahrscheinlich haben Sie beim Kauf irgendwo ein Haken gesetzt "Ich habe die AGB und die Widerrufsbelehrung gelesen".
Oder der Verkäufer hat Ihnen direkt nach dem Kauf die Widerrufsbelehrung per Mail zugeschickt. Beides wäre ausreichend.
Sie sollten sich nicht in Nebenkriegsschauplätzen verstricken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1316 Beiträge, 644x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
Nachdem ich den Begriff Widerruf verwendet habe, habe ich weder das Recht auf eine Gewährleistung und Beseitigung der Mängel noch kann ich vom Vertrag zurücktreten und den Verkäufer dazu bringen die Rücksendekosten zu übernehmen!


Nein.

Das Gesetz schützt davor, missverstanden zu werden.

1. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was mit einer Äußerung, in welcher der Begriff "Widerruf" benutzt wurde, in Wahrheit erklärt werden sollte - wobei die gesamte Vorgeschichte zu berücksichtigen ist, und § 133 BGB:

"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

Wenn nach einem langen Hin und Her wegen eines gerügten Mangels, bei dem sich der Verkäufer zur Abhilfe außer Stande sieht, vom Käufer geäußert wird: "Dann widerrufe ich eben den den Vertrag und will mein Geld zurück", dann muß dies als Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag ausgelegt werden.

2. § 355 BGB:
"Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen."

Wenn aus der Erklärung - wie hier - nicht EINDEUTIG der Entschluss zum Widerruf hervorgeht, weil die Erklärung mindestens ebensogut als RÜCKTRITTSWUNSCH wg. fehlgeschlagener Nacherfüllung zu verstehen wäre - dann kann der Verkäufer sich nicht auf ein Missverstehenwollen der Rücktrittserklärung als Widerruf versteifen.

Zitat (von Kalanndok):
Schuldet ein Verkäufer die Nachbesserung nicht am Erfüllungsort? Und ist dieser beim Versandhandel nicht normalerweise am Ort des Empfängers?


Dazu hat der BGH entschieden:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Nacherfüllungsort beim Verkäufer anzusiedeln ist, insbesondere wenn für Reparaturarbeiten geschultes Personal und/oder spezielle Geräte nötig sind.

Zitat (von drkabo):
Neues Problem: Es ist nicht ganz eindeutig, ob der Verkäufer die Rücksendekosten direkt tragen muss, oder ob es ausreichend ist, wenn der Verkäufer die Rücksendekosten nachträglich erstattet (und der Käufer also in Vorleistung treten muss).


Dieses Problem hat der BGH in demselben Urteil auch mitentschieden:
Soweit der Verkäufer Reparaturbereitschaft signalisiert hat, kann der Käufer eine Vorschuß auf die Kosten für den Transport der Sache zum Verkäufer ( bzw. zum Reparaturbetrieb ) verlangen.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von MikMsn):
ich weiß nicht, ob ich einen Link vom AGB des Versaandhaus hier posten kann?

Ja, kann man.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
MikMsn
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

AGB Link :

https://www.mobl.de/unsere-agb

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