Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Widerruf bzgl. des Urteils vom EUGH 26.03.2020.
Hier ist es ja so, dass z.B. ein Leasing-Vertrag widerrufen werden kann, weil die Widerrufsinformationen u.a. Kaskadenverweis § 492 BG, nicht ausreichend waren.
Dazu 2 Fragen:
1) Gilt dies auch für bereits ausgelaufene Leasingverträge? Es heißt ja ewiges Widerrufsrecht
2) Dem Leasingnehmer sollen ja alle Kosten/Ausgaben erstattet werden, also auch die Anzahlung.
Wie verhält es sich mit einer Wertminderung? wenn z.B. der Leasingnehmer den Wagen abgegeben hat und jetzt eine merkantile Wertminderung in höhe von 1.000 Euro zahlen muss. Bekommt der Leasingnehmer diese Wertminderung auch zurück?
Viele Grüße
Widerruf Darlehen EUGH 26.03.2020
25. April 2021
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Frage vom 25. April 2021 | 09:58
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Darlehen EUGH 26.03.2020
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