Widerruf De-Mail-Vertrag

4. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Plutonia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Widerruf De-Mail-Vertrag

Hallo,

ich möchte einen geschlossenen De-Mail-Vertrag wiederrufen. Laut Widerrufsbelehrung (in der Standardformulierung) kann ich das auch per eMail. Keine 24 Stunden nach Vertragsabschluß und VOR der Durchführung des Ident-Verfahrens habe ich nun einen formlosen Widerruf an die angegebene eMail-Adresse gesendet. Im Anhang hatte ich die Bestellbestätigung mit einer Kundennummer.

Nun wird dieser Widerruf aber nicht akzeptiert. Ich müßte noch meine Adresse und die reservierte De-Mail-Adresse mitteilen. Das Problem ist, dass ich die De-Mail-Adresse nicht kenne. Diese wurde nicht in der Bestellbestätigung mitgeteilt.

Meine Frage ist nun, ob der Anbieter den Widerruf wirklich verweigern kann, wenn ich ihm diese Adresse nicht nennen kann. Meine Meinung nach sollte die Kundennummer der Bestellbestätigung doch ausreichend sein, oder?

Danke im Vorraus für alle nützlichen Antworten!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Huch - im Identformular oder Bestätigungen wird doch die reservierte Adresse aufgeführt. So kenne ich es jedenfalls. Welcher komischer DE-Mailer war das dann???

Im Prinzip ist es egal. Die Adresse wird vermutlich nur eine gewisse Zeit ohne Identaktion freigehalten. Dann werden Reservierung und Adresse wieder frei und gelöscht. Vermute ich jedenfalls. Sollte beim Anbieter beschrieben sein.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert Mr.Cool am 04.04.2013 11:52

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Plutonia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Leider steht in der Bestätigung lediglich die zugewiesene Kundennummer. Ich dachte auch, dass mir die eMail-Adresse nochmal mitgeteilt wird. Deshalb habe ich mir die angezeigte Adresse auch nicht gemerkt.

Ob die Adresse dann wieder frei gegeben wird, ist mir letztendlich egal. Es geht mir um den geschlossenen Vertrag. Ich habe leider erst nach Vertragsabschluss festgestellt, dass der Anbieter (GMX) noch nicht für De-Mail akkreditiert ist und damit der Dienst derzeit noch gar nicht genutzt werden kann. Ich möchte daher den Vertrag bei einem der beiden bereits akkreditierten Anbieter abschließen, damit ich De-Mail sofort nutzen kann.

Unabhängig von meinen Gründen für den Widerruf bleibt die Frage, ob der Widerruf nur mit dieser Kundennummer aus der Bestellbestätigung rechtlich ausreichend ist. Der Anbieter sagt nein, er braucht meine Anschrift und die De-Mail-Adresse, welche ich leider nicht kenne. Daher hier die Frage, ob es dazu irgendwelche Gesetze/Urteile gibt, auf die sich diese Behauptung des Anbieters eventuell begründet.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Mit Name, Anschrift und Kundennr. sind die üblichen Angaben für Verträge erfüllt. Das man die Mailadresse nicht zuordnen kann/will, ist eine andere Sache. Der Widerruf ist IMHO rechtlich ausreichend erfolgt. Ein direkter Schaden durch "Nichtannahme" entsteht doch nicht - oder?
Fragt sich nur was man vom Widerruf erwartet. Man kann sich ohnehin mehrfach bei DE-Mail anmelden.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Plutonia
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die klare Antwort. Gibt es dazu auch einen Paragraphen oder ein Urteil, das ich denen "um die Ohren" hauen könnte?

Was ist mit "Nichtannahme" gemeint? Ob GMX ein Schaden entsteht, wenn ich einfach nicht auf die Identifizieren, die noch nicht durchgeführt wurde, reagiere, weis ich nicht. Da der Vertrag an sich kostenlos ist, denke ich mal, entsteht da kein Schaden. Ich bin aber kein Experte, sonst müßte ich hier nicht fragen.

Ich weis, dass man sich mehrfach bei De-Mail anmelden kann. Bei jedem Anbieter einmal. Das möchte ich aber nicht. Darin sehe ich auch nicht wirklich einen Sinn. Ich sehe da nur mehr Arbeit, da man jeden weiteren Vertrag immer bedenken muss, wenn man umzieht, was ich berufsbedingt leider öfter muss. Da versuche ich die Anzahl der Vertragspartner so gering wie möglich zu halten. Aber das tut eigentlich auch nichts zur Sache.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

§ - nö, so detailiert sind die nicht
Urteile - googeln

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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