Widerruf Fitnesstudiovertrag

20. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Xilip
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Fitnesstudiovertrag

Hallo,

versuche gerade aus einer Nutzungsvereinbarung für ein Fitnesstudio "rauszukommen" !

Habe mich von den hübschen Fitnesstudiodamen "einlullen" lassen und nach Konsum von Sekt am "Tag der offenen Tür" einen Vertrag unterschrieben.

Im Prinzip geht es "nur" um die Frage ob ein "Tag der offenen Tür" eine Freizzeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs 1 Nr. 2 BGB ist.

Habe mir schon ein paar BGH-Urteile angeschaut, konkret zu einem "Tag der offenen Tür" habe ich aber nichts gefunden.

Am besten passt noch folgendes Urteil:

Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB ) setzt voraus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt. 10.7.2002 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20199/01" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01: "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinn...">VIII ZR 199/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%203100" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01: "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinn...">NJW 2002, 3100</a>).

Eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung war ja aufjedenfall bei mir vohanden ;-))

Bin für jeden Kommentar dankbar ! Der "Fitnessheini" schaltet nämlich auf stur ... Habe auch schon ein Vergleich versucht immerhin war ich ja 3 mal in dem Studio und habe eine Einweisung und Trainingsbetreuung bekommen ..

so long
Xilip

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".Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist"

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1 Antwort
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#1
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

"Das Freizeiterlebnis muss für den Verbraucher auf Grund der Art der Ankündigung od Durchführung der Veranstaltung im Vordergrund stehen"

Wenn die Veranstaltung als ganz normaler "tag der offenen Tür" beworben wurde, sehe ich keine Anhaltspunkte für eine besondere Freizeitveranstaltung.

Daher besteht mE hier kein Widerrufsrecht gem § 312 BGB

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