Hallo liebe Community,
ich möchte Euch heute um Rat bezüglich eines Vertrages mit der Schülerhilfe bitten. In der Suchfunktion habe ich nichts dementsprechendes finden können.
Meine Lebensgefährtin hat mit Ihrer Tochter (16) einen Vertrag mit einer 2-jährigen Mindestlaufzeit bei der Schülerhilfe abgeschlossen. Der Abschluss erfolgte in den Räumlichkeiten der Schülerhilfe auf Wunsch der Tochter und wurde von meiner Lebensgefährtin unterschrieben. Kurz darauf wollte die Tochter nicht mehr dort lernen (vor der ersten Stunde), da ihr 2 Jahre zu lang wären. Für meine Lebensgefährtin war das eine etwas übereilte Entscheidung, da die Tochter die Tage davor immer wieder anstehende Klausuren erwähnte und dass sie Nachhilfe braucht (allerdings nicht für 2 Jahre - diese Laufzeit wurde gewählt, weil hier die Monatspauschale um 50 Euro sank und sie Tochter noch mindestens 2 Jahre zur Schule geht und wahrscheinlich auch in Mathe Nachhilfe braucht). Im Gespräch hat sie wohl die Angestellte gefragt, ob man den Vertrag jederzeit kündigen kann, was seitens der Angestellten bejaht wurde. Dass die Kündigung natürlich erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam wird, wurde natürlich nicht erklärt und die Tochter hat das natürlich falsch verstanden und dachte, sie kommt z.B. auch nach 3 Monaten sofort aus dem Vertrag.
Der (fristgerechte) Widerruf wurde mit Hinweis auf §312 BGB abgelehnt, da der Vertrag auf "unseren" Wunsch in den Räumlichkeiten der Schülerhilfe unterzeichnet wurde. Angeboten wurde uns, nach Ablauf von 2 Monaten gegen Zahlung einer erhöhten Monatspauschale von insgesamt 300 Euro für die 2 Monate, den Vertrag aus Kulanz zu kündigen.
Ich habe nun, nach einer Recherche, 2 Möglichkeiten gefunden, bei denen ich nicht sicher bin, ob sie zum Erfolg führen würden und ob ich sie richtig verstanden habe:
1. Der Vater des Kindes (nicht ich - Exmann meiner Lebensgefährtin) erklärt gegenüber der Schülerhilfe, dass er das gemeinsame Vertretungsrecht (Sorgerecht) mit meiner Lebensgefährtin hat und er den Vertrag nicht wollte und dieser daher nichtig sei. Er muss ja die Hälfte der Kosten als Sonderbedarf tragen.
2. Das LG Bielefeld hat am 09.04.2009 mit Az. 21 S 46/08 erklärt, dass eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten bei einem Nachhilfeunterrichtsvertrag den Kunden unangemessen benachteiligt. Hier wäre halt die Frage, ob das auch oder gerade für eine Laufzeit von 24 Monaten gilt und ob man klagen müsste, damit ein Richter das hier genauso sieht.
Wenn Möglichkeit 1 zum Erfolg führen könnte, wäre das natürlich einfacher.
Deshalb möchte ich Euch um eine Einschätzung bitten. Dafür bereits jetzt vielen Dank
Gruss Cinazno
-- Editiert von cinzano40 am 17.12.2020 13:58
Widerruf Schülerhilfe abgelehnt
17. Dezember 2020
Thema abonnieren
Frage vom 17. Dezember 2020 | 13:25
Von
Status: Beginner (65 Beiträge, 21x hilfreich)
Widerruf Schülerhilfe abgelehnt
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#1
Antwort vom 17. Dezember 2020 | 17:03
Von
Status: Unbeschreiblich (38329 Beiträge, 13979x hilfreich)
1. Der Vater hat mit der Fehleinschätzung der Mutter gar nichts zu tun. Er ist zwar eventuell für Mehrbedarf des Kindes anteilig aufzukommen, aber der Mehrbedarf besteht ja gar nicht.
2. Die zitierte Entscheidung weist ausdrücklich auf eine einseitige Vertragsgestaltung hin. Die hat hier doch nicht vorgelegen. Man hat verhandelt, war vorbereitet. Ich sehe da nichts von einseitiger Vertragsgestaltung. Mensch, die Mutter sollte das Vergleichsangebot annehmen und gut ist. Und der zickigen Tochter gewaltig auf die Füße treten.
wirdwerden
#2
Antwort vom 17. Dezember 2020 | 17:04
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 278x hilfreich)
Nö. Muss er nicht. Den Vertrag hat die Mutter geschlossen, zahlen muss erst mal sie.Zitat1. Der Vater des Kindes (nicht ich - Exmann meiner Lebensgefährtin) erklärt gegenüber der Schülerhilfe, dass er das gemeinsame Vertretungsrecht (Sorgerecht) mit meiner Lebensgefährtin hat und er den Vertrag nicht wollte und dieser daher nichtig sei. Er muss ja die Hälfte der Kosten als Sonderbedarf tragen. :
Und ob ein Vertrag zur Nachhilfe durch das gemeinsame Sorgerecht tatsächlich einer Zustimmung beider Elternteile bedarf, kann ich mir nicht vorstellen.
Keine Ahnung, wo Du das dort gelesen hast. Aber ich finde dies dort nicht.ZitatDas LG Bielefeld hat am 09.04.2009 mit Az. 21 S 46/08 erklärt, dass eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten bei einem Nachhilfeunterrichtsvertrag den Kunden unangemessen benachteiligt. Hier wäre halt die Frage, ob das auch oder gerade für eine Laufzeit von 24 Monaten gilt und ob man klagen müsste, damit ein Richter das hier genauso sieht. :
Insbesondere hätte die Mutter eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbaren können, hat aber aufgrund des rabattierten Monatspreises die längere Variante bevorzugt. Hier kann noch nicht mal auf "Irrtum" gepocht werden.
Das ist sehr kulant und sollte m.E. angenommen werden.ZitatAngeboten wurde uns, nach Ablauf von 2 Monaten gegen Zahlung einer erhöhten Monatspauschale von insgesamt 300 Euro für die 2 Monate, den Vertrag aus Kulanz zu kündigen. :
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#3
Antwort vom 18. Dezember 2020 | 10:56
Von
Status: Weiser (16909 Beiträge, 5884x hilfreich)
Das braucht auch nicht erklärt zu werden, das steht ja schließlich im Vertrag.ZitatDass die Kündigung natürlich erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam wird, wurde natürlich nicht erklärt :
Funktioniert nicht, denn die Mutter ist alleinige Vertragspartnerin.Zitat1. Der Vater des Kindes (nicht ich - Exmann meiner Lebensgefährtin) erklärt gegenüber der Schülerhilfe, dass er das gemeinsame Vertretungsrecht (Sorgerecht) mit meiner Lebensgefährtin hat und er den Vertrag nicht wollte und dieser daher nichtig sei. :
Du hast das Urteil leider nicht richtig verstanden. Auch dies wird hier nicht funktionieren.Zitat2. Das LG Bielefeld hat am 09.04.2009 mit Az. 21 S 46/08 erklärt, dass eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten bei einem Nachhilfeunterrichtsvertrag den Kunden unangemessen benachteiligt. :
Sehr kulantes Angebot!ZitatAngeboten wurde uns, nach Ablauf von 2 Monaten gegen Zahlung einer erhöhten Monatspauschale von insgesamt 300 Euro für die 2 Monate, den Vertrag aus Kulanz zu kündigen. :
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