Widerruf

27. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
mehl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf

Noch einmal eine Frage zum Widerruf. Sollte eine Vertrag auf den Ehemann ausgestellt sein, aber der Vertrag und die Widerrufsbelehrung sind von der Ehefrau unterschrieben, tritt dann nicht § 361a Abs. 1 BGB in Kraft (...die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält...)?
Verlängert sich dann die Frist nach §2 Haustürwiderufsgestz (Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. )?


Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)
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#2
 Von 
mehl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm, was ist dann das hier?

http://www.jusline.de/juslinede/hlp/BGB/BGB0361a.html

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#3
 Von 
mehl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh, hab den Fehler gefunden. Es muß jetzt heißen § 355 BGB (speziell Ziffer 2). Der andere Link ist nicht aktuell. Sorry.
Prinzipiell hat sich aber nichts geändert.

Grüße

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#4
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Bei Eheleuten gilt es den § 1357 S.2 BGB zu beachten.

Für Geschäfte des täglichen Bedarfs im Rahmen der "Schlüsselgewalt" handelt der Ehepartner für sich und vertritt auch den nicht anwesenden Ehepartner.

Insoweit wäre die Unterschrift mE im Rahmen einer Stellvertretung erfolgt.

Wenn man sich vertreten läßt, muss man sich auch das Wissens des Vertreters zurechnen lassen. (Vgl. § 166 I BGB )

ME nach keine Fristverlängerung.

P.S. Auch das Haustürwiderrufsgesetz gibt es nicht mehr; wurde ebenfalls in das BGB "eingearbeitet" !

Gruß

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#5
 Von 
mehl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Wollte nur mal mitteilen, daß der Widerruf trotz der veralteten Paragraphen anerkannt wurde. ;-)
Manchmal muß man eben nur etwas hartnäckig bleiben.

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