Widerruf aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung

7. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Shamrock123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Widerruf aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung

Ich hab vor einem Monat meinen Mobilfunkvertag gekündigtVon der Kündigungsvermeidungsabteilung meines Mobilfunkanbieters wurde ich telefonisch mit einem guten Angebot davon überzeugt, meine Kündigung zurück zu nehmen und in einen anderen Tarif zu wechseln.

Am Telefon wurden Details wie Laufzeitneustart nicht besprochen und von mir auch (leider) nicht hinterfragt. Eine schriftliche Bestätigung nebst Widerrufsbelehrung habe ich bis heute nicht bekommen. Gestern hatte ich Gesprächsbedarf mit meinem Mobilfunkanbieter. Im Zuge des Gesprächs kam zur Sprache, dass mein Vertrag jetzt bis 2016 läuft. Ich habe freundlich darauf hingewiesen, dass eine Laufzeit länger 24 Monate nach §309 (9a) BGB nicht rechtens sei. Nach mehrmaligen Weiterverbinden und Rücksprache mit Vorgesetzten wurde mir gesagt, dass eine Laufzeit von 36 (!) Monaten möglich sei. Ich habe dann darauf hingewiesen, dass mir bisher keine schriftliche Widerrufsbelehrung zugegangen ist, was nötig gewesen wäre. Auch habe ich keine schriftliche Bestätigung der Vertragsänderung bekommen.

Ich würde gern den Vertrag aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung jetzt noch widerrufen. Damit jemand Erfahrung?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Richtig! Die Belehrung reicht allerdings in Textform, z.B. Mail. Insbesondere bei neuen Vertragsinhalten (neuer Tarif) besteht auch bei E+ ein erneutes Widerrufsrecht. Dies würde ich per Einschreiben ausüben und zusätzlich abstreiten, das die hinterlegten Vertragsdetails in der Form vereinbart waren.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shamrock123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Wie gesagt, ich habe keine Belehrung erhalten, auch nicht per Mail und die Vertragsinhalte haben sich aufgrund des neuen Tarifs geändert.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Nach mehrmaligen Weiterverbinden und Rücksprache mit Vorgesetzten wurde mir gesagt, dass eine Laufzeit von 36 (!) Monaten möglich sei.


Das ist zwar richtig, aber nicht, wenn die Vertragslaufzeit via AGB festgelegt wird.
Da ich nicht glaube, daß ein Mobilfunkanbieter individuelle Verträge mit seinen Kunden aushandelt, bleibt für dich deine Feststellung richtig, daß die Grenze 24 Monate beträgt.

Im übrigen führt die unzulässige Laufzeit dazu, daß die gesamte Klausel nichtig ist, du bist dann also keine 24 Monate gebunden, sondern nur die gesetzliche Frist (3 Monate).

Das mal unabhängig von der Widerrufsfrage.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shamrock123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Sekunde, wie meinst du das mit den drei Monaten? Mein ursprünglicher Vertrag wäre ja noch bis Juno nächstes Jahres gelaufen. Um diese Bindung komme ich doch sicherlich nicht umhin.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Stimmt. Bei Widerruf wird der alte Zustand wieder hergesteltt. Spreche die Kündigung aber bei Widerruf erneut aus, denn manche Firmen behaupten später die Kündigung wäre ja zurückgenommen worden.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Bei Widerruf wird der alte Zustand wieder hergesteltt.

Deswegen würde man nicht widerrufen, sondern JuBiPe folgen und mit Verweis auf die ungültige Mindestlaufzeit einfach fristgerecht kündigen.

Der Anbieter ist hier in der Beweispflicht, dass wirksam (!) eine 3 jährige Vertragsbindung besprochen und vom Kunden gewollt war.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Shamrock123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Deswegen würde man nicht widerrufen, sondern JuBiPe folgen und mit Verweis auf die ungültige Mindestlaufzeit einfach fristgerecht kündigen. <hr size=1 noshade>


Ah, ich verstehe. Ich habe das mal so formuliert, mich auf §309 (9a) BGB berufen, mitgeteilt, dass eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten nicht gewollt war und ich daher zum 30.11.2013 fristgerecht kündige.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Und wenn die rumzicken, was ich vermute, kann man den Widerruf noch nachschieben.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ah, ich verstehe. Ich habe das mal so formuliert, mich auf §309 (9a) BGB berufen, mitgeteilt, dass eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten nicht gewollt war und ich daher zum 30.11.2013 fristgerecht kündige. <hr size=1 noshade>



Weshalb zum 30.11.?

Wenn die Laufzeit unwirksam ist, gilt das BGB. Laut Gerichten ist das ein Dienstvertrag, da gilt § 621 BGB :

"Bei einem Dienstverhältnis,... , ist die Kündigung zulässig,
...
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; ..."

Das wäre der 31.08.

Das könnte man bis 15.08. nachschieben.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ah, ich verstehe. Ich habe das mal so formuliert, mich auf §309 (9a) BGB berufen, mitgeteilt, dass eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten nicht gewollt war und ich daher zum 30.11.2013 fristgerecht kündige. <hr size=1 noshade>


Dumm nur, dass der Kunde im Streitfall die Aussage mit der 3-jaehrigen Laufzeit nicht nachweisen kann, denn
quote:<hr size=1 noshade>Nach mehrmaligen Weiterverbinden und Rücksprache mit Vorgesetzten wurde mir gesagt, dass eine Laufzeit von 36 (!) Monaten möglich sei. <hr size=1 noshade>
es ist ja bisher alles muendlich ueber die Buehne gelaufen.

Ich wuerde einen Widerruf per Einschreiben verschicken.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.592 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen