Widerruf bei Sonderanfertigung gerechtfertigt?

19. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerruf bei Sonderanfertigung gerechtfertigt?

Guten Abend miteinander ,´

Ich habe Anfang Dezember letzten Jahres per Mail und Telefon eine Schranktür nach meinen Wünschen anfertigen und zu mir schicken lassen. Ich wollte sie in Beige gelb und sollte vor dem Versand noch mal ein Muster zugeschickt bekommen. Den Namen der Schrankfirma lass ich einfach mal weg, da ich nicht vor habe jemanden zu schaden (obwohl sie es ja verdient hätten)

Wir hatten nach ca 1 Woche vor dem Versand einen Anruf bekommen, bei dem letzte Details geklärt wurden. Uns gegenüber wurde ausdrücklich erwähnt dass wir uns die Tür bei der Lieferung anschauen sollen und wenn es nicht die richtige sei, könnten wir die Annahme verweigern. (Wie sich später herausstellte war das nur die Spedition die sich als die Schrankfirma ausgab).

Die Lieferung hat meine Frau entgegen genommen, da ich nicht da war. Im Paket waren 2 weiße Türen, eine hatte viele Bohrlöcher, also absolut nicht das, was wir wollten. Die Annahme wurde deswegen auch verweigert und ich bekam noch am selben Tag einen Anruf von der Mitarbeiterin mit der ich den Kauf abgeschlossen habe. Ich nenne sie mal Frau B.

Frau B. hat sich darüber aufgeregt, dass die Annahme verweigert wurde und bestand darauf, dass sie beim erneuten Zustellungsversuch unbedingt angenommen werden soll, danach könne man ja schauen per Mail und Fotos austauschen, dass man das Teil zurückschickt. Da der Service anfangs echt super freundlich und zu jeder Zeit erreichbar war, machte ich das auch.

Eine Woche später bekam ich eine Rechnung für den erneuten Zustellungsversuch in Höhe von 50 Euro. Das hab ich aus Prinzip nicht eingesehen, da solche Kosten zu keinem Zeitpunkt erwähnt wurden, aber die Firma stellte sich quer und verlangte weiterhin diese 50 Euro.

Dann war ich soweit, dass ich den Kaufvertrag nun widerrufe. Die Firma meinte zuerst, dass das nicht funktioniert, weil es ja eine Sonderanfertigung ist. Aber Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Widerrufsbelehrung oder irgendwelche AGB's erhalten. Ich wusste nicht, dass Sonderanfertigungen vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Das hab ich mit den entsprechenden Paragraphen aus dem BGB an den Mitarbeiter der für Rechtssachen zuständig ist zurückgeschrieben, denn dieser hat dann auf die AGB's auf deren Webseite (auf der ich nie war) hingewiesen.

Danach hab ich nichts mehr von denen gehört. Ich renne denen seit 2-3 Wochen hinter her, rufe fast täglich an und schreibe Mails, aber sie antworten nicht. Ich hab jeden Anruf mit geschnitten, in denen es heißt, dass der Mitarbeiter informiert wird und mich zurückruft.
Ich hab ihn dann letzten Samstag-morgen ans Telefon bekommen, weil er anscheinend der erste im Büro war. Er meinte dass sich die Geschäftsführung mit der Sache auseinander setzt, das hatte ich aber auch schon die Wochen darauf zu hören bekommen. Er hat mir auch versprochen dass er sich zurückmeldet, hat er auch nicht getan.

Soll ich zum Anwalt und die jetzt verklagen? Ich weiß echt nicht mehr weiter. So eine Abzocke!

Ich bin dankbar für jede Hilfe die ich bekomme und sorry für den langen Text, ist mein erster Eintrag auf dieser Plattform.

Mit freundlichen Grüßen H. Berger

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19 Antworten
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#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ein Widerrufsrecht besteht bei der Sonderanfertigung, so wie ich sie hier verstehe, nicht. Daran ändert auch die fehlende Belehrung nichts; die wäre höchstens abmahnfähig.

Über alles weitere würde ich mir erst Gedanken machen, wenn ich nachweisen kann, die Annahme zu Recht verweigert zu haben. Bzw umgekehrt, wenn ich sicher bin, dass der andere nicht nachweisen kann, eine wie geschuldete Sache angeboten/geliefert zu haben.

Die Telefonmitschnitte würde ich für mich behalten. Das kann strafbar sein gem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB .

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#2
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber das Unternehmen ist ihren Informationspflichten nach § 312 d I BGB nicht nachgekommen oder? Und da kann man Ausnahmen machen was das Widerrufsrecht angeht...

Zu den Tonaufnahmen; hab ich mir schon irgendwie gedacht. Was wäre denn, wenn ich sie so verändere dass man nur meine Stimme hören kann? Als Beweiß dass ich angerufen habe. Dh ich schneide es so, dass die Stimmen der Mitarbeiter weg sind und lösche die Orginalen Aufnahmen. Wäre das denn machbar?
Achso und ein Kundenservice-Gespräch fällt für mich nicht unbedingt in die Kategorie Privat/geheim...

Gruß Helmut

-- Editiert von Berger209 am 19.01.2017 21:44

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wenn er seinen Informationspflichten nicht nachkommt, kann das wie gesagt abmahnfähig sein. Dadurch wird einem aber kein Widerrufsrecht eingeräumt, welches auch sonst nicht bestehen würde. Der Händler würde dies nämlich nicht als Ausnahme regeln müssen, sondern nach dem Willen der Gesetzgeberin sind bestimmte Sonderanfertigungen von vornherein nicht vom Widerrufsrecht erfasst.

Die Tonbandaufnahmen müssen für die Strafbarkeit nicht Privat/geheim sein, sondern es genügt, dass es sich um nichtöffentlich gesprochenes Wort handelt. Möglicherweise ist der vorgeschlagene Weg gangbar. Indizien für die übrigen Aufnahmen liefert man damit allerdings doch.

Auch schöne Grüße :)

-- Editiert von Droitteur am 19.01.2017 22:02

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Das kann strafbar sein gem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB .

Sofern keine (gerichtsfest nachweisbare) Einwilligung des Gesprächspartners vorliegt ist es eine Straftat.



Zitat (von Berger209):
Dh ich schneide es so, dass die Stimmen der Mitarbeiter weg sind und lösche die Orginalen Aufnahmen. Wäre das denn machbar?

Die Straftat ist bereits mit dem anfertigen der Aufnahme vollendet.
EIn nachträgliches Beartbeiten ist also nutzlos. Zumal durch das herausschneiden jedweder Beweis verloren geht, das man dort überhaupt angerufen hat.



Zitat (von Berger209):
eine hatte viele Bohrlöcher, also absolut nicht das, was wir wollten

Wie genau kann man das beweisen? Also das was ihr da vereinbart habt, was genau ihr wolltet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Droitteur):
Das kann strafbar sein gem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB .

Sofern keine (gerichtsfest nachweisbare) Einwilligung des Gesprächspartners vorliegt ist es eine Straftat.


Wenn du schon penibel sein möchtest, lass auch den Klammerzusatz weg. Es ist keine Straftat, wenn ein Einverständnis vorliegt. Ob dieses gerichtsfest nachweisbar ist, spielt für die materielle Betrachtung keine Rolle.

-- Editiert von Droitteur am 19.01.2017 22:38

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#6
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, wie gesagt, der Mailkontakt ist Archiviert und dort steht nichts von Löchern. Das Auspacken wurde dokumentiert mit Video.
Wie sich später herausstellte, war die Platte mit den Löchern anscheinend zum Schutz. Konnte man aber absolut nicht erkennen und wurde mir auch nicht gesagt.
Ich hatte ja eigentlich auch nie vor zu widerrufen, aber die wollen mir die Platte einfach nicht in die gewünschte Farbe umtauschen. Ich kann damit einfach nichts anfangen.
Und die Aufnahmen werden sofort gelöscht, dh. man kann nicht beweisen dass sie je existierten :-)

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#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Wie sich später herausstellte, war die Platte mit den Löchern anscheinend zum Schutz.
Wie mzss man sich das denn jetzt vorstellen?

Zitat:
Konnte man aber absolut nicht erkennen und wurde mir auch nicht gesagt.
Wieso hätte man dir das sagen sollen?

Zitat:
aber die wollen mir die Platte einfach nicht in die gewünschte Farbe umtauschen
Eine jetzt gewünschte oder eine schon bestellte Farbe?

Wenn es sich um eine neicht bestellte Farbe handelt, dann fordere Nachbesserung! Dies fordert man aber nicht via Tel oder Mail, sondern via Einschreiben mit Fristsetzung!

Zitat:
Und die Aufnahmen werden sofort gelöscht, dh. man kann nicht beweisen dass sie je existierten :-)
Deine Aussage hier in dem Thread, die du schriftlich gemacht hast, kann aber auch als Beweis von einem Richter hergenommen werden, nur mal so zur Info. Dass besagte Firma hier mitliest ist zwar recht unwahrscheinlich, aber nicht ganz ausgeschlossen...

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Berger209):
Wie sich später herausstellte, war die Platte mit den Löchern anscheinend zum Schutz.

Transportschutz oder was für ein Schutz?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Berger209):
Aber Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Widerrufsbelehrung oder irgendwelche AGB's erhalten.
Ich sehe jetzt nicht, warum du überhaupt eine Widerrufsbelehrung hättest erhalten sollen. Es besteht per Gesetz kein Widerrufsrecht. Mir wäre jetzt nicht bekannt warum man über etwas würde informieren müssen was einem gar nicht zusteht.
Über ein BESTEHENDES Widerrufsrecht muss informiert werden, aber man braucht halt eben nicht über etwas informiert werden was nicht besteht.
Ein Widerrufsrecht gibt es nur im Fernabsatz. Es ist bisher auch fraglich, ob hier überhaupt Rechte aus dem Fernabsatz Anwendung finden. Alleine, dass per Telefon und Mail etwas bestellt wurde reicht nicht um daraus Rechte ableiten zu können.
Wenn ich bei meinem Schreiner anrufe, und ihm auftrage mir eine bestimmte Tür zu senden, dann ist das noch lange kein Kauf nach Fernabsatzrichtlinien!
Mehr Infos wären hier hilfreich.


Zitat (von Berger209):
Eine Woche später bekam ich eine Rechnung für den erneuten Zustellungsversuch in Höhe von 50 Euro. Das hab ich aus Prinzip nicht eingesehen, da solche Kosten zu keinem Zeitpunkt erwähnt wurden, aber die Firma stellte sich quer und verlangte weiterhin diese 50 Euro.
Die Kosten sind, wenn dies der normale Preisrahmen ist, völlig gerechtfertigt.

-- Editiert von micbu am 20.01.2017 14:28

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#10
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Ein Widerrufsrecht gibt es nur im Fernabsatz. Es ist bisher auch fraglich, ob hier überhaupt Rechte aus dem Fernabsatz Anwendung finden. Alleine, dass per Telefon und Mail etwas bestellt wurde reicht nicht um daraus Rechte ableiten zu können.


Natürlich ist das ein Fernabsatzvertrag.


Zitat:
Wenn ich bei meinem Schreiner anrufe, und ihm auftrage mir eine bestimmte Tür zu senden, dann ist das noch lange kein Kauf nach Fernabsatzrichtlinien!


Auch das wär unter normalen Umständen ein Fernabsatzvertrag?!


Zitat:
Über ein BESTEHENDES Widerrufsrecht muss informiert werden, aber man braucht halt eben nicht über etwas informiert werden was nicht besteht.


Gerade wenn etwas nicht besteht, sollte man darüber informiert werden, also entschuldige mal!

Du solltest dir den 312 BGB nochmal anschauen...


Vielleicht sollte ich an der Stelle für alle mal erwähnen, dass es sich hier um einen Großversand handelt...?




Das mit den Audio aufnahmen war übrigens nur Blöff ;-)

Gruß
Helmut






-- Editiert von Berger209 am 20.01.2017 18:23

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Der erwähnte Vertrag mit dem Schreiner wird ohne weitere Umstände mitnichten dem Widerrufsrecht unterworfen sein. Ob dies im eingangs beschriebenen Fall anders ist, ist ohne weitere Angaben sehr wohl zweifelhaft. Es erfordert, wie an anderer Stelle hier im Forum gerade diskutiert wird, auch ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.

Allerdings ist das Widerrufsrecht hier jedenfalls wegen der Sonderanfertigung abzulehnen. Daran ändert sich nichts aufgrund der fehlenden Belehrung. Davon abgesehen kann ich den Gedanken sehr gut nachvollziehen, dass man auch bei Nichtbestehen den Verbraucher informieren sollte - diese Pflicht besteht ja auch tatsächlich. Nur zieht eine Verletzung dieser Pflicht nicht die von dir gewünschte Rechtsfolge nach sich. Es ist lediglich, wie mehrfach erwähnt, abmahnbar.

Prüfe lieber, ob du sonstige Ansprüche geltend machen kannst, und erwäge auch, ob du nicht doch im Unrecht bist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja doch, es ist ein Fernabsatzvertrag. Die haben ne Webseite und mehrere Ausstellungen, die machen Werbung im Fernsehn und haben somit auch ein klar organisiertes Vertriebssystem.
Ich zähl noch mal auf, was mich an dem ganzen störrt. Denn ich hab oben alles nur zusammengefasst, vielleicht kann man aus dem ersten Post nicht erkennen, wie wir hintergangen wurden.

Deswegen Fakten:

-Ich habe eine Schranktür bestellt, per Mail. Es war nie von was anderem die Rede:
Erst in der Rechnung, die kam als das Teil verschickt wurde, kam zum ersten mal der Begriff "Abdeckplatte" vor.

Das hat für Verwirrung gesorgt.


-Ich habe vor der Bestellung die gewünschte Farbe per Mail geschickt.

Der gelieferte Farbton stimmt überhaupt nicht überein.


-Wir haben einen Anruf erhalten, in denen uns die Einzelheiten über die Lieferung (Zeit und Ort) mitgeteilt wurden. Wir fragten nach, was es mit der sogenannten "Abdeckplatte" auf sich hat, da wir ja eine Schranktür bestellten. Die Frau am Telefon meinte, dass wir sofort bei Ankunft der Lieferung rein schauen sollen, ob es das richtige sei und wenn nicht brauchen wir die Annahme nur verweigern. Wir haben resultierend aus unseren Bestellten Anforderungen erwartet dass wir eine beige-gelbe Schranktür ohne Scharniere bekommen:

Im Paket waren 2 weiße Platten aufeinander gelegt. Eine hatte innen viele kleine Löcher wie man es in Schrankwänden kennt.
Die andere war komplett weiß. Da die Spediteure schon drangen, haben wir wie gesagt die Annahme verweigert.
Eine Woche später bekommen wir die Kosten von denen nie eine Rede war dafür.
Das Unternehmen sieht nicht ein, dass das nicht die gewünschte Tür war.

Ich hab nie irgendwelche Geschäftsbedingungen oder Widerrufsbelehrung gesehen oder akzeptiert. Genau so wenig wie ich irgendetwas unterschrieben habe, denn außer der Rechnung wurde mir nichts weiter übermittelt.

Ich hoffe das langt um sich etwas besser in meine Lage zu versetzen. Man fühlt sich als Verbrauche hintergangen und betrogen.

Ich bin weiterhin dankbar für jede weitere Antwort!

MfG. Helmut


0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Berger209):
Gerade wenn etwas nicht besteht, sollte man darüber informiert werden, also entschuldige mal!

Nö, denn es ist - bis auf wenige Aushanmen - üblich und anerkannt das der Vertragpartner über bestehende Rechte informiert wird und nicht über nicht bestehende.



Zitat (von Berger209):
Wir haben resultierend aus unseren Bestellten Anforderungen erwartet dass wir eine beige-gelbe Schranktür ohne Scharniere bekommen

Und diese Anforderungen waren jetzt wie genau formuliert?



Zitat (von Berger209):
Wir fragten nach, was es mit der sogenannten "Abdeckplatte" auf sich hat,

Und?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Und diese Anforderungen waren jetzt wie genau formuliert?


Eine Schranktür ohne Löcher mit Maßen, Farbe und Material.

Zitat:
Und?


Die Antwort darauf war, dass wir sofort bei Ankunft der Lieferung rein schauen sollen, ob es das richtige sei und wenn nicht brauchen wir die Annahme nur verweigern.

Zitat:
Nö, denn es ist - bis auf wenige Aushanmen - üblich und anerkannt das der Vertragpartner über bestehende Rechte informiert wird und nicht über nicht bestehende.


Ich weiß nicht ob ich das Rechtsportal nennen darf oder nicht, deswegen lasse ich den Namen weg, aber dort steht, wie überall sonst auch:

Als Käufer müssen Ihnen also vor Abgabe Ihres Kaufangebots bei Verträgen mit Unternehmen insbesondere folgende Informationen klar und verständlich zur Verfügung stehen:

[...]

Widerrufs- oder Rückgaberecht: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung (z.B. Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Rücksendungsmodalitäten, etc.)

Grüße Helmut

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Darüber, dass zu belehren ist, wird hier nicht ernsthaft Streit bestehen. Harry geht es wohl mehr darum, dass das Vertrauen darauf nicht so schützenswert ist, und man diese Wertung an allgemeineren Normen ablesen kann. Somit kommt er dann zum eigentlich wesentlichen Punkt: Es ist zwar zu belehren; die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt jedoch nicht dazu, dass ein Widerrufsrecht dann eingeräumt würde.

Ist die Schranktür mangelhaft, ist doch alles in Ordnung? Lag nur ein Irrtum vor, weil man die Schutzvorrichtung versehentlich für die Tür selbst hielt, wird man den Verkäufer das kaum vorhalten können.

Ist dir denn etwas unklar für den Fall, dass die Tür tatsächlich mangelhaft ist?

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#17
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja die Tür ist durch die falsche Farbe mangelhaft. Und im Zusammenhang mit den Mails und dem Anruf war das ablehnen der ersten Lieferung mehr als angebracht.
Ich wollte anfangs auch nicht widerrufen und wenn es nicht geht dann sei es so. Aber es ist ein Unding, dass sich das Unternehmen so quer stellt um mir die Tür in der richtigen Farbe zu liefern und die erneuten Anfahrtskosten zu übernehmen.

Was wären denn die Konsequenzen für die fehlenden Belehrungen?

-- Editiert von Berger209 am 21.01.2017 14:54

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wenn die Sache nicht wie geschuldet angeboten wurde, musste sie natürlich nicht angenommen werden. Es besteht dann weiterhin Anspruch auf Erfüllung. Du könntest eine Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Vielleicht kommt dir das ja entgegen?

Konsequenzen der fehlenden Belehrung wären in dem Fall allein wettbewerbsrechtlicher Natur. Mit dem Wettbewerbsrecht habe ich mich noch nicht viel beschäftigt. Jedenfalls könnte das Verhalten abgemahnt werden und vielleicht sind auch Strafzahlungen unter weiteren Umständen möglich. Auf das vertragliche Verhältnis zwischen dir und deinem Gegner hat dies keinen Einfluss.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Berger209
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hab schon ein Einschreiben mit Rückschein und Frist eingesendet, ohne Reaktion. Bin halt nicht auf die Idee gekommen, dann vom Kaufvertrag zurückzutreten, ich schick am Montag gleich was raus. Danke für deine Hilfe!

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Sehr gern! Und ich hoffe, auch das Ende der Geschichte erfahren zu dürfen :)

Wenn du weitere Fragen hast, nur heraus damit.

0x Hilfreiche Antwort

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