Widerruf bei auftragsarbeit

28. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nicci 123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf bei auftragsarbeit

Guten Morgen,
Ich habe folgendes Problem . Ich stelle Silikonbabys her (Puppen die aussehen wie echt aus vollsilikon) diese Puppen entstehen zu 100% in Handarbeit . Es handelt sich hier um ein Kunstwerk und nicht um eine spielpuppe. In meinen AGB‘s habe ich stehen das diese Puppen nicht als Kinderspielzeug geeignet sind , und das bei einen Kauf für Kinder die Gewährleistung nach 2 Wochen erlischt . Zusätzlich habe ich in den AGB‘s stehen das bei auftragsarbeiten eine Anzahlung fällig ist , die nicht erstattbar ist (da Materialkosten anfallen , die ich speziell für diesen Kunden anschaffen muss ) im November wurde ein solches Auftragsbaby bestellt , welches einem Kind dann zu Weihnachten geschenkt wurde. Der Preis für diese Puppe lag bei 2000€, eine Anzahlung von 1000€ wurde geleistet , der Rest bei Fertigstellung . Es dauerte nicht lange da erhilt ich eine Nachricht das sich die Farbe lösen würde . Ich habe die Puppe zurück genommen und eine komplett neue gefärbt und wieder zu geschickt . Nun, Wochen später bekomme ich wieder Bilder von der Puppe , in einem schlimmen Zustand , es sieht aus als wenn Farbe abgezogen wurde und sie nicht ordnungsgemäß behandelt wurde , sie wurde ja von einem Kind bespielt . Ich habe daraufhin geantwortet , das es aussieht als wenn die Puppe nicht ordnungsgemäß behandelt wurde . Und auch das ich nicht verstehe warum man sich nicht direkt meldet , sondern erst dann wenn es so schlimm ist , wie es jetzt ist . Und wie sie sich das vorstellen ? (Ich kann ja jetzt nicht alle paar Wochen alles neu kostenlos überarbeiten , wenn diese Puppe als spielpuppe für ein Kind genutzt wird, trotz hinweis in den AGB‘s, das sie nicht für Kinder geeignet sind . Nun bekam ich heute ; wieder einige Wochen später eine Nachricht in der mit sämtlichen Paragrafen rumgeschmissen wird ; das sie vom Kaufvertrag , der im November abgeschlossen wurde zurücktreten und den vollen Kaufbetrag zurück haben möchten . Jetzt ist meine Frage ob ich die Puppe zurücknehmen und den Betrag zurück zahlen muss ?
Lieben Gruß
Nicci

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Nicci 123):
und das bei einen Kauf für Kinder die Gewährleistung nach 2 Wochen erlischt

Zitat (von Nicci 123):
Zusätzlich habe ich in den AGB‘s stehen das bei auftragsarbeiten eine Anzahlung fällig ist , die nicht erstattbar ist

Beides ist absolut rechtswidrig und damit nichtig.



Zitat (von Nicci 123):
trotz hinweis in den AGB‘s, das sie nicht für Kinder geeignet sind

Eine derart wesentliche EinschränkungIn nur der AGB-Sammlung zu verstecken, dürfte diese Klausel nichtig machen.



Zitat (von Nicci 123):
Jetzt ist meine Frage ob ich die Puppe zurücknehmen und den Betrag zurück zahlen muss ?

Besser wäre es, wenn man es nicht noch teurer machen will.



Und man sollte seine rechtswidrigen AGB mal dringenst überarbeiten lassen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nicci 123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum ist eine Anzahlung die nicht erstattbar ist rechtswidrig ?? Es geht nicht um ein Spielzeug was man immer wieder herstellen kann . Es geht um ein Kunstobjekt , welches auf Wunsch des Kunden nach den eigenen Vorstellungen hergestellt wird , ein Unikat . Wofür natürlich auch Materialkosten anfallen, die der Künstler nicht gehabt hätte , evtl kann man das Kunstobjekt auch nicht gut anderweitig verkaufen ; Ebend wegen der Wünsche (zb hasenscharte ect ) würde der Künstler auf solche Kosten immer sitzen bleiben , dann würde man solche Arbeiten im schlimmsten fall gar nicht anbieten können .

Da es sich um ein Kunstobjekt handelt , was in Handarbeit hergestellt wird , bedarf es auch einer Sorgfältigkeit Pflege . Natürlich wird nicht nur in den AGB‘s darauf hingewiesen das es sich hierbei nicht um eine Spielpuppe handelt , also somit nicht für Kinder geeignet ist und keine Garantien beim Kauf für Kinder gegeben werden kann. Das wird in jedem Beratungsgespräch /kaufgespräch erwähnt und es ist auch in dicker unübersehlicher Schrift auf der Seite vermerkt . Da wo die kontakdaten stehen . Heißt , jeder der Kontakt aufnehmen möchte, wird das auch lesen. Es wäre doch eher falsch, es nicht zu erwähnen, und jeden diese Puppen einfach zu verkaufen. Nicht nur für den Kunden , der es dann seinem Kind schenkt, und dann enttäuscht ist, weil es Ebend Schäden bekommt, weil ein kleineres Kind es Ebend behandelt wie eine spielpuppe . Und für den Künstler genau so , wenn er alle Kunstobjekte zurück nehmen muss weil es als Spielzeug benutzt wurde , und man es nicht erwähnt hat

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7245 Beiträge, 1526x hilfreich)

Wenn der Hinweis, dass das Objekt kein Spielzeug ist, erst in den AGB erwähnt wird, halte ich das auch für kritisch.

Gibt es bei der Bestellung dazu einen Hinweis?!

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Nicci 123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja bei der Bestellung wurde es gesagt und auch erklärt warum . Der Hinweis steht nicht nur in den AGB‘s . Es steht auch zusätzlich bei den Kontakdaten , in fetter Schrift und rot . Jeder der much kontaktiert , liest es auch

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Nicci 123):
Warum ist eine Anzahlung die nicht erstattbar ist rechtswidrig ??

Weil sie gegen § 307 BGB verstößt.



Zitat (von Nicci 123):
Der Hinweis steht nicht nur in den AGB‘s . Es steht auch zusätzlich bei den Kontakdaten , in fetter Schrift und rot .

Da wäre dann mal der Wortlaut interessant



Zitat (von Nicci 123):
Jeder der much kontaktiert , liest es auch

Das ist zwar eine nette Theorie, wäre aber im Zweifel vom Unternehmer zu beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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