Widerruf eines Vertrags über eine Weiterbildung

30. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
go453599-71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
Widerruf eines Vertrags über eine Weiterbildung

Guten Tag,

meine Mutter hat am 20.11 bei einem Online Anbieter einen Vertrag über eine berufliche Weiterbildung abgeschlossen.
Sie kann die Veranstaltung nun aber nicht wahrnehmen, da sich ihr Dienstplan geändert hat und sie an diesem Tag arbeiten muss.
Die Weiterbildung würde in 2 Wochen stattfinden.

Der Anbieter beharrt nun allerdings darauf, dass sie die Gebühr für die Veranstaltung trotzdem zahlen muss und verweist auf seine AGBs. In denen steht, dass eine Erstattung nur bis 4 Wochen vor dem eigentlichen Veranstaltungstermin möglich ist.

Meiner Meinung nach greift aber hier das Widerrufsrecht nach 312g BGB, 355BGB. Zu mal sich aus meiner Sicht auch keine Ausnahme des Widerrufsrecht aus 312g Abs. 2 Nr 1-13 ergibt.

Ich freue mich über hilfreiche Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von go453599-71):
Meiner Meinung nach greift aber hier das Widerrufsrecht nach 312g BGB,
Warum bist du dieser Meinung? Ich vermute mal, dass diese "Weiterbildungsmaßnahme" in ihrer Freizeit stattfindet. Richtig?

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#2
 Von 
go453599-71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von go453599-71):
Meiner Meinung nach greift aber hier das Widerrufsrecht nach 312g BGB,
Warum bist du dieser Meinung? Ich vermute mal, dass diese "Weiterbildungsmaßnahme" in ihrer Freizeit stattfindet. Richtig?


Das ist richtig. Allerdings stellt eine berufliche Weiterbildung für mich keine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen dar. Ich habe im Fachbereich meiner Universität dazu in einem BGB Kommentar nachgeschlagen. Hier witd als Beispiel für 312g Abs2 Nr9 ein Tanzkurs genannt.

Außerdem befindet sich in den AGBs des Anbieters keinerlei Hinweis darauf, dass ein Widerrufsrecht nicht gewährt wird.

-- Editiert von go453599-71 am 30.11.2016 13:35

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von go453599-71):
Außerdem befindet sich in den AGBs des Anbieters keinerlei Hinweis darauf, dass ein Widerrufsrecht nicht gewährt wird.
Das ist irrelevant, man muss nicht auf etwas aufmerksam machen das es nicht gibt. Dort steht sicherlich auch nicht, dass man deiner Mutter am Ende des Kurses keine 2.000.000€ auszahlen wird.

Zitat (von go453599-71):
Allerdings stellt eine berufliche Weiterbildung für mich keine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen dar
Genau das wäre für mich halt der strittige Punkt. Wie wurde der Kurs denn bezeichnet, offiziell vom Anbieter als berufliche Weiterbildung? Dann würde ich dir zustimmen. Oder einfach als z.B. "Sprachkurs" oder ähnliches. Dann würde ich dir nicht zustimmen. Was für den Einen Weiterbildung ist kann für den Anderen eine Freizeitbeschäftigung sein. Um dir ein Beispiel zu geben. Ich habe eine Privatpilotenlizenz. Im Rahmen dieser Lizenz habe ich vieles freiwillig gemacht was Berufspiloten unbedingt brauchen. Die Berufspiloten würden das also als Weiterbildung ansehen, ich aber als Freizeitbeschäftigung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Wie wurde der Kurs denn bezeichnet, offiziell vom Anbieter als berufliche Weiterbildung?

Selbst das würde nicht unbedingt helfen, denn der Hobbypilot kann ja durchaus freiwillig einen Kurs belegen der für Berufspiloten als berufliche Weiterbildung gilt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Klar, aber wenn der Anbieter das schon selbst als berufliche Weiterbildung ausschreiben würde, dann käme er halt in Erklärungsnot wenn er einen Widerruf, wegen Freizeitbeschäftigung, verweigern würde.

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#6
 Von 
go453599-71
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von go453599-71):
Außerdem befindet sich in den AGBs des Anbieters keinerlei Hinweis darauf, dass ein Widerrufsrecht nicht gewährt wird.



Zitat (von micbu):
Das ist irrelevant, man muss nicht auf etwas aufmerksam machen das es nicht gibt. Dort steht sicherlich auch nicht, dass man deiner Mutter am Ende des Kurses keine 2.000.000€ auszahlen wird.




@micbu,


bist du dir da sicher?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
bist du dir da sicher?
Ja ich bin mir sicher, dass man nicht auf etwas hinweisen muss worauf man kein Anrecht hat. Wenn man per Gesetz kein Widerrufsrecht hat, dann braucht der VK auch nicht darauf hinzuweisen. Umgekehrt: Per Gesetz muss der VK auf ein bestehendes Widerrufsrecht hinweisen.

Die Frage ist also nicht ob er auf ein nicht bestehendes Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen sondern ob ein Widerrufsrecht besteht auf das er hätte hinweisen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Der Beschreibung nach könnte man meinen, das das keine Freizeitbeschäftigung ist.
Aber es soll ja auch engagierte Mütter geben, die das zur Kindererziehung zu benötigen glauben.


Fragen die vor Gericht auftauschen könnten:
Wenn das eine beruflich veranlasste Weiterbildung ist, warum gibt ihr der Arbeitgeber dann nicht frei? Wrum die Fortbildung in der Freizeit?
Warum bezahlt der Arbeitgeber das nicht?

Was hätte man da an Antworten?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von go453599-71):
Meiner Meinung nach greift aber hier das Widerrufsrecht nach 312g BGB,
Warum bist du dieser Meinung? Ich vermute mal, dass diese "Weiterbildungsmaßnahme" in ihrer Freizeit stattfindet. Richtig?


nur weil die Veranstaltung in der Freizeit des Leistungsempfängers stattfindet, ist es noch keine Freizeitbetätigung im Sinne des 312 b...

Der Begriff der "Freizeitgestaltung" wird im deutschen Verbraucherschutzrecht auch in § 12 Abs. 1 FernUSG verwendet und steht dem in der Richtlinie 97/7/EG ebenfalls verwendeten Begriff der "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB nahe (Junker in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b BGB Rn. 120). Als Freizeitveranstaltung ist jede Veranstaltung anzusehen, die der Unterhaltung oder dem Zeitvertreib dient. Art und Niveau der Veranstaltung sind unerheblich. Erfasst werden Sport-, Freizeit- und kulturelle Veranstaltungen aller Art. Freizeitveranstaltungen können auch Kurse sein, wie sie etwa Volkshochschulen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gestaltung der Freizeit (und nicht hinsichtlich der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit) anbieten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar/Schmidt-Räntsch, § 312b BGB Rn. 55). Unter den Begriff der Freizeitgestaltung fällt vor diesem Hintergrund etwa auch die Teilnahme an einem sog. Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein. Denn der Kurs ist auf eine Gestaltung der Freizeit ausgerichtet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. 4 U 135/12 ).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Klar, aber wenn der Anbieter das schon selbst als berufliche Weiterbildung ausschreiben würde, dann käme er halt in Erklärungsnot wenn er einen Widerruf, wegen Freizeitbeschäftigung, verweigern würde.


hier eine tolle Urteilsbesprechung zu diesem Thema...

https://www.haerting.de/neuigkeit/widerrufsrecht-bei-online-fortbildungskursen

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