Widerruf möglich bei mündlichem Vertrag per Videokonferenz?

18. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
diddan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf möglich bei mündlichem Vertrag per Videokonferenz?

Hallo,

Ich möchte gern wissen ob ich in folgendem Fall ein Widerrufsrecht habe:

Ich habe mit einem Unternehmensberater einen Vertrag über die fachliche Beratung meiner freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossen. Aus persönlichen Gründen möchte ich diesen Vertrag jedoch widerrufen. Folgende Eckdaten sind relevant:

- Der Berater hat seinen Geschäftssitz in Singapur (ist aber ein ausgewanderter Deutscher)
- In seinen AGB schliesst er einen Widerruf aus
- Jeglicher Kontakt fand bisher nur per e-Mail oder Videokonferenz statt
- Der Vertrag wurde mündlich per Videokonferenz abgeschlossen und wurde von ihm aufgezeichnet
- Beim Vertragsabschluss wurde auf seine AGB auf der Homepage hingewiesen, die ich aber in der kurzen Zeit nicht lesen konnte, mir wurde auch keine Zeit dafür angeboten.
- Er hat massiv auf einen sofortigen Abschluss der Vertrages gedrängt, Bedenkzeit wurde mir nicht eingeräumt.
- Mir lagen im Vorfeld keine vertraglichen Details vor, diese wurden mir nur mündlich im Gespräch genannt.
- Ich habe nach Abschluss um Zusendung eines Vertrages gebeten oder um Bereitstellung der Videoaufzeichnung, beides wurde mir bisher nicht gesendet. Mir liegt also kein Vertrag vor.
- Die Dienstleistung würde aus voraufgezeichneten Video-Tutorials und Gruppenvideochats bestehen, auf dieses Angebot habe ich bisher nicht zugegriffen. Eine personalisierte Dienstleistung würde es in Zukunft nur in Form eines Whatsapp Chats geben. Es handelt sich also größtenteils um eine vorkonfektionierte Dienstleistung und nicht um ein individuell auf mich abgestimmtes Angebot.
- 2 Tage nach Vertragsabschluss habe ich schriftlich per Whatsapp meinen Widerruf eingereicht und mich auf 312 BGB bezogen, ich habe eine Bestätigung verlangt. Diese habe ich nicht bekommen, er verlangt ein persönliches Gespräch.

Wie schätzt ihr den Fall ein? Laut 312 BGB müsste ich als Verbraucher eigentlich ein Widerrufsrecht haben. Oder gilt das in diesem Fall nicht da ich Unternehmer bin?

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Berater nicht um einen Betrüger, ich finde die Art und Weise des Vertragsabschlusses aber merkwürdig und habe mich aus persönlichen und geschäftlichen Gründen gegen diese Art der Beratung entschieden.

Vielen Dank schonmal.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von diddan):
- In seinen AGB schliesst er einen Widerruf aus

Da es hier überhaupt kein Widerrufsrecht gibt, ist diese Klausel eigentlich überflüssig.



Zitat (von diddan):
Laut 312 BGB müsste ich als Verbraucher eigentlich ein Widerrufsrecht haben.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Was genau trifft da bei Dir zu? Genau, nichts.



Zitat (von diddan):
Oder gilt das in diesem Fall nicht da ich Unternehmer bin?

So ist es.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
diddan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
diddan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was ist mit der Tatsache, dass der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde und mir bisher nicht vorgelegt wurde? Ändert das irgendetwas oder ist das vollkommen legitim?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von diddan):
Und was ist mit der Tatsache, dass der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde und mir bisher nicht vorgelegt wurde?

Mündliche Verträge haben regelmäßig die Eigenschaft das sie eben nicht vorgelegt werden können.
Insofern ist die Ignoranz der Forderung unschädlich.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
diddan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vertrag wurde, wie oben beschrieben, per Videokonferenz mündlich geschlossen und vom Anbieter aufgezeichnet. Ich habe um Zusendung der Aufzeichnung und einer schriftlichen Fassung des Vertrages gebeten, beides wurde mir bisher nicht zugestellt. Ist ein mündlicher und aufgezeichneter Vertrag einwandfrei gültig oder bedarf es der Schriftform?

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von diddan):
Ist ein mündlicher und aufgezeichneter Vertrag einwandfrei gültig

Da kommt auf die Inhalte des Vertrages an.



Zitat (von diddan):
oder bedarf es der Schriftform?

Nur wenn sie vertraglich vereinbart wäre.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
diddan
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nach der Mündlichen Zusage ausdrücklich einen schriftlichen Vertrag verlangt. Der fehlt mir bisher.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von diddan):
Der fehlt mir bisher.

Wünsche kann der Anbieter erfüllen, muss es aber nicht.
Ändert nichts an der Gültigkeit des mündlichen Vertrages.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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