Hallo,
es geht um hier um den sogenannten Widerrufs Joker in Zusammenhang mit einen bzw. zwei Darlehensverträgen für den Kauf einer Immobilie.
A. hat im April 2011 bei einer Sparkasse zwei Darlehensverträge für den Erwerb einer Immobilie abgeschlossen. Beide Kreditverträge wurden am selben Tag unterzeichnet. Der Immobilienkauf wurde durch einen Makler der Sparkasse bzw. LBS vermittelt. Das Büro des Maklers befindet sich im Gebäude der Sparkasse und ist zwei Türen von der Kreditabteilung entfernt.
Der eine Darlehensvertrag (Hauptvertrag)ist ein Darlehen der Sparkasse und ist betitelt mit "Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherung für private Zwecke und für Existenzgründung". Die Darlehenssumme macht ungefähr 2/3 der Gesamtdarlehenssumme aus.
Der andere Darlehensvertrag (Nebenvertrag) ist ein Förderdarlehen der KfW (Programm 124), welches von der Sparkasse vermittelt worden ist. Die Summe macht ungefähr 1/3 der Gesamtsumme aus. Zweck laut Vertrag ist: "Kauf eines gebrauchten Eigenheims zur Selbstnutzung".
Beide Darlehen sind mit einer Grundschuld besichert. Gläubigerin ist alleinig die Sparkasse.
Für den Hauptvertrag dürfte die Muster-Widerrufsbelehrung (Gesetz vom 24.07.2010) maßgeblich sein. Ein Vergleich des A. ergab, dass der Text der Widerrufsbelehrung des Hauptvertrages mit dem der Musterwiderrufsbelehrung identisch ist.
Im Nebenvertrag konnte A. keine Widerrufsbelehrung vorfinden. Dort steht lediglich unter dem Punkt "Kündigung, Widerruf": "Entsprechend den Bestimmungen des Förderinstitutes kann das Darlehen gekündigt werden oder das Darlehensangebot widerrufen werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."
Für A. stellt sich nun die Frage, ob beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Handelt es sich bei beiden Verträgen um verbundene Verträge?
Wenn es sich um verbundene Verträge handelt, hätte im Hauptvertrag gem. Muster-Widerufsbelehrung (Gestaltungshinweise Punkt 4 "Besonderheiten bei weiteren Verträgen") nicht so etwas stehen müssen, wie:
"Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden."
A. stellt sich folgende Fragen:
1. Handelt es bei den Haupt- und Nebenvertrag um verbunde Verträge?
2. Kann A. für den Hauptvertrag den Widerrufs Joker ausspielen?
3. Kann A. für den Nebenvertrag den Widerrufs Joker ausspielen?
4. Welche Rolle spielt hier der Makler der Sparkasse? A. hat im Netz (Eintrag von 2003) in Bezug auf den § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB
, 2. Alternative folgenden Text gefunden:
Als Fälle des eine wirtschaftliche Einheit begründenden Zusammenwirkens nennt das Gesetz die Mitwirkung des Darlehensgebers bei der Planung, Werbung oder Durchführung eines Immobilienprojekts sowie die Begünstigung des Immobilienverkäufers. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen Immobiliardarlehens- und Immobiliarkaufvertrag ist somit dann gegeben, wenn der Darlehensgeber mehr tut als lediglich Kredit zu gewähren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes führt beispielsweise schon der Aushang des Immobilienangebotes eines Dritten in den Geschäftsräumen einer Bank zur Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Immobiliardarlehens- und Immobiliarkaufvertrag, wenn ein Kaufvertrag über dieses Immobilienangebot zustande kommt und die Bank dem Erwerber diese Immobilie finanziert.
Ein Kaufvertrag kam zustande und die Sparkasse hat A. die Immobilie finanziert. Zweck beider Darelehensverträge war der Erwerb genau dieser Immobilie.
Vor diesem Hintergrund: Sind Immobiliardarlehens- und Immobiliarkaufvertrag verbundene Vertäge und hätte das in der Widerrufsbelehrung des Hauptvertrages berücksichtigt werden müssen?
Vielen Dank! Bitte nicht vom Thema abschweifen! Bitte keine Kommentare zum Umfang des Beitrages!
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Widerrufsbelehrung, Widerrufs Joker
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung des Sachverhalts von Frau/Herrn A.! Nach dem, was Sie schildern, spricht in der Tat viel dafür, dass es sich vorliegend um verbundene Verträge handelt und Frau/Herr A. nicht korrekt über ihr/sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Ein Rechtsanwalt sollte diese Frage aber erst verbindlich beantworten, wenn er die entsprechenden Verträge und vor allem die Widerrufsbelehrungen gesehen hat. Frau/Herr A. könnte die Widerrufsbelehrung zusammen mit den wichtigsten Eckdaten zu den Verträgen z.B. einem Anwalt für eine kostenlose Prüfung vorlegen und sich dann über die Erfolgsaussichten im konkreten Fall und die Kosten einer anwaltlichen Vertretung informieren lassen.
Freundliche Grüße
Martin Engel
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Dr. Martin Engel
Rechtsanwalt
SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
Heßstraße 41 80798 München
www.kanzlei-sylvenstein.de
-- Editiert am 07.11.2014 09:39
-- Editiert am 07.11.2014 09:39
-- Editiert am 07.11.2014 09:40
Das klingt sehr vielversprechend. Ich habe hier ein Video zum Thema gefunden. Dort erklärt ein Anwalt, wie Banken auf solch einen Widerruf reagieren .
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Noch eine wichtige Anmerkung: Beim Widerruf von Verbraucherdarlehen darf man sich an einer Stelle keine falschen Hoffnungen machen: Wenn eine Widerrufsbelehrung vom amtlichen Belehrungsmuster abweicht, ist sie deswegen noch nicht falsch. Viele, aber durchaus nicht alle von der Musterbelehrung abweichenden Belehrungen sind falsch; es hängt hier tatsächlich sehr vom Einzelfall ab. Vgl. dazu unseren aktuellen Blogbeitrag unter http://www.kanzlei-sylvenstein.de/2015/02/abweichung-von-der-musterbelehrung-widerrufsbelehrung-fehlerhaft/
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