Widerrufsbelehrung zulaessig?

8. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
pecunia non olet
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsbelehrung zulaessig?

Nachstehende Widerrufsbelehrung ist mir bei einem Immobilienmakler aufgefallen. Ich finde es paradox, dass hier unterschreiben soll, dass man den Makler beauftragt mit der Maklertätigkeit vor Ende der Widerrufsfrist zu beginnen, obwohl das automatisch dazu führt, dass man im Widerrufsfall den Makler für seine erbrachten Tätigkeiten entschädigen muss. Somit besteht überhaupt nicht die Möglichkeit zu widerrufen ohne bezahlen zu müssen.

Zitat:
WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXX


mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn,
mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen
dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so
haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses
Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang
der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Hinweis auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn wir unsere Leistung vollständig erbracht haben und mit der
Ausführung der Leistung erst begonnen haben, nachdem Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung
gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr
Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Erklärung des Kunden:

Hiermit bestätige ich, dass ich die vorstehende Widerrufsbelehrung erhalten und zur
Kenntnis genommen habe.

Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass XXXXXX Immobiliengesellschaft
mbH bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit ihrer Maklertätigkeit beginnt. Mir ist bekannt,
dass ich in diesem Fall bei vollständiger Vertragserfüllung durch XXXXXXX
Immobiliengesellschaft mbH mein Widerrufsrecht verliere.

_____________________ ____________________________________________
Datum Unterschrift




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Ja, das hat der Gesetzgeber so gewollt/gemusst.

Entweder man hat die Geduld und wartet die 14 Tage bis die Leistung erfolgt oder man verzichtet auf des Widerrufsrecht und die Leistung erfolgt zeitnah.

Alles andere wäre verfassungsmäßig nicht haltbar gewesen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pecunia non olet
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wobei man hier ja nicht die Moeglichkeit hat zu warten. Hier beauftragt man mit der Unterschrift ja quasi dass mit der Arbeit begonnen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18904 Beiträge, 10201x hilfreich)

Man kann den Abschnitt
Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass XXXXXX Immobiliengesellschaft
mbH bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit ihrer Maklertätigkeit beginnt. Mir ist bekannt,
dass ich in diesem Fall bei vollständiger Vertragserfüllung durch XXXXXXX
Immobiliengesellschaft mbH mein Widerrufsrecht verliere.

ja auch durchstreichen.
Dann wartet der Makler bis das Widerrufsrecht abgelaufen ist und beginnt erst danach mit seiner Tätigkeit.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat:
Wobei man hier ja nicht die Moeglichkeit hat zu warten.

Wieso nicht?
Einfach den betreffenden Teil nicht unterschreiben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2557x hilfreich)

Zitat:
Alles andere wäre verfassungsmäßig nicht haltbar gewesen.


Unklar.

Zunächst ist der Sinn der Regelung natürlich der Schutz des Dienstleisters vor Mißbrauch (man läßt die Dienstleistung erbringen, erklärt dann Widerruf und hat die Leistung für lau gehabt).
Wenn nun sowas wirklich möglich wäre, wäre der Dienstleister gezwungen, entweder seine Dienstleistungen nur noch im Nicht-Fernabsatz zu erbringen oder das unternehmerische Risiko einzugehen, daß einige Kunden das Widerrufsrecht mißbrauchen.
Beides sehe ich verfassungsrechtlich als unproblematisch an. Weder gibt es einen Rechtsanspruch darauf, sein Geschäft im Fernabsatz ausüben zu können (deswegen darf ein Arzt auch keine Ferndiagnosen stellen) noch macht das Mißbrauchsargument den Widerruf an sich verfassungswidrig (denn "Teure Ware bestellen, um sie 14 Tage auszuprobieren oder vor den Nachbarn zu protzen" geht auch jetzt schon).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.678 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.735 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.