Widerrufsrecht nach 355BGB bei Vertragsschluss per eMail?

5. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gruwe
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrecht nach 355BGB bei Vertragsschluss per eMail?

Hallo zusammen,

folgender Fall:

A ist Verbraucher und fragt bei B nach einem Angebot für die Erstellung eines Werkvertrag nach BGB 650ff an.
B sendet dem A elektronisch (PDF per eMail) ein schriftliches Angebot zu.

Besitzt der A in diesem Fall ein Widerrufsrecht nach 355BGB auf welches der B hinweisen muss?

Vielen Dank!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von Gruwe):
Besitzt der A in diesem Fall ein Widerrufsrecht nach 355BGB auf welches der B hinweisen muss?

Ohne hellseherische Fähigkeiten und in Ermangelung jedweder relevanter Fakten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17234 Beiträge, 9502x hilfreich)

Will sagen:
Die Tatsache, dass das Angebot per Mail kam, reicht für sich allein noch nicht für ein Widerrufsrecht.
Siehe §312c BGB

Sie müssen mehr Details liefern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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