Hallo zusammen,
folgender Fall:
A ist Verbraucher und fragt bei B nach einem Angebot für die Erstellung eines Werkvertrag nach BGB 650ff an.
B sendet dem A elektronisch (PDF per eMail) ein schriftliches Angebot zu.
Besitzt der A in diesem Fall ein Widerrufsrecht nach 355BGB auf welches der B hinweisen muss?
Vielen Dank!
Widerrufsrecht nach 355BGB bei Vertragsschluss per eMail?
5. August 2022
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Frage vom 5. August 2022 | 14:23
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufsrecht nach 355BGB bei Vertragsschluss per eMail?
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#1
Antwort vom 5. August 2022 | 15:22
Von
Status: Unbeschreiblich (124090 Beiträge, 40324x hilfreich)
ZitatBesitzt der A in diesem Fall ein Widerrufsrecht nach 355BGB auf welches der B hinweisen muss? :
Ohne hellseherische Fähigkeiten und in Ermangelung jedweder relevanter Fakten nicht seriös zu beantworten.
#2
Antwort vom 5. August 2022 | 15:37
Von
Status: Weiser (17234 Beiträge, 9502x hilfreich)
Will sagen:
Die Tatsache, dass das Angebot per Mail kam, reicht für sich allein noch nicht für ein Widerrufsrecht.
Siehe §312c BGB
Sie müssen mehr Details liefern.
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