Widerspruch

6. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)
Widerspruch

Hallo,
ich habe mich bei einer Partnerschaftsbörse angemeldet u. einen Bankeinzug vereinbart. Nun habe ich es mir anders überlegt u. würde gerne Widerspruch einlegen (innerhalb der 14-Tages-Frist). Die Vertragsklausel zum Widerspruch sieht wie folgt aus:

"Sie haben das Recht, Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
der Widerrufsbelehrung durch schriftliche Erklärung gegenüber
der xxx GmbH (Online-Kontaktformular oder Postweg zu widerrufen. Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht per Gesetz vorzeitig, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfüllt worden ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Für die Nutzung des xxx Services durch Sie bedeutet das: Mit dem ersten Senden einer Kontaktanfrage durch Sie bzw. dem Abruf oder dem Lesen einer an Sie gesendeten Kontaktanfrage erklären Sie sich damit einverstanden, dass hierdurch ihr Widerrufsrecht vorzeitig erlischt. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der
Geldeingang auf dem Konto von xxx maßgeblich. Ab diesem Zeitpunkt, also dem ersten Senden, Lesen oder Beantworten einer Kontaktanfrage und dem Geldeingang auf dem Konto von xxx, steht Ihnen ein
Widerrufsrecht nicht mehr zu. Bitte beachten Sie zum Widerrufsrecht unbedingt die Belehrung in Ziffer 12 der im Anhang beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)."

Für mich macht diese Art von Widerspruchsfrist keinen Sinn, da ich ja erst ausprobieren will, ob was dabei rumkommt od. nicht.

Meine Frage an Euch ist, ob diese Art von Widerspruchsregelung gesetzlich rechtmäßig ist???

Danke!

Frage71

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20 Antworten
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#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Du hast offenbar den Absatz "und dem Geldeingang auf dem Konto von xxx" überlesen. Erst dann erlischt dein Widerrufsrecht, weil erst dann der Vertrag von beiden Seiten erfüllt ist.

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Für mich macht diese Art von Widerspruchsfrist keinen Sinn, da ich ja erst ausprobieren will, ob was dabei rumkommt od. nicht.


Das wird in der kurzen Zeit nie möglich sein, es geht ja nur darum, dich zu binden.

Aus diesem Grund schon arbeiten diese Unternehmen nicht selten mit Fake-Schreibern, die ihr Interesse nur heucheln. Sobald man kostenpflichtiges Mitglied ist, hört das schlagartig auf. So wird man geradezu in den ersten Tagen mit Anfragen überschüttet...

Würde mich eher damit beschäftigen, den Widerruf beweisbar zustellen zu lassen, damit es nicht im Inkasso endet.

Mehr dazu noch hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=98033

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#3
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

danke euch!
Habe meinen Widerspruch soeben per Post u. Einschreiben mit Rückschein versandt u. mein Konto für Abbuchungen sperren lassen. Leider habe ich vergessen, die Einzugermächtigung zu widerrufen. DAs versuch ich via mail.
Drückt mir die Daumen!
Was kann im schlimmsten Fall passieren od. habe ich alles "richtig" gemacht?

Frage71

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#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

@ Frage 71

Hoffentlich haben Sie noch nicht eine "Dienstleistung" in Anspruch genommen!?

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#5
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

doch! DAs Habe ich! Aber RoseTyler schreibt, dass der Vertrag erst rechtsgültig ist, wenn das Geld auf dem Konto beim Anbieter eingegangen ist.
Hab ich das etwa falsch verstanden?

Frage71

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#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)



quote:
doch! DAs Habe ich!


Dann könnte dieser Passus relevant sein:


quote:
Mit dem ersten Senden einer Kontaktanfrage durch Sie bzw. dem Abruf oder dem Lesen einer an Sie gesendeten Kontaktanfrage erklären Sie sich damit einverstanden, dass hierdurch ihr Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.


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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Nein, den Satz muss man im Zusammenhang lesen:

quote:<hr size=1 noshade>Für die Nutzung des xxx Services durch Sie bedeutet das: Mit dem ersten Senden einer Kontaktanfrage durch Sie bzw. dem Abruf oder dem Lesen einer an Sie gesendeten Kontaktanfrage erklären Sie sich damit einverstanden, dass hierdurch ihr Widerrufsrecht vorzeitig erlischt. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Geldeingang auf dem Konto von xxx maßgeblich. Ab diesem Zeitpunkt, also dem ersten Senden, Lesen oder Beantworten einer Kontaktanfrage und dem Geldeingang auf dem Konto von xxx, steht Ihnen ein
Widerrufsrecht nicht mehr zu. Bitte beachten Sie zum Widerrufsrecht unbedingt die Belehrung in Ziffer 12 der im Anhang beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)."

<hr size=1 noshade>


Das entspricht in etwa den gesetzlichen Vorschriften.

§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

wurde ja gerade im letzten Jahr geändert.

Im Klartext:

quote:<hr size=1 noshade>Das Gesetz unterscheidet also nicht mehr zwischen Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Seit dem 04.08.2009 reicht es also nicht mehr aus, dass der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat - der Vertrag muss - wenn das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB erlöschen soll - auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein.

<hr size=1 noshade>


http://www.123recht.net/Abmahnungen-drohen-Widerrufsrecht-bei-Dienstleistungen-im-Internet-ge%C3%A4ndert!-__a47837.html

Warum kommen immer die Juristen besonders schlecht weg?

quote:<hr size=1 noshade>No names, no pictures… ist das Credo von PARSHIP. Fotos werden nur in total verschwommener Form gezeigt - bis der Betreffende für jeden Kontakt einzeln seine Erlaubnis zur Sichtbarmachung gibt. Die inneren Werte sollen zählen… Als ob nur unattraktive Menschen über solche verfügen…!
Tja, um zum spannenden Teil zu kommen: Ja, meine Freunde, obwohl ich den Eindruck hatte, dass mir viele "Karteileichen" serviert wurden, ist es mir doch tatsächlich gelungen, über PARSHIP richtige Männer aus Fleisch und Blut zu treffen und noch mehr per mail kennen zu lernen. Bald sitze ich im Café einem kleinen, dicken, rotgesichtigen Mann gegenüber, der mir gesteht, dass er schon in Frührente ist, obwohl er sich als "Unternehmer" angepriesen hat. Er hat also mit Größe und Beruf gelogen.

Ich lerne daraus, nur mehr Typen zu daten, die sich per Foto zeigen und vorher vielleicht sogar zu telefonieren.
Die nächsten hoffnungsvollen Kandidaten sind allesamt bärtig und bäuchig. Nun schreib ich in mein "Ich über mich", dass ich mich an normalgewichtige Männer wende… Ein Hinweis, der aber weiterhin geflissentlich ignoriert wird.

Ja, da gab's den Ingenieur mit eigenem Unternehmen - groß, schlank, blond, sportlich, also sicher der Traum vieler Frauen. Nur leider nicht meiner. Aber da er witzige, fantasievolle Mails schreibt, geb ich uns eine Chance. Ein Treffen also. Er lädt mich netterweise zum Essen ein. Kerzenschein, asiatische Küche der besonderen Art - er hat Rücksicht drauf genommen, dass ich vegetarisch bevorzug. Nach dem Essen greift er nach meiner Hand, hält sie für den Rest des Abends fest, streichelt sie und sagt, wie er mich kommen gesehn hat, hätte er sofort sein Herz an mich verloren. Er ist gebildet, höflich, sympathisch, intelligent, aber eben leider… siehe oben… ;-) Ich hab nicht die Kraft, ihm meine Hand zu entziehn, er tut mir irgendwie Leid. Ich empfinde aber nichts für ihn. Und dass er sich nach dem Essen eine Rechnung vom Lokal für seine Steuer ausstellen lässt, find ich auch nicht so ganz comme il faut, wie der Engländer sagt… ;)
Der nächste viel versprechende Kandidat ist ein etwas gehemmter Jurist, der mit einer roten Rose zum Date kommt. Lieb gemeint, aber ich muss das arme Ding nun durch den ganzen Abend schleppen. Auch er ist interessant und hat Niveau. Aber… Sein Alkoholkonsum erscheint mir doch ein bisserl bedenklich. Ich seh die Zeichen an der Wand…

Nach einigen Monaten zieh ich Bilanz. Fazit: Die "PARSHIP-Männer" sind nichts für mich. Die meisten sind nicht sehr attraktiv, dafür aber extrem konservativ und konventionell. Ich kann mit ihnen nicht - und sie können nicht mit mir.
Dass hier öffentliche Profilfotos nicht gestattet sind, kommt natürlich Menschen zugute, die nicht sehr attraktiv sind. Ich hab von den Herren, die ich über PARSHIP kennen - und leider nicht lieben - gelernt hab, vielfach gehört, dass die Damen, die sie kontaktiert haben, meist übergewichtig sind und sich vor allem aus Krankenschwestern und Lehrerinnen rekrutieren. Mehrfach hab ich erlebt, dass eines meiner Dates mir gesagt hat: "Endlich einmal eine, die keine Lehrerin oder Krankenschwester und nicht dick ist!!!"
<hr size=1 noshade>


http://www.ciao.de/parship_de__1128186

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#8
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo Ihr Lieben,

vielen Dank für Eure Mühe.

Kann mir jdm. diesen Passus übersetzen:

"(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Was heisst "vollständig erfüllt auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers?"

Ist es nun so, dass ich mein Widerrufsrecht verwirkt habe, weil ich die Dienstleistung in Anspruch genommen habe, auch wenn Parship das Geld noch nicht auf seinem Kto. hat???

Danke.

Frage71

PS. sehr schade, dass ich nicht vorher von den obigen persönlichen ERfahrungen gewusst habe ...

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#9
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

Seit dem 04.08.2009 reicht es also nicht mehr aus, dass der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat - [color=red]der Vertrag muss - wenn das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB erlöschen soll - auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein.[/color]

Ich bins nochmal. Hab nochmal nachgelesen. Also ich hab es jetzt so verstanden, dass die Widerrufsfrist nur dann erlischt, wenn sowohl ich die Dienstleistung in Anspruch genommen habe ALS AUCH, dass Geld auf dem Kto. des Dienstleisters verbucht ist. Richtig od. Holzweg?

Frage71

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#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Richtig!

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

@ bogus1
danke.

Parship hat sich auf meinen Widerspruch wie folgt gemeldet:

"Das Widerrufsrecht kann vorzeitig enden. Dazu muss der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt worden sein (Siehe § 12.2 in den PARSHIP-AGB):
- Parship erfüllt den Vertrag mit der aktiven Nutzung des Service durch den Kunden (das Versenden, Beantworten oder Lesen von Nachrichten).
- Der Kunde erfüllt den Vertrag durch die getätigte Zahlung.

In Ihrem Fall besteht deshalb leider kein Widerrufsrecht mehr."

Darauf habe ich wie folgt geantwortet:

"nach meinem derzeitigen Informationsstand, sieht es rechtlich so aus, dass der Vertrag von BEIDEN Seiten erfüllt worden sein muss, damit das Widerspruchsrecht vorzeitig erlischt.

Da die Zahlung noch nicht erfolgt ist, ist das nicht der Fall.

Hier ein Auszug des entsprechenden Gesetzestextes:

"Seit dem 04.08.2009 reicht es also nicht mehr aus, dass der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat - der Vertrag muss - wenn das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB erlöschen soll - auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein."

Bis jetzt habe ich keine weitere Nachricht erhalten...

Danke für Eure kompetente Unterstützung!

Frage71

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,

leider lässt parship nicht locker. in der zwischenzeit haben sie den betrag doch noch abgebucht. den hab ich mir dann zurückgeholt. dann kam natürlich eine mail. jetzt geht das hin und her :-(

hier die letzte Antwort von parship:
"Das Widerrufsrecht besteht in Ihrem Fall leider nicht mehr, da der Vertrag bereits „von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt wurde".

Ich möchte Ihnen aber aus Kulanz ein Angebot vorschlagen: Wir reduzieren die Kosten und die Dauer der Premium-Mitgliedschaft um 30%. Was halten Sie davon?"

Ich hatte ja wie folgt argumentiert:
"Seit dem 04.08.2009 reicht es also nicht mehr aus, dass der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat - der Vertrag muss - wenn das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist des [§ 355 Abs. 2 BGB ] erlöschen soll - auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein."

Mein schriftlicher Widerspruch erfolgte per einschreiben und zwar BEVOR parship abgebucht hatte. Also war zu diesem Zeitpunkt der Vertrag noch nicht von beiden Seiten erfüllt, oder sehe ich das falsch???

Meine Frage an euch: Ist der Vertrag tatsächlich, wie parship schreibt
"von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt" od. bin ich im Recht, weil der Vertrag noch nicht von beiden Seiten erfüllt war, da die Zahlung erst Tage NACH meinem Widerspruch erfolgte?

Ich bin jetzt etwas verunsichert. Was meint Ihr? Muss ich mir Sorgen machen?

Frage71

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#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

M. E. gibt es nichts hinzuzufügen, es entspricht durchaus der Rechtslage, der Betrag wurde abgebucht, nachdem schon widerrufen wurde.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Abzockfirma, die nur auf Verdummung aus ist, so ohne weiteres davon ablässt.

Selbstverständlich wird das Unternehmen weiterhin die Rechtslage verdrehen, davon sollte man sich nicht verunsichern lassen. Auch nicht, wenn ein Inkassobüro eingeschaltet wird.

Es ist einfach so, dass diese Maschinerie nur darauf setzt, das der angebliche Schuldner verunsichert wird und aufgibt. Zu einer Klage kommt es fast nie, aber mit dem permanenten Druck ist man so erfolgreich, dass es ein Milliardengeschäft ist.

Der Gesetzgeber macht es sich einfach, er verlangt vom Verbraucher "belastbar" zu sein, so ähnlich drückte sich vor einiger Zeit ein Gericht aus.

Würde jetzt weitere Schreiben des Unternehmens ignorieren, man wird nie einen Abzocker oder ein Inkassounternehmen durch Argumentation überzeugen können.

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#14
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

@ bogus1
Ich danke dir sehr! Hab zwar jetzt trotzdem nochmal geantwortet, weil ich mich damit besser fühle, aber danach werde ich nicht mehr reagieren.

Was genau tut ein Inkassobüro? Können die Geld von meinem Kto. einziehen? Wie reagiere ich auf das Inkassobüro? Was ist, wenn es doch zu einer Klage käme?



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Was genau tut ein Inkassobüro?


Die übernehmen das Eintreiben von denen, die dafür kein Geld und keine Mühe investieren wollen.

quote:
Können die Geld von meinem Kto. einziehen?


Nicht besser und wirksamer als ich oder jeder andere hier.

quote:
Wie reagiere ich auf das Inkassobüro?


Genau wie auf den Anspruchsteller selbst. Einmal widersprechen und ab dann ignorieren.

quote:
Was ist, wenn es doch zu einer Klage käme?


Dann dürfte die Gegenseite ziemliche Probleme haben...

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Was genau tut ein Inkassobüro?


http://de.wikipedia.org/wiki/Inkassounternehmen

quote:
Können die Geld von meinem Kto. einziehen?


Inkassobüros haben nicht mehr Befugnisse als jedermann, obwohl ihre Tätigkeit oft darin besteht, etwas anderes zu behaupten.

Gerade im Zusammenhang mit Abzockunternehmen sind es eher leere Drohungen, die aber eben nerven und bei manchen Dauerstress verursachen.
quote:

Wie reagiere ich auf das Inkassobüro?


Wenn eine Forderung unberechtigt ist, sollte man sie einmal bestreiten, weitere Bettel- und Drohbriefe ignorieren. Man wird in nur in seltenen Fällen ein Inkassounternehmen dazu bringen können, zuzugeben, dass eine Forderung unberechtigt ist.

Irgendwann hört der Spuk auf.

quote:
Was ist, wenn es doch zu einer Klage käme?


Kann mir nicht vorstellen, dass jemand hier klagt. Die Tricks der Branche sind bekannt seit 60 Jahren, erstaunlich ist, dass jemand heute noch darauf herein fällt. Hunderte Berichte in Zeitungen TV haben daran scheinbar nichts ändern können, wirklich erstaunlich.

Wenn man einen Zeugen hat, sollte man der Sache in Ruhe entgegensehen können.

Das Presseunternehmen hat nichts als einen erschlichenen Vertrag, eine Unterschrift, die in einem ganz anderen Zusammenhang gegeben wurde, auch wenn das Unternehmen etwas anderes behauptet, hat es praktisch nichts in der Hand.



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,

ich danke euch für euer Feedback.

Bis jetzt habe ich nichts weiter gehört ...

Frage71

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,

das ist die letzte Mail von Parship:

"vielen Dank für Ihre E-Mail.

Die Unannehmlichkeiten bitte ich zu entschuldigen. Selbstverständlich wird Ihrem Widerruf stattgegeben. Nach der Überprüfung unserer Buchhaltung konnte ich ersehen, dass Ihr zu zahlender Betrag am Datum des Widerrufs noch nicht auf unserem Konto eingegangen ist.

Verpflichtungen werden Ihnen aus dieser Bestellung nicht entstehen.

Ich bedauere sehr, Sie nicht von unserem Service überzeugt haben zu können, würde mich aber freuen, Sie zu einem späteren Zeitpunkt bei PARSHIP wieder willkommen heißen zu dürfen.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute."

Das habe ich Euch zu verdanken! :dance: :banana:


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Und wie immer: Alle E-Mails etc. gut aufbewahren, auf der Festplatte speichern oder ausdrucken.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)

Okay, danke für den Tipp!

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