Hallo,
ich habe da mal wieder eine Frage zum Thema AGBs meines Energielieferanten. Er hat mir auf elektronischem Wege während meiner Vertragslaufzeit neue AGBs per *pdf Datei zugesandt. Wenn ich Widerspruch einlegen will, so steht es geschrieben, muss dies schriftlich erfolgen.
Der Energielieferant darf also Elektronisch per Email aber ich muss Schriftlich per Post? Oder heißt schriftlich heute auch Email?
Im Weiteren heißt es geschrieben:" Hiermit überreichen wir Ihnen unsere neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand dd.mm.jjjj unserer AGB. Die AGB gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch an uns absenden."
Jetzt hab ich gelesen, dass in "BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
§§ BGB 307 Abs. 1, 308" inetwa folgendes Urteil ausgesprochen wurde:" Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde."
Muss ich also überhaupt Einspruch einlegen?
Herzlichen Dank.
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Widerspruch bei Änderung AGB überhaupt notwendig?
9. Dezember 2010
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Frage vom 9. Dezember 2010 | 09:32
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 4x hilfreich)
Widerspruch bei Änderung AGB überhaupt notwendig?
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#1
Antwort vom 10. Dezember 2010 | 00:30
Von
Status: Unbeschreiblich (120296 Beiträge, 39867x hilfreich)
1. Zustimmungsfiktion wird immer wieder gerne versucht, ist aber juristisch nicht durchsetzbar gegenüber Verbrauchern
2. Müsste der Absender ja beweisen, das die E-Mail überhaupt angekommen ist ...
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