Wiederrufsrecht bei Angebotsannahme (Hochzeitslocation)

4. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
darvinlain
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederrufsrecht bei Angebotsannahme (Hochzeitslocation)

Hallo,

meine Verlobte und ich wollen im Juli heiraten. Hierzu haben wir eine passende Location gefunden. Wir waren essen in dem Laden und haben uns auch so umgeschaut. Der Betreiber hat dann per Email ein Angebot geschickt, welches wir aufgrund von Zeitdruck des Betreibers überstürzt angenommen haben. Nun kamen uns Zweifel und wir haben innerhalb von 14 Tagen einen wiederruf geschrieben. Dann kam jedoch das per Mail.

Zitat:
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass der Auftrag nicht widerrufen
werden kann. Es handelt sich hierbei nicht um ein klassisches
Fernabsatzgeschäft. Auf Grund Ihrer Reservierung haben wir anderen
Gästen eine Absage erteilen müssen, bitte haben Sie daher Verständnis,
dass ich Ihnen zumindest die Raumgebühr in Rechnung stellen muss.


nun frage ich mich, ob das nicht dadurch das die Angebotsannahme per Mail erfolgte und auch sonst kein Hinweis auf ein Wiederrufsrecht im Angebot bzw. auf der Website sich befindet, das gesetzliche Wiederrufsrecht für den Sachverhalt gilt.

mit freundlichen Grüßen
Chris

-- Editier von darvinlain am 04.04.2016 17:25

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Wenn kein Widerrufsrecht besteht, muss darüber auch nicht belehrt werden. Es gibt kein generelles Widerrufsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
nun frage ich mich, ob das nicht dadurch das die Angebotsannahme per Mail erfolgte und auch sonst kein Hinweis auf ein Wiederrufsrecht im Angebot bzw. auf der Website sich befindet, das gesetzliche Wiederrufsrecht für den Sachverhalt gilt.

Die Frage ist, ob hier eine Organisation im Rahmen des Fernasbsatz vorliegt.

Das scheint mir der Schilderung nach eher nicht der Fall zu sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
darvinlain
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Da das Restaurant, auch wenn es einen anderen Namen trägt, einer GmbH zugeordnet ist, und das Angebot auch von dieser GmbH kam, denke ich das schon. Oder wie ist eine Organisation im Rahmen des Fernabsatzgesetzes zu sehen ?
Durch die fehlenden AGB`s auf dem Angebot bzw. der Restaurant-Webseite bin ich etwas verunsichert. Und zu der GmbH finde ich leider auch keine weiteren Infos, als den Geschäftsführer, mit dem ich auch zutun hatte.

Aber schonmal danke für eure Hilfe. Es ist echt schön das es trotz der Weiten des Internet immernoch so Hilfsbereite Menschen gibt die sich hier in Ihrer Freizeit so engagieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Da das Restaurant, auch wenn es einen anderen Namen trägt, einer GmbH zugeordnet ist, und das Angebot auch von dieser GmbH kam, denke ich das schon.

Die Rechtsform des Unternehmens ist unerheblich.



Konkret muss der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen, damit ein Widerrufrecht zum tragen kommt.

Wenn das Restaurant also regelmäßig Waren und/oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreibt, dafür einen eigenen Vertriebskanal eingerichtet hat (Online-Shop, Buchungsformular) und der Kunde diese zum Vertragsabschluss nutzt, dann wäre die "Organisation im Rahmen des Fernasbsatz" erfüllt.


Nicht erfüllt wäre es wenn das Restaurant eher persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall Fernkommunikationsmittel als Vertriebsweg wählt.


Da müsste man den ganzen Ablauf mal im Detail prüfen.



Und dann gibt es noch den § 312g BGB .
Der sieht vor:
...
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
...
Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
...




Zitat:
Aber schonmal danke für eure Hilfe. Es ist echt schön das es trotz der Weiten des Internet immernoch so Hilfsbereite Menschen gibt die sich hier in Ihrer Freizeit so engagieren.

Danke im Namne der hier Antwortenden.
Leider wird uns eine solche Wertschätzung nur selten zuteil.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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