Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB

23. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
andi.s
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB

Hallo,

hoffe auf diesem Wege den einen oder anderen Tip für folgendes Problem zu bekommen:

Anfang 1998 baten meine Eltern mich, ihr Haus nebst Grundstück zu übernehmen, da eine Zwangsversteigerung unumgänglich gewesen wäre.
Da man seine Eltern ja nur ungern im Regen stehen läßt, stimmte ich zu. Zu diesem Zeitpunkt vertraute ich meinen Eltern blind, was sich später als größter Fehler meines Lebens herausstellen sollte.
Ich erwarb das Objekt zu einem Kaufpreis von 275.000 DM. Der tatsächliche Wert des Objektes wurde hierbei nicht professionell ermittelt, dürfte jedoch ca. 75.000 über dem Kaufpreis gelegen haben.
Meine Eltern ließen sich ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen. Das Recht erstreckt sich auf die Erdgeschosswohnung, den Keller, die Garage und beeinhaltet die Mitbenutzung des Gartens. So gesehen, verfüge ich lediglich über die Einliegerwohnung im Dachgeschoss.
Weiter ist in der entsprechenden Passage ein sogenannter "Jahreswohnwert" in Höhe von 13.200 DM festgelegt worden. Natürlich sollte auch eine Eintragung im Grundbuch erfolgen.
Bei Einsicht des Grundbuchauszuges stellte ich neulich fest, dass das Wohnrecht, vermutlich durch ein Versehen, nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.

Meine Eltern zahlten in der Folge bis zum heutigen Tag eine "Miete" in Höhe von 1.000,- DM sowie anteilige Nebenkosten.
Nach diversen Streitereien über Art und Umfang der Gartennutzung ist es inzwischen unerträglich geworden, gemeinsam unter einem Dach zu leben. Zumal die kleine Einliegerwohnung meinen Plänen zur Familiengründung im Weg steht.
Alle Versuche, meine Eltern zu überzeugen, auf ihr Wohnrecht zu verzichten waren erfolglos, ein Verkauf im Zusammenhang mit dem Wohnrecht nahezu ausgeschlossen. Neubau ebenso, da mein gesamtes Eigenkapital in Instandsetzungen und Renovierungen des Objektes geflossen sind (ca. 50.000 €).
Kurzgesagt, meinen Eltern ist es völlig egal, wo ich mit meiner eigenen Familie bleibe...

Folgende Fragen ergeben sich nun:

- ist ein Wohnrecht gem. §1093 BGB , welches zwar im notariell beglaubigten Vertrag niedergeschrieben ist, jedoch nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, bei einem Verkauf des Objektes aufgrund der fehlenden Eintragung im Grundbuch gegenstandslos?

- enstehen durch die Nichteinhaltung des Vertages Schadenersatzansprüche?

- kann der Berechtigte vom Verpflichteten eine nachträgliche Eintragung ins Grundbuch verlangen?

Vielen Dank schon mal im Voraus...

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Ein Käufer muss das Wohnrecht nicht gewähren, wenn es nicht im Grundbuch steht und auch im Kaufvertrag nicht festgehalten ist. Das Wohnrecht ist dennoch nicht gegenstandslos.

Durch die Nichteinhaltung entstehen Schadenersatzansprüche.

Wenn die Eintragung in das Grundbuch vereinbart wurde, dann kann der Berechtigte diese Eintragung auch noch nachträglich verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
andi.s
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank hh,

da bin ich doch schon mal etwas schlauer geworden. Stellt sich jetzt natürlich die Frage, wie hoch eine Schadenersatzforderung ausfallen könnte, wenn man es darauf ankommen lässt. Man könnte sich dann im Vorwege ausrechnen, ob man mit angesengten Haaren aus der Sache heraus kommt, oder ob man sich damit finanziell ruiniert.
Nahc welchen Richtlinien berechnet sich der Schaden bzw. der Schadenersatz?

Kann der Berechtigte die nachträgliche Eintragung ins Grundbuch eigentlich auch vom neuen Eigentümer verlangen???

0x Hilfreiche Antwort

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