Workshop - Rücktrittsrecht bei gändertem Ort?

5. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.12.2011 17:20:58
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 11x hilfreich)
Workshop - Rücktrittsrecht bei gändertem Ort?

Hallo,

ich habe mich vor Monaten bei einem Workshop angemeldet. Ers sollte einmal die Woche abends über 10 Wochen verteilt im Stadtteil x stattfinden. Der Veranstaltugnsort ist auch benannt worden.
Jetzt habe ich Wochen nach der Anmeldung eine Rechnung und Anmeldebestätigung mit einem neuen Veranstatungsort erhalten. Die Stadt ist gleich geblieben, der Stadtteil und das Tagungshaus hat sich geändert.

Ich komme aus einer anderen Stadt. Der neue Stadtteil ist für mich nicht zu vernünftigen Zeiten erreichbar.

Meiner Meinung nach ist der Veranstaltungsort Vertragsbestandteil. Bei dem neuen, Veranstaltugnsort hätte ich mich nicht angemeldet.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht? Laut Teilnahmebedinungen fallen bei Rücktritt zu diesem Zeitpunkt 10% Bearbeitungsgebühr an. Aber gilt das nicht nur, wenn die Veranstaltung wie ausgeschrieben durchgeführt wird und die Form nicht geändert wird?

Gruss

Peter

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Ich komme aus einer anderen Stadt. Der neue Stadtteil ist für mich nicht zu vernünftigen Zeiten erreichbar.

Wie weit liegen die Örtlichkeiten auseinander?

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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.12.2011 17:20:58
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 11x hilfreich)

Die Stadtteile selbst liegen nicht weit auseinander. Aber da ich auf ÖPNV angewiesen bin, sind die Seminareinrichtugnen für mich unterschiedlich gut erreichbar.

Ist der Veranstaltugnsort nicht Grundlage für eine Anmeldung und damit auch Vertragsbestandteil?

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#3
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Ist der Veranstaltugnsort nicht Grundlage für eine Anmeldung und damit auch Vertragsbestandteil?


Jein. Entscheidend ist immer, ob es sich um eine vertragliche Haupt- oder nur um eine Nebenpflicht handelt bzw. ob es sich um eine für den Vertragsschluß wesentliche Tatsache handelt.
Wenn du mit deinem Friseur einen Vertrag schließt "einmal Haare schneiden mit roter Schere" und er nimmt eine blaue, ist das keine Änderung, die dich wesentlich benachteiligt.
Wenn der Ort also keine wesentliche Eigenschaft des Vertrages ist (weil prinzipiell die Leistung ja nicht davon abhängt, ob sie in Hausnummer 12 oder Hausnummer 13 erbracht wird) bzw., genauer, eine Ortsänderung den Vertragsinhalt nicht wesentlich ändert (etwa Verlegung von Berlin nach Moskau), dürfte das allein unter Zumutbarkeitsvorbehalt stehen. Das ist dann jeweils eine Einzelfallentscheidung.


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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Das ist dann jeweils eine Einzelfallentscheidung.




Wobei bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die beschriebenen Gründe des TE wohl eine nicht unerhebliche Rolle spielen dürften

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