Yogastudio ändert Vertragsinhalt

30. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
olaf71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Yogastudio ändert Vertragsinhalt

Guten Tag,

ich war lange nicht mehr hier und habe eine Frage die sich z.Zt. ständig ergibt.

Yogastudio muss aufgrund Anordnung wegen Coronakrise das Studio schließen.
Das Studio bietet als Alternative online Unterricht an.

Kunden wollen nicht mehr bezahlen und berufen sich auf Vertragsstörung.

Studio verneint dies, da ja ein Alternativangebot (online Unterricht) vorläge.

Aus meiner Sicht ist eine solche Vertragsänderung nicht möglich und Kunden müssen dennoch nicht bezahlen?

Gibt es hier Ideen dazu?

Danke

Freundliche Grüße Olaf

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von olaf71):
Gibt es hier Ideen dazu?

Man könnte mal die vertraglichen Vereinbarungen durchlesen, ob da was zu dem Thema drinsteht.

In Zukunft dürfte das wohl eine Standardklausel werden, bisher haben nur wenige da was drinstehen zu dem Thema.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
olaf71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort:

Dort steht zumindest nichts drin, was aus meiner Sicht für o.g. Thema relevant wäre.
Es steht drin, dass Kurse geändert werden können (inhaltlich oder personell) und, dass es einen Wegfall von
einzelner Kurse geben kann, bei Unterschreitung einer bestimmten Teilnehmerzahl.

Freundliche Grüße Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
olaf71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Müsste die Angebotsänderung von Live Unterricht hin zu online Angeboten nicht zumindest vom Kunden angenommen werden? Entweder durch explizite Zustimmung oder eventuell auch stillschweigend durch Nutzung des Angebots?

Gruß Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von olaf71):
Es steht drin, dass Kurse geändert werden können (inhaltlich oder personell)
Der Wechsel vom Präsenz- zum Onlineunterricht wäre imho eine inhaltliche Änderung.

Zitat (von olaf71):
Dort steht zumindest nichts drin, was aus meiner Sicht für o.g. Thema relevant wäre.
Wäre aber nicht relevant..
Zitat (von olaf71):
Entweder durch explizite Zustimmung oder eventuell auch stillschweigend durch Nutzung des Angebots?
oder durch akzeptieren der AGB, welche die Möglichkeit einer inhaltliche Änderung beschreibt...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von olaf71):
dass es einen Wegfall von einzelner Kurse geben kann, bei Unterschreitung einer bestimmten Teilnehmerzahl.

Die Unterschreitung einer bestimmten Teilnehmerzahl dürfte hier derzeit wohl gegeben sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
olaf71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier mal der entprechende § aus den AGB im Wortlaut:


§3 Änderung des Kursangebotes oder der Öffnungszeiten
Die E...... (Name entfernt) behält sich vor ihr Kursangebot und ihre Öffnungszeiten sowie Lehrer in zumutbarer Weise zu ändern. Bei zu geringer Teilnehmerzahl behalten wir uns vor einzelne Stunden aus dem Plan ersatzlos zu streichen. Ansprüche aus Änderungen im Kursangebot sind ausgeschlossen, die vereinbarten Entgelte bleiben hiervon unberührt. Die E...... (Name entfernt) ist berechtigt, pro Jahr aus organisatorischen Gründen sowie für Betriebsferien bis zu 2 Wochen zu schließen. Ansprüche aus Gründen oben genannter Schließung sind ausgeschlossen, die vereinbarten Entgelte bleiben hiervon unberührt.


__

Die Sache mit der geringen Teilnehmerzahl halte ich für eine gewagte Interpretation. Das klingt ja fast schon zynisch. Die Teilnehmer sind ja vorhanden und würden auch kommen. Sie kommen ja nur nicht, da die Kurse abgesagt wurden und zwar nicht wegen fehlenden Teilnehmern, sondern weil die Regierung es verboten hat.

Vielen Dank schonmal für deine Beiträge.

Bin auf weitere Meinungen gespannt.

Freundliche Grüße Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von olaf71):
Ansprüche aus Änderungen im Kursangebot sind ausgeschlossen, die vereinbarten Entgelte bleiben hiervon unberührt.

Das dürfte die Klausel ungültig machen, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt.



Zitat (von olaf71):
Studio verneint dies, da ja ein Alternativangebot (online Unterricht) vorläge.

Ein Online-Angebot könnte in der derzeitigen Situation als "zumutbar" gesehen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wäre.
Da Klausel §3 ungültig ist, gibt es diese aber nicht mehr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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