Zahlungserinnerung

21. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
-Susanne-
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 5x hilfreich)
Zahlungserinnerung

Hallo,

wer kann mir weiterhelfen?

Aus dem Jahr 2003 schuldet mir eine damals nahestehende Person immer noch eine größere Summe Geld und ich habe das Gefühl ich wurde und werde immer noch an der Nase herrumgeführt.
Da ich leider nur Kontoauszüge darüber besitze, ich zudem immer nur mündliche Aussagen erhalten habe, dass in keinster Weise Geld zur Rückzahlung (auch nicht in Raten) vorhanden sei, wurde mir der Tip gegeben das Geld nun schriftlich anzumahnen.

Wenn diese Person der Mahnung/ Zahlungserinnerung dann nicht schriftlich widerspricht, sollte dies ein Pluspunkt für mich sein, da es der Person faktisch als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden könnte. Im Grunde ist es nicht mein Ziel einen Anwalt hinzuzuziehen, möchte aber für den Fall der Fälle etwas mehr in der Hand haben.
1.) Ist das mit dem Schuldanerkenntnis so richtig?

Da ich denke, dass diese Person durchaus in der Lage ist mir die Summe in gewissen Raten zurückzuzahlen und nur etwas Druck ausgeübt werden muß, habe ich im folgenden eine Textpassage verfasst, die ich in der Zahlungserinnerung schreiben wollte:

"... Im Jahr 2003 habe ich dir u.a. Geld für eine komplette Monatsmiete sowie gewisse Geldbeträge überwiesen, damit du deine Schulden bei der Bank begleichen konntest. Alles zusammengerechnet war es eine Summe von xxxx,- €. Da du mir vor einigen Monaten eine Summe von xxx,-€ zurückgezahlt hast, besteht nun noch eine Restsumme von xxxx,-€.

.... Auf jeden Fall möchte ich, dass du mir in den kommenden sechs Monaten, bis August 2005 die restliche Summe von xxxx,-€ zurückzahlst. Du kannst mir den Betrag entweder in der vollen Summe oder in Raten auf Konto Nr.: xxx – BLZ xxx überweisen. Bitte setze mich spätestens bis zum 10.März schriftlich in Kenntnis über die Art deiner Rückerstattung. ... "

2.) Ist der Text so in Ordnung oder wäre etwas anderes taktisch klüger?
3.) Ist es sinnvoll die Person auf eine schriftliche Information an ein konkretes Datum (10 März) hinzuweisen?
4.) Was muß ich noch beachten?

Bitte helft mir!


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Bin zwar kein Fachmann (Fachfrau...), aber denke, Ihr Schreiben ist schon okay. Schuldanerkennung ist sowieso immer "positiv".

-----------------
" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#2
 Von 
-Susanne-
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke Laeuschen!

Allerdings stellt sich mir noch die Frage ob ich das mit dem 10 März nicht noch besser / anders schreiben kann...
Ist es denn taktisch klug eine schriftliche Anwort zu verlangen?

Kann mir noch jemand Tips geben?

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Schriftlich ist immer gut. Allein wegen der Beweisbarkeit.


-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Verlangen zurückgeben."

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#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

>>"Wenn diese Person der Mahnung/ Zahlungserinnerung dann nicht schriftlich widerspricht, sollte dies ein Pluspunkt für mich sein, da es der Person faktisch als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden könnte."<<

Nein, dem ist grundsätzlich nicht so.
Allein die Versendung von Rechnungen/Mahnungen verpflichtet den Empfänger nicht zur Stellungnahme. Somit kann die unterlassene Stellungnahme auch nicht als "Schuldanerkenntnis" gewertet werden.


In Ihrem Fall würde ich zunächst eine Mahnung schicken und den gesamten Betrag einfordern (nicht Ratenzahlung). Weiterhin würde ich androhen, bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einzuleiten.

Meldet sich der Schuldner, kann man ihm immer noc entgegenkommen und Ratenzahlung vereinbaren.

Meldet er sich nicht, so kann man sofort einen Mahnbescheid fertigmachen.


Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Susanne-
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank Harry!

Drei Fragen habe ich allerdings noch:

1. Was für eine Frist setzt man in der Regel fest, wenn es sich um einen Gesamtbetrag handelt, der über 1000,- € liegt?

2. Ist es richtig, dass eine "Zahlungserinnerung" auch gleich eine "Mahnung" ist?

3. Was mache/sage ich, wenn die betreffene Person mir telefonisch mitteilt, dass sie a.) immer noch nicht in der Lage ist Rückzahlungen zu tätigen, b.) ich ja nichts konkretes außer Bankauszüge in der Hand habe?

Freue mich über jede Hilfe/Tip!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

1)
14 Tage reicht.

2)
Eine Zahlungserinnerung KANN eine Mahnung sein, wenn sie die Vorraussetzungen für eine Mahnung erfüllt:
Es muß sich klar ergeben, welcher Betrag gefordert wird, woraus sich diese Forderung ergibt. Weiterhin muß dem Schuldner unmißverständlich klar gemacht werden, daß er diese Forderung bis zu einem bestimmten Termin begleichen soll.

Manch zu nett formulierte Zahlungserinnerung könnte diese Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen.


3)
a) Es gilt der alte Grundsatz "Geld muß man haben";)
Sollte der Schuldner nicht zahlungsfähig sein, so KÖNNEN Sie ihm mit weiteren Ratenzahlungsvereinbarungen entgegen kommen. Verdient scheint er dies aber nicht zu haben.
Sie können genau so gut auch Ihr Programm eiskalt durchziehen und einen Titel (z.B. Mahnbescheid) erwirken. Aus dem können Sie dann vollstrecken.
Kostet alles nicht so viel, wie im Allgemeinen angenommen wird. Und letztendlich trägt ja der "Verlierer" alle Kosten, sofern er denn kann (zahlungsfähig ist).

b)
Aus den Bankeinzügen ergibt sich ja zweifellos, daß Geld von Ihnen an Ihren Bekannten geflossen ist. Wenn Sie nunmehr behaupten, daß das Geld nur geliehen war und der Bekannte auf "geschenkt" plädiert, dann wird sich der Richter seine eigene Meinung bilden müssen.
Die Höhe des Betrages und die Tatsache, daß tatsächlich Rückzahlungen geleistet wurden, wird wohl eher für Sie sprechen;)


Gruß
Harry!


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Susanne-
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Harry, vielen Dank für die wirklich hilfreichen Antworten!!

Bezüglich der Erwirkung eines Titels bin ich derzeit allerdings noch etwas unsicher.

Wieviel kostet denn in der Regel die Vollstreckung so eines Mahnbescheids?

Und was für ein Titel würde denn außer einem Mahnbescheid noch in Frage kommen?

Gibt es im Ruhrgebiet vielleicht einen guten Anwalt, den Sie mir empfehlen würden, wenn es zu einer Vollstreckung kommen würde?

Wann muß ich einen Anwalt spätestens ansprechen und worauf sollte ich am Anfang am meisten achten?

Fragen über Fragen und ich hoffe Sie können mir noch einige Ratschläge / Tips dazu geben.

Lieben Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Gerichtskosten für einen Mahnbescheid findest Du hier:

http://www.optimahnoffice.de/

links ist der Link zu den Kosten.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Verlangen zurückgeben."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

>>"Wieviel kostet denn in der Regel die Vollstreckung so eines Mahnbescheids?"<<

Das hängt immer vom Streitwert ab. Aber ist wirklich bezahlbar. Und letztendlich trägt ja der Schuldner sämtliche Kosten, wenn er sich in Verzug befindet (was bei Ihnen ja dann der Fall sein wird).


>>"Und was für ein Titel würde denn außer einem Mahnbescheid noch in Frage kommen?"<<

Z.B. ein gerichtliches Urteil. Wenn Sie gleich Klage erheben und nicht erst das gerichtliche Mahnverfahren versuchen oder wenn der Schuldner im Mahnverfahren widerspricht, dann müssen Sie so einen Titel erwirken.


>>"Gibt es im Ruhrgebiet vielleicht einen guten Anwalt, den Sie mir empfehlen würden, wenn es zu einer Vollstreckung kommen würde?"<<

Zunächst müssen Sie das gerichtliche Mahnverfahren durchführen. Ist ganz einfach! Steht alles auf dem Formular, das man in jedem guten Schreibwarenladen erhält, gut erklärt drauf, wie man vorgehen muß und was man schreiben kann. Außerdem gibts überall im Internet Hilfen beim Ausfüllen, u.a. hier im Forum;)
Wenn das Mahnverfahren dann zu Ihren Gunsten durchgeführt ist, dann gehen Sie mit Ihrem Titel einfach zu einem Gerichtsvollzieher und der erledigt den Rest. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind auch bezahlbar.

Man braucht also m.E. regelmäßig keinen ANwalt im Mahnverfahren (vor gericht macht sich ein Anwalt aber meistens ganz gut). Wenn Sie doch einen ANwalt beauftragen sollten, dann würde der Schuldner aber auch diese Kosten targen müssen. Die werden im Mahnbescheid auch gleich mit reingeschrieben, so daß der Gerichtsvollzieher sie gleich eintreiben kann.


Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei natürlich immer das Problem bleibt, dass der Schuldner evtl. nicht zahlungsfähig ist.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Verlangen zurückgeben."

0x Hilfreiche Antwort

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