Zahlungspflicht bei Klick = bindendes Angebot durch Bahnunternehmen?

12. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)
Zahlungspflicht bei Klick = bindendes Angebot durch Bahnunternehmen?

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt:

Kunde K möchte beim Bahnunternehmen B ein Ticket für eine Reise kaufen. B bietet für die Strecke begrenzte Kontingente zu einem Spezialpreis an. K möchte das Ticket über die Website der B kaufen. Der Ablauf ist wie folgt:

1. K wählt Strecke, Datum und Zeit. Angegeben wird ein Preis von 79 EUR und der Hinweis, dass es sich um einen Spezialpreis handelt.
2. K gibt nun seine Sitzplatzpräferenzen an. Es werden weiterhin 79 EUR angezeigt sowie durch grüne Häkchen und entsprechende Hinweise die Verfügbarkeit bestätigt.
3. Nun gibt K seine Daten inklusive Zahlungsdaten an. Der Preis für die gewünschte Reise wird weiterhin so angezeigt. Es gibt einen Button "Jetzt kaufen", sowie daneben den Hinweis: "Mit Klick auf den Button 'Jetzt kaufen' wird Ihre Buchung zahlungspflichtig"
4. K klickt auf "Jetzt kaufen". Nach ein paar Sekunden kommt eine Fehlermeldung, dass die Reservierungswünsche nicht durchführbar seien.
5. K fragt daraufhin beim Kundendienst der B nach und erhält die Aussage, der Spezialpreis sei für die gewünschte Verbindung nicht verfügbar.
6. Auch nach diese Aussage entsprechen die Angaben auf der Website den Schritten 1 bis 4 oben.
7. Zusätzlicher Hinweis: Abseits des Spezialpreises ist die Reise online gar nicht buchbar, weil es sich um eine internationale Verbindung handelt, d.h. es wird auch keine andere Buchungsoption zu einem anderen Preis angeboten.

Frage: Hat K einen Anspruch auf die Reise zum angegebenen Preis von 79 EUR?

Fraglich ist, ob die B hier ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB gemacht hat. Man sollte zwar online normalerweise von nur einer invitatio ad offerendum ausgehen. Aber es gibt den expliziten Hinweis, dass der Klick des K die Zahlungspflicht veranlasst; diese wiederum impliziert aber schon die Zustimmung durch B, bzw. ein Angebot durch B. Hinzu kommt, dass die Erklärung des Kundendienstes nicht mit der Website übereinstimmt.

Ich freue mich auf Eure Einschätzungen!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Hat K einen Anspruch auf die Reise zum angegebenen Preis von 79 EUR?


Nein. Er hat nur ein Angebot abgegeben.

Zitat:
Aber es gibt den expliziten Hinweis, dass der Klick des K die Zahlungspflicht veranlasst; diese wiederum impliziert aber schon die Zustimmung durch B


Sehe ich anders. Der Hinweis kündigt verkehrsüblicherweise an, daß B in der Regel (!) das Angebot annehmen wird (etwa durch Zusendung einer entsprechenden Erklärung oder Hinweis auf der nächsten Seite), und daß damit eben in der Regel (!) keine Möglichkeit für K besteht, dem zu entgehen.

Mit deiner Argumentation wäre jeder (vorgeschriebene!) Button "jetzt zahlungspflichtig bestellen" bereits ein Angebot und nicht bloß eine invitatio ad offerendum. Das wäre absurd. Der Gesetzgeber wollte nicht die Rechtsnatur von Angebot und Annahme im Onlinehandel auf den Kopf stellen.

Zitat:
Hinzu kommt, dass die Erklärung des Kundendienstes nicht mit der Website übereinstimmt.


Logisch. Die Website hat offenbar einen Fehler im Frontend, deswegen bietet sie die Option fehlerhafterweise an. Im Backend ist es aber richtig verdrahtet, weswegen die Meldung kommt, daß das so nicht geht, was da an Daten abgeschickt wurde. Und genau das sagt auch der Kundendienst.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von tenstoppet):
Hat K einen Anspruch auf die Reise zum angegebenen Preis von 79 EUR?

Nein, es gibt nämlich keine 2 übersinstimmenden Willenserklärungen und somit keinen Beförderungsvertrag..

-- Editiert von micbu am 14.12.2015 15:54

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
diese wiederum impliziert aber schon die Zustimmung durch B


NEIN

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#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Die Bahn hat das abegegebene Angebot nicht angenommen. Somit liegt ein Dissenz vor, mitunter keine übereinstimmende WE.

Kein Anspruch auf Beförderung i.H.v 79€

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Schilderung wäre insoweit aus meiner Sicht mit einer klassischen Verhandlung gleichzusetzen. Also mit einem sich abwechselnden Abgeben neuer Angebote. Rest steht bei meinen Vorgängern schon :-)

Wäre spannend, wie hier die Vertragsbedingungen sind und ob sich der Anbieter nicht sogar verpflichtet, das alles auch zu liefern, was er verspricht. Würde die bahn Konkurrenz haben, würde es sehr hässlich sein können, wenn man mit Werbeversprechen Leute zum Kauf animiert, dann aber die Werbeversprechen bricht ;-)

Was zumindest die Sitzplatzreservierungen angeht, sind die tatsächlich nicht verbindlich bis man endgültig kauft. Das steht da auch :-)

Was die Sparpreise angeht, steht da auch irgendwo kleingedruckt "Nur solange das Kontingent reicht".

Es gab in etwas anderen Branchen ja schwarze Schafe, die meinten, dass sie irgendwelche Gebühren nicht berechnen müssten, dann kam die böse Überraschung nach Klick auf "Jetzt kaufen". Der Unterscheid zwischen Uni.... und Bahn ist aber wohl, dass ich noch nie gehört habe, dass die Bahn bei Abweisung einer Reservierung o.ä. jemals darauf bestanden hätte, dass man den Online-Kauf getätigt hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Rückmeldungen! Ich finde es interessant, dass B sich hier in einer Weise ausdrücken kann ("zahlungspflichtig"), die dann für manche Betrachter in eindeutigem Widerspruch zur verkehrsüblichen Auffassung steht. Immerhin über letztere scheint ja bei allen Antwortenden Konsens zu bestehen.

Könnte K auf Basis anderer Rechtsgrundlagen auf den Preis pochen? Plätze sind im Zug ja theoretisch durchaus vorhanden, das preislich anders bezifferte Kontingent ist ja rein virtuell und es wird im Sachverhalt auch weiter aktiv beworben.
Dass das an einem Fehler im Frontend liegt, ist ja womöglich irrelevant. Ansonsten könnten sich Schwarze Schafe bei ihren Lockangeboten doch immer auf einfachste Weise rausreden? Ich denke da nicht primär an Reiseunternehmen wie die benannte U, sondern auch an beispielsweise bestimmte Elektronik-Einzelhändler u.ä., die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ja nicht Produkte zu Sonderpreisen bewerben dürfen, wenn diese nicht ausreichend vorrätig sind.


-- Editiert von tenstoppet am 15.12.2015 00:18

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#8
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von florian3011):
Du kannst da jetzt noch so viel phantasieren, du hast ein Angebot abgegeben einen Vertrag zu schliessen, der Anbieter hat das Angebot nicht angenommen und damit ist Ende Gelände.


"Phantasieren"? Das geht im Ton auch freundlicher. Wir reden hier über einen Sachverhalt, zu dem es auch für eine andere als Deine Position stichhaltige Argumente gibt.

Zum Beispiel hier: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/wirtschaftsrecht/wettbewerbsrecht/lockangebote-zur-bewerbung-von-waren-mit-begrenztem-vorrat/20215/

Konkret könnte man analog zu der dortigen Auffassung annehmen, dass das Bahnunternehmen gegen Nr. 5 oder Nr. 6 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Die Diskussion bezüglich des Wettbewerbsrechts führt zu nichts.

1) Ein Wettbewerbsverstoß liegt nur vor, wenn es den angezeigten Sparpreis grundsätzlich nicht gegeben hat / nie buchbar war. Die Tatsache, dass der Fragesteller den Sparpreis nicht buchen konnte (zufälligerweise, wegen technischem Fehler, schon ausgebucht, Konditionen nicht erfüllt, ...) reicht nicht aus.

2) Selbst wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegen würde, gibt das dem Kunden nicht das Recht, die Ware zum beworbenen Preis zu bekommen. Das Wettbewerbsrecht führt "nur" dazu, dass das verstoßende Unternehmen Ärger mit Konkurrenten und Verbraucherschutzvereinen bekommt. Zusätzliche Rechte für Endkunden entstehen nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
die dann für manche Betrachter in eindeutigem Widerspruch zur verkehrsüblichen Auffassung steht

Wie kommst du darauf? Noch einmal: Sowohl bei den Sitzplatzreservierungen als auch bei den Sparpreisen steht da etwas von vorläufig.

Zudem siehe auch ein Sternchen. "Alle Angaben ohne Gewähr". Klickt man drauf erklärt die Bahn schon einmal, dass in die Angebote Informationen auch anderer Unternehmen mit einfließen, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. Damit schiebt sie bei Abweichungen den Fehler den Datenlieferanten in die Schuhe (nationalen und internationalen Verkehrsverbünden). Das ist auch durchaus rechtlich OK.

In den AGB steht das alles völlig vernünftig drin. Erst mit Bestätigung durch die Bahn kommt der Vertrag zustande. Gerade hinsichtlich Sparpreisen und etwaiger technischer Probleme steht dazu sogar folgendes in den AGB: "Aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets kann eine jederzeitige Verfügbarkeit aller Buchungsmodule unter www.bahn.de nicht gewährleistet werden. Es besteht kein An-spruch auf Erhalt eines Spar- oder Aktionspreises, wenn auf Grund von technischen Problemen das System erst nach Ablauf der Vorkaufsfrist wieder zur Verfügung steht."

Das ist alles aus meiner Sicht rechtlich einwandfrei und damit auch eindeutig klassifiziert. In der technischen Wirklichkeit wird auch niemand ernsthaft fordern können, dass wirklich immer der Button-Klick in Echtzeit einen Vertragsschluss auslöst. Wie "TheSilence" geschrieben hat, war so etwas auch nie im Sinne des Gesetzgebers. Alleine schon, weil während der Zeit, wo der Käufer A die Webseite und die Daten zu seinem Kauf liest und nochmals bestätigt, 100 andere ebenfalls auf die Idee kommen können, diesen Zug zu buchen. Dann ist er plötzlich über belegt. Und deswegen dieses Konstrukt, dass man zunächst nur gegenseitig Angebote zum Vertragsschluss abgibt, der endgültige Vertragsschluss aber erst dann zustande kommt, wenn nach Klick auf den vorgeschriebenen "Jetzt kaufen" Button die Bahn die Buchung endgültig bestätigt.

-- Editiert von mepeisen am 15.12.2015 12:42

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Dass das an einem Fehler im Frontend liegt, ist ja womöglich irrelevant.


Nö. Zur Irrtumsanfechtung (§119 BGB ) gibt es genau ein lex specialis, das Gewährleistungsrecht, das hier aber nicht relevant ist. Damit kann man auch mit UWG-Regelungen nicht verhindern, daß ein Unternehmen sich auf einen Irrtum beruft. Zumal einem der Irrtum ja mitgeteilt wurde (indem die Website auf das Abschicken direkt mit einer Fehlermeldung reagiert hat).

Allerdings ist eine Irrtumsanfechtung hier auch gar nicht nötig, da nicht mal ein Vertrag zustande kam, den man anfechten müßte.
Und UWG normiert schon gar keine Kontrahierungspflichten irgendeiner Art.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Rückmeldungen!

Der Klarheit halber will ich folgende Punkte des Sachverhalts nochmal unterstreichen bzw. hinzufügen:

- Die von B gemachten Angaben zur Verbindung sind definitiv fehlerhaft. Bei anderen Verbindungen wird im Falle der Nichtverfügbarkeit nämlich ganz klar im ersten Buchungsschritt angezeigt: "nicht verfügbar". Entweder liegt also in der Anzeige im Frontend ein Fehler, oder im Buchungsvorgang im Backend.

- Die "Beschränkung" des Angebots ist dabei rein virtuell. Normalpreis-Tickets sind verfügbar.


D.h. in Kürze: B wirbt mit einem Preis für ein Produkt bzw. eine Dienstleistung. K will diese zu diesem Preis erwerben. B könnte liefern, weigert sich aber auf einmal, dies zum genannten Preis zu tun. B wirbt weiterhin mit dem niedrigen Preis.

Das kann sich doch nicht wirklich innerhalb rechtlich gesetzter Grenzen abspielen? Mindestens als Wettbewerber muss man doch hier eine Klagemöglichkeit haben. Selbst wenn der Sparpreis mindestens 1mal verfügbar war. Wenn §3 Abs. 2, 3 sowie im Anhang die Punkte 5 und 6 hier nicht greifen, wann denn dann?

Wenn man das in meinem vorher geposteten Link verlinkte Urteil liest, steht dort doch u.a.: "Das Internetangebot des Verfügungsbeklagten ... für ein Elektrofahrrad ... verstieß gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ." Dort wurde im Shop ein Fahrrad angeboten, das nicht mehr vorrätig war. Die Analogie zu diesem Sachverhalt ist offensichtlich - wobei hier sogar die Dienstleistung verfügbar wäre!

Übrigens, auch wenn das etwas übers Thema hinausgeht: "Alleine schon, weil während der Zeit ... 100 andere ebenfalls auf die Idee kommen können, diesen Zug zu buchen."
--> Viele Unternehmen (nicht nur Reiseunternehmen sondern bspw. auch Ticket-Shops) "blockieren" das gewählte Angebot bei Auswahl für einen begrenzten Zeitraum, damit der Kunde die Buchung komfortabel abschließen kann, ohne im letzten Schritt überrascht zu werden. Selbst wenn also im geschilderten Sachverhalt kein Systemfehler vorläge, könnte man sicherlich keine technische Unabdingbarkeit dieses kundenunfreundlichen Ansatzes argumentieren. Auch wenn das an der rechtlichen Bewertung nichts ändert, da im Sachverhalt die angebliche Nichtverfügbarkeit nicht durch plötzlichen Buchungsansturm verursacht wird/wurde.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Zitat:
--> Viele Unternehmen (nicht nur Reiseunternehmen sondern bspw. auch Ticket-Shops) "blockieren" das gewählte Angebot bei Auswahl für einen begrenzten Zeitraum, damit der Kunde die Buchung komfortabel abschließen kann, ohne im letzten Schritt überrascht zu werden.

Falls es dich bei dem Reiseanbieter um "DB Fernverkehr" handelt: Die machen das nicht so.
Stand zumindest früher auch in den FAQs.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Mindestens als Wettbewerber muss man doch hier eine Klagemöglichkeit haben.


Klar - wenn du Vorsatz plausibel machen kannst und die DB keinen Irrtum.

Als Kunde hilft dir das aber alles gar nichts.

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