Guten Tag,
Es geht um folgenden, fiktiven Fall:
Herr A kauft eine Uhr, welche er Herrn B, seinem Ehemann überlässt.
Die Uhr muss nun in der Folge zum Händler, bei dem die Uhr gekauft wurde, zur Reparatur.
Die Abwicklung dieses Vorgangs geschieht durch Herrn B. Herr B holt die Uhr nach erfolgter Reparatur wieder ab.
Herr B erhält keine Rechnung
und ist der Auffassung, es handele sich um eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung.
Ein schriftlicher Auftrag zur Reparatur liegt dem Reparateur nicht vor, weder von Herrn A noch von Herrn B.
Herr A hat von alle dem keine Kenntnis.
Per Post erhält dann Herr A im Nachgang vom Reparateur ein Formular zur Erteilung des Reparaturauftrages, („Freigabe bis Betrag X"), welches er jedoch ignoriert.
Er hat schließlich keinen Auftrag erteilt.
Eine gewisse Zeit später erhält Herr A eine Zahlungserinnerung, ohne jemals eine Rechnung erhalten zu haben.
Diese Zahlungserinnerung sendet Herr A per Post zurück an den Händler, mit dem Hinweis, dass es sich seiner Auffassung nach um einen Fehler handeln muss.
Nun zur Frage:
- Wie ist hier die Sachlage? Inwiefern ist Herr A verpflichtet, einen Betrag an den Händler zu zahlen? Immerhin hat er keinen Auftrag erteilt und auch keine Rechnung erhalten.
- Falls Herr A weitere Mahnungen erhalten sollte, wie verhält er sich bestenfalls?
- Gibt es hier evtl. so etwas wie eine gesamtschuldnerische Haftung, da Herr A und Herr B verheiratet sind?
- Falls der Händler ein Telefonat mit Herrn B derart interpretiert haben sollte, dass angeblich ein Auftrag erteilt worden sei, bei wem liegt hierzu die Beweislast?
Vielen Dank für Eure Einschätzung
Zahlungspflicht für Reparatur ohne Auftrag?
28. Oktober 2019
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Frage vom 28. Oktober 2019 | 07:20
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 10x hilfreich)
Zahlungspflicht für Reparatur ohne Auftrag?
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#1
Antwort vom 28. Oktober 2019 | 11:57
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatDie Abwicklung dieses Vorgangs geschieht durch Herrn B. Herr B holt die Uhr nach erfolgter Reparatur wieder ab. :
Damit liegt ja ganz offenkundig ein Auftrag vor. Wie auch sonst hätte der Händler an die Uhr kommen sollen?
Zahlungspflichtig ist B als Auftraggeber.
Und jetzt?
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