Zustimmung, Forderungen und Auflagen im Kaufvertrag KGV

20. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)
Zustimmung, Forderungen und Auflagen im Kaufvertrag KGV

Aus einem Muster-Kaufvertrag geht u.a. folgender Passus hervor:
"Zustimmung, Forderungen und Auflagen durch den Vorstand
Der Verein stimmt diesem Kaufvertrag lediglich im Sinne eines ordnungsgemäßen Übergangs der Nutzung der Parzelle zu. Er übernimmt weder im Hinblick auf den Zustand der Parzelle, noch im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung des Käufers eine entsprechende Haftung, dies ist allein Sache von Verkäufer und Käufer
Der Vereinsvorstand stimmt diesem Kaufvertrag mit folgenden Forderungen bzw. Auflagen zu.
gegenüber dem abgebenden Pächter bzw. dem neuem Pächter"

Unterschrieben wird durch den/die Verkäufer, Käufer und Vorstand des KGV (§ 26 BGB).

Wenn es zu einem Streit zwischen Käufer und Verkäufer kommt, kann es durch irgend eine Konstellation zur Haftung durch den Vorstand kommen?
Haftung evtl. durch das Vereinsvermögen und/oder Privatvermögen des unterschriebenen Vorstandsmitgliedes?

Wenn hier eine Haftung des Vorstands geschieht - Wie kann man dieses umgehen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
kann es durch irgend eine Konstellation zur Haftung durch den Vorstand kommen?

Ja. Wenn der Vorstand z.B. bei arglistiger Täuschung oder betrügerischen Taten mitwirkt.



Zitat (von TeaRos):
Wenn hier eine Haftung des Vorstands geschieht - Wie kann man dieses umgehen?

Gar nicht. Wäre ja noch schöner wenn man sich in solchen Fällen so einfach "enthaften" könnte, dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ja. Wenn der Vorstand z.B. bei arglistiger Täuschung oder betrügerischen Taten mitwirkt.


Arglistige Täuschung / betrügerische Taten vielleicht in dem Fall, wenn der Vorstand den Garten bereits einem anderen übergeben hat, also 2x? Oder wenn an dem Zustand der Laube etwas nicht i.O. ist?

Zitat (von Harry van Sell):

Gar nicht. Wäre ja noch schöner wenn man sich in solchen Fällen so einfach "enthaften" könnte, dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.


Wenn der Kaufvertrag vom Verein nicht unterschrieben wird, vorher dieser Passus entfernt wurde, tritt doch keine Haftung ein oder doch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
Arglistige Täuschung / betrügerische Taten vielleicht in dem Fall, wenn der Vorstand den Garten bereits einem anderen übergeben hat, also 2x? Oder wenn an dem Zustand der Laube etwas nicht i.O. ist?

Ja, so etwas in der Art.



Zitat (von TeaRos):
Wenn der Kaufvertrag vom Verein nicht unterschrieben wird, vorher dieser Passus entfernt wurde, tritt doch keine Haftung ein oder doch?

Dann wird eine Haftung zwar deutlich komplizierter ausgeschlossen ist sie jedoch nicht.
Es kann z.B. auch eine Haftung durch Unterlassen erfolgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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