Hallo zusammen,
folgendes Problem.
In einem Schreiben steht folgendes:
"Dieses Schreiben ist bis spätestens XX.XX.XXXX zusammen mit [...] an die [....] zu senden"
Heißt es, dass die Unterlagen bis spätestens des gennanten Datums dort angekommen sein müssen, oder bezieht sich die Fristsetzung auf die getätigte Sendung an den Empfänger??
Vielen Dank
"bis spätestens..... an uns senden." Verständnis
15. September 2015
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Frage vom 15. September 2015 | 12:18
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 5x hilfreich)
"bis spätestens..... an uns senden." Verständnis
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#1
Antwort vom 15. September 2015 | 13:03
Von
Status: Weiser (16928 Beiträge, 5885x hilfreich)
Steht doch dort: ".......zu senden"
#2
Antwort vom 15. September 2015 | 14:48
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 5x hilfreich)
ZitatSteht doch dort: ".......zu senden" :
ja gut, und was heißt das nun? Bis dahin wollen sie die Unterlagen auf dem Tisch haben?
Sorry sollte das eine dämliche Frage sein, Deutsch ist nicht meine Muttersprache.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 15. September 2015 | 15:06
Von
Status: Master (4360 Beiträge, 2284x hilfreich)
ZitatZitat (von micbu): :
Steht doch dort: ".......zu senden"
ja gut, und was heißt das nun? Bis dahin wollen sie die Unterlagen auf dem Tisch haben?
Sorry sollte das eine dämliche Frage sein, Deutsch ist nicht meine Muttersprache.
Damit ist das Datum des Poststempels gemeint.
#4
Antwort vom 15. September 2015 | 15:41
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Bei Überweisungen gilt allerdings durchaus dieser Tag als letzter Tag, wo das Geld auf dem Konto des Gläubigers eingehen sollte. Und da heißt es auch "bis spätestens XX.XX.XXXX zu überweisen".
Ich würde mich daher nicht drauf verlassen, dass ein Richter das bei diesem Wortlaut nicht analog ebenso so auslegen würde, dass die Sache nur bis dahin bei der Post aufgegeben worden sein muss.
#5
Antwort vom 16. September 2015 | 16:13
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2552x hilfreich)
Zitat:Ich würde mich daher nicht drauf verlassen, dass ein Richter das bei diesem Wortlaut nicht analog ebenso so auslegen würde, dass die Sache nur bis dahin bei der Post aufgegeben worden sein muss.
Es kommt darauf an, was für ein Vertrag das ist.
Der verständige Verbraucher wird unter "senden" sicherlich "absenden/zurücksenden" verstehen und nicht "dafür sorgen, daß es bis dahin zugestellt ist".
Eine verbraucherunfreundliche Auslegung gegen den klaren Wortlaut wird kaum ein Gericht vertreten.
Anders vielleicht, wenn beide Seiten privat/gewerblich sind und die Verkehrsüblichkeit die Formulierung anderweitig auslegt.
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