habe ich bei der Heizöllieferung ein Widerrufsrecht?

16. September 2021 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Gibt es bei Bestellungen von Heizöl ein 14-tägiges Widerrufsrecht? Nein, es gibt seit 2021 kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr bei Heizölbestellungen. Wenn der Verkäufer aber ein vertragliches Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen einräumt, ist er daran gebunden.

 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)
habe ich bei der Heizöllieferung ein Widerrufsrecht?

Hallo,
ich habe am 14.9. mein Heizöl für den kommenden Winter bestellt.
Heute wurde mir der Termin 7.10.genannt,
nun brauche ich das Öl aber wegen einer Familienfeier bereits bis Ende September.
Die Heizölfirma kann bis dahin nicht liefern.
Ich habe dann gesagt, mir bleibt nur die Stornierung der Bestellung, ich habe doch ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Darauf die Fa., wenn sie stornieren müssen sie 95 Euro Stornierungskosten zahlen.

Es gäbe kein Widerrufsrecht bei Heizöllieferung mehr.

Das kann doch wohl nicht wahr sein.

Was ist richtig?

vielen Dank

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28 Antworten
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#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat (von mauba):
Es gäbe kein Widerrufsrecht bei Heizöllieferung mehr.

Das kann doch wohl nicht wahr sein.

Doch, kann es - die Sache ist rechtlich komplex.

Grundsätzlich gibt es sowieso nur das Recht auf Widerruf des Kaufvertrages innerhalb von 14 Tagen, wenn der Vertrag ein "Fernabsatzgeschäft" ist, also mit "Fernkommunikationsmitteln" zustande gekommen ist, z.B.Telefon, E-Mail, Internet.

Ob das der Fall ist, lässt sich aus dem EP nicht ersehen.
Nicht möglich ist der Widerruf, wenn das Heizöl bereits geliefert wurde. Kommt ein Widerruf insoweit in Frage, ist er bei einem Heizölkauf grundsätzlich möglich. (BGH, Urteil v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 249/14)
Der Umstand, daß der Heizölmarkt starken Preisschwankungen unterliegt, führt beim Heizölkauf nicht grundsätzlich dazu, daß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB anwendbar ist, also der Widerruf ausgeschlossen ist.

Das ist dann nicht der Fall, wenn das Heizöl tatsächlich zur Eigenversorgung des Endverbrauchers gekauft wurde. Wurde es zu Spekulationszwecken gekauft, entfällt das Widerrufsrecht.

Lässt sich übrigens leicht ergoogeln...:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/heizoel-online-gekauft-widerrufsrecht-moeglich_071558.html

Viele Heizölhändler behaupten dreist, das BGH-Urteil sei seit einer Änderung des Gesetzes nicht mehr auf den Heizölkauf anwendbar, das ist aber nicht haltbar, weil der §312g BGB nichts an der Feststellung des BGH ändert, daß die üblichen Schwankungen beim Heizölpreis keine Grundlage bieten, für solche Kaufverträgeden Ausschluss des Widerrufsrechtes anzunehmen. Der Heizölhändler habe beim Verkauf an Endverbraucher vielmehr diese Schwankungen hinzunehmen (solange er noch nicht ausgeliefert hat).

Wenn der Händler sich stur stellt, wird die Sache vor Gericht landen - wobei man sich die Verbraucherzentrale ins Boot holen kann, die hält die einschlägigen AGB vieler Heizölhändler für unwirksam in diesem Punkt.

-- Editiert von eh1960 am 17.09.2021 02:36

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7849 Beiträge, 1612x hilfreich)

Zitat:
nun brauche ich das Öl aber wegen einer Familienfeier bereits bis Ende September.


Ist die Restmenge im Tank so knapp? Das sollte man auf Dauer vermeiden, denn wenn durch den geringen Ölstand nur noch die Ablagerungen im Tank verfeuert werden, setzen sich irgendwann die ganzen Filter usw. zu

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für Euren Beitrag.
Ich habe heute sogar eine Rechnung des Heizöllieferanten über eine Stornogebühr von von 113,05 Euro erhalten, sofort den Geschäftsführer auf das BGH Urteil von 2015 hingewiesen und aufgefordert, die Rechnung zu stornieren.

Ich werde das Geld nicht zahlen.

Es wäre sicherlich gut, wenn die Verbraucherzentrale intensiver auf den möglichen Widerruf hinweist, viele Hausbesitzer kennen das Urteil wohl nicht - ich habe auch festgestellt, dass auch andere Lieferanten diese Gebühr lt.,Lieferungsbedingungen erheben.

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loky123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ich habe ein sehr ähnliches Problem und würde gerne mal eine fachkundige Meinung dazu hören, ob sich mittlerweile von der Gesetzeslage zu diesem Thema etwas geändert hat.

Ich wollte meine Heizölbestellung von Anfang März, die ich online getätigt habe, innerhalb 2 Wochen stornieren. Es ist noch keine Lieferung erfolgt.
Leider stellt sich mein Heizöllieferant quer mit folgender Behauptung:

"Sehr geehrter Herr ...,

bezugnehmend auf Ihre E-Mail von Donnerstag, den 17.03.2022 erhalten Sie nachfolgend unsere Stellungnahme. Sie bestellten bei uns am Dienstag, den 08. März 2022 über die Online-Plattform www.esyoil.com1000 Liter Heizöl. Diese Bestellung bestätigten wir Ihnen ebenfalls über die Plattform www.esyoil.comam Mittwoch, den 09. März 2022(s. Anlage). Der Widerruf zur Heizöllieferung erreichte uns per E-Mail am Donnerstag, den 17. März 2022. Woraufhin wir uns mit Ihnen direkt telefonisch in Verbindung setzten, um Sie auf unsere Widerrufsbelehrung aufmerksam zu machen. In unserer Widerrufsbelehrung, die jederzeit in unserem Händlerprofil auf der Plattform www.esyoil.com abrufbar ist und vor jedem Bestellvorgang durch den Verbraucher bestätigt werden muss, erklären wir, dass beim Kauf von Heizöl (...) kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht(s. Anlage). Derartige Lieferungen hängen von Schwankungen auf den Energie-und Rohstoffmärkten ab, auf die wir als Unternehmen keinen Einfluss haben. Aus diesem Grund ist §312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Beim Bestellvorgangam 08. März 2022 bestätigten Sie, dass Sie unsere AGBs und unsere Widerrufsbelehrung akzeptieren.

Ihrer heutigen E-Mail entnehmen wir, dass Sie sich mit Ihrem Anwalt auf das BGH-Urteil „Widerrufsrecht bei Heizöllieferungen" (BGH, Urteil v. 17.06.2015, VIII ZR 249/14) beziehen. Dieses BGH-Urteil ist nach aktueller Rechtsfortentwicklung überholt. Hierzu möchten wir auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. August 2021 hinweisen, wonach es kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher für Heizöllieferungen gibt.

Der Ausschlussgrund des §312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist einschlägig, sodass dies ab sofort bzw. seit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17.08.2021 anwendbar ist. 1. Einbringung der Erwägung 43 in die europäische Verbraucherrechterichtlinie „Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nach leitungsgebundener Energieals anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf dem Rohstoff-bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

2. Nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie in die Gesetzesbegründung „Keine Änderungen verlangt der in Erwägungsgrund 43 der Richtlinie aufgenommene Hinweis, nach dem der in §312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB umgesetzte Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verbraucherrechterichtlinie auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energiegelten soll. Der Regelungstext der Verbraucherrechterichtlinie ist insoweit unberührt geblieben. Da der Preis für derartige Lieferungen von Schwankungen auf den Energie-bzw. Rohstoffmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die während der Widerrufsfrist auftreten können, ist damit auch ohne Änderung des Regelungsteils klargestellt, dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies im Hinblick auf den früheren §312d Abs. 4 Nr. 6 BGB noch anders entschieden (Urteil vom 17.06.2015 –VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959).

Aus den oben genannten Gründen können wir Ihren Widerruf nicht akzeptieren. Wie vereinbarten werden wir Ihnen bis zum 19. April 2022 das bestellte Heizöl zu dem zwischen uns vereinbarten Preis anliefern."


Sollte ich den Fall einem Rechtsanwalt übergeben, um meine Stornierung in Anspruch zu nehmen?

Liebe Grüße und danke im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Sollte ich den Fall einem Rechtsanwalt übergeben, um meine Stornierung in Anspruch zu nehmen?
Das wird Dir nichts bringen. Dir steht kein Widerrufsrecht zu. Dein Heizöllieferant hat die korrekte Begründung genannt.

Die geänderte Vebraucherrichtlinie 2011/83/EU (Erwägungsgrund 43) , die das Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen verneint, musste bis 28.11.21 in deutsches Recht übernommen werden.

In der Drucksache 19/27655 vom 17.3.21 wird eine Änderung des BGB als nicht notwendig definiert, da §312g bereits die entsprechende Regelung beinhaltet. Ebenso ist der Hinweis zu finden, dass das BGH Urteil damit veraltet ist.

Zitat:

Keine Änderungen verlangt der in Erwägungsgrund 43 der Richtlinie aufgenommene Hinweis, nach dem der in
§ 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB umgesetzte Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verbraucherrechterichtlinie
auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie gelten soll. Der Regelungstext der
Verbraucherrechterichtlinie ist insoweit unberührt geblieben ist. Da der Preis für derartige Lieferungen von
Schwankungen auf den Energie- beziehungsweise Rohstoffmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat und die während der Widerrufsfrist auftreten können, ist damit auch ohne Änderung des Regelungsteils klargestellt, dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB ausgeschlossen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte dies im Hinblick auf den früheren § 312d Absatz 4 Nummer 6 BGB noch anders entschieden (Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959).


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123892 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Sollte ich den Fall einem Rechtsanwalt übergeben, um meine Stornierung in Anspruch zu nehmen?

In Anspruch nehmen kann man nur etwas, das einen auch zusteht.
Da einen weder eine Stornierung noch ein Widerrufsrecht zusteht, würde die Beauftragung eines Anwaltes nur einem nützen: dem Anwalt, der dann eine passende Rechnung schreibt



PS:
bitte nicht an andere Beiträge anhängen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Loky123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten.

Ich war mir einfach unsicher, wie die aktuelle Gesetzeslage zu diesem Thema aussieht, da keine eindeutige Aussage, bzw. einige unterschiedliche Meinungen dazu im Internet kursieren.

Wie z.b. hier wird von einem Widerrufsrecht beschrieben :
https://www.thermondo.de/info/rat/oel/heizolbestellung-stornieren/

Deshalb nochmal vielen Dank für den Hinweis der geänderten Richtlinien.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123892 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Wie z.b. hier wird von einem Widerrufsrecht beschrieben :
https://www.thermondo.de/info/rat/oel/heizolbestellung-stornieren/

Nun, das
Zitat:
Zuletzt aktualisiert am: 15.03.2022

ist natürlich dann ein Zeichen besonderer Inkompetenz ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Wie z.b. hier wird von einem Widerrufsrecht beschrieben :
https://www.thermondo.de/info/rat/oel/heizolbestellung-stornieren/
Nochmal als Hinweis auch andere Leser: Dieser Artikel ist veraltet! Auch wenn dort ein Aktualisierungsdatum vom 15.3.2022 steht ... wohl aufgrund Unfähigkeit der dort Schreibenden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
HabevieleFragen
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Ich habe das selbe Problem. Allerdings bietet bei mir der Heizöllieferant einen Widerruf selbst an. In der Widerrufsbelehrung steht das ein Widerruf ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14Tagen möglich sei. Das habe ich auch getan. Da es laut Website auch angeboten wird. Jetzt habe ich aber ein Anwaltsschreiben erhalten und wurde auf die neue Gesetzteslage aufmerksam gemacht. Ich verstehe jetzt das ganze, auch das es ausgeschlossen ist allerdings ist meine Frage. Da es aber der Anbieter ermöglicht laut eigener Webseite. Bin ich da nicht im Recht? Ich meine man sollte die eigenen AGB‘s überarbeiten wenn es nicht mehr regelkonform ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von HabevieleFragen):
In der Widerrufsbelehrung steht das ein Widerruf ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14Tagen möglich sei.


Und die hast du mit der Auftragsbestätigung bekommen!?

Zitat (von HabevieleFragen):
Jetzt habe ich aber ein Anwaltsschreiben erhalten ..........


Und was genau schreibt der Anwalt?

Zitat (von HabevieleFragen):
und wurde auf die neue Gesetzteslage aufmerksam gemacht.


Man könnte ja mal darauf hinweisen, dass trotz neuer Gesetzteslage der VK den Verbraucher vor Vertragsschluß nachweisbar über ein " nicht bestehendes Widerufsrecht " aufzuklären hat.

Zitat (von HabevieleFragen):
Ich meine man sollte die eigenen AGB‘s überarbeiten wenn .......


Ja, das könnte ihm jetzt auf die Füße fallen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123892 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von HabevieleFragen):
Jetzt habe ich aber ein Anwaltsschreiben erhalten und wurde auf die neue Gesetzteslage aufmerksam gemacht.

Da wäre mal der Wortlaut interessant.



Zitat (von HabevieleFragen):
In der Widerrufsbelehrung steht das ein Widerruf ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14Tagen möglich sei.

Und diese Widerrufsbelehrung hat man wo und wie wie konkret bekommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2400 Beiträge, 369x hilfreich)

Also grundsätzlich:
Wer ohne rechtliche Verpflichtung ein Widerrufsrecht gewähren zu müssen trotzdem in seinen Verträgen ein Widerrufsrecht gewährt, der gewährt ohne rechtliche Verpflichtung dennoch ein vertragliches Widerrufsrecht.

Jetzt ist die spannende Frage:
Was steht im Vertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1610 Beiträge, 681x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die geänderte Vebraucherrichtlinie 2011/83/EU (Erwägungsgrund 43) , die das Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen verneint, musste bis 28.11.21 in deutsches Recht übernommen werden.


Nein:

Die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019 zur Änderung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU sieht in Artikel 7 vor:

Bis zum 28. November 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 28. Mai 2022 an.

Das DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ... in Erwägung nachstehender Gründe
(...)
43) Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
(...)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: (...)

Allerdings hat der 43. Erwägungsgrund das EU-Parlament nicht dazu bewogen, in der Richtlinie eine Bestimmung vorzusehen, Heizöllieferungsverträge ausdrücklich den vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträgen über die Lieferung von "Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können" gleichzustellen.

Weil "Heizölliferungsverträge" eindeutig keine Verträge über die Lieferung von Waren sind, deren Preise von Schwankungen auf den FINANZMÄRKTEN abhängt, können sie nicht unter die in Artikel 16 Absatz 1 b) der Richtlinie 2911/83/EU genannten, vom Widerrufsrecht ausgenommenen Ausnahmeverträge fallen.

RK

-- Editiert von RrKOrtmann am 08.04.2022 20:39

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loky123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Was ist denn nun richtig? Gibt es ein Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen oder nicht? Warum gibt es so viele Unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123892 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Gibt es ein Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen oder nicht?

Wie schon geschrieben, es kommt darauf an.

Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr bei Heizölbestellungen.
Wenn der Verkäufer aber ein vertragliches Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen einräumt, ist er daran gebunden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17201 Beiträge, 9491x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Warum gibt es so viele Unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema?

Weil sich die Rechtslage geändert hat und auf einigen Webseiten noch der alte Stand zu lesen ist.

Aktuell:
Öl-Lieferanten sind nicht(!) verpflichtet, ein Widerrufsrecht anzubieten.
Wenn Sie aber freiwillig ein Widerrufsrecht anbieten, müssen Sie sich auch daran halten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Loky123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Laut Beitrag von RrKOrtmann vom 08.04. hört sich das aber anders an:

„ Weil "Heizölliferungsverträge" eindeutig keine Verträge über die Lieferung von Waren sind, deren Preise von Schwankungen auf den FINANZMÄRKTEN abhängt, können sie nicht unter die in Artikel 16 Absatz 1 b) der Richtlinie 2911/83/EU genannten, vom Widerrufsrecht ausgenommenen Ausnahmeverträge fallen."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Loky123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo liebes Forum,
habe nochmal eine Frage zu meinem Fall, den ich in diesem Beitrag schonmal geschildert hatte.
Ich hatte versucht meine Heizöllieferung zu widerrufen. Daraufhin habe ich von meinem Heizöllieferant eine Stellungnahme zugeschickt bekommen (oben bereits erwähnt), worin steht, dass kein Widerrufsrecht besteht und die Lieferung bis zum 19.04. durchgeführt wird.
Das war auch das Lieferzeitfenster, das angegeben wurde, als ich die Bestellung online abgeschlossen habe.
Also hatte ich die Stellungnahme so hingenommen, nichts mehr drauf geantwortet und gewartet bis meine Lieferung erfolgt.
Nun ist der 19.04. verstrichen und ich habe erst heute, am 26.04., einen Anruf erhalten, dass die Lieferung morgen erfolgen könnte.
Allerdings bin ich aktuell im Urlaub. Habe also gesagt, dass das Lieferzeitfenster nicht eingehalten wurde und ich von meinem Vertrag zurücktreten möchte.
Der Herr am Telefon hat das so hingenommen und wollte den Fall wohl nochmal intern besprechen.
Meine Frage ist nun ob ich die Lieferung überhaupt noch entgegen nehmen muss, weil das Zeitfenster, das bei meiner Bestellung und der Stellungnahme angegeben wurde, verstrichen ist.

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123892 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Loky123):
Ich hatte versucht meine Heizöllieferung zu widerrufen.

Falsch, man hatte sie widerrufen.



Zitat (von Loky123):
Habe also gesagt, dass das Lieferzeitfenster nicht eingehalten wurde und ich von meinem Vertrag zurücktreten möchte.

Schade ...



Zitat (von Loky123):
Meine Frage ist nun ob ich die Lieferung überhaupt noch entgegen nehmen muss, weil das Zeitfenster, das bei meiner Bestellung und der Stellungnahme angegeben wurde, verstrichen ist.

Da kommt es darauf an, wie verbindlich dieses Zeitfenster dann ist.
Da wäre dann der Wortlaut hierzu
Zitat (von Loky123):
und die Lieferung bis zum 19.04. durchgeführt wird.

Zitat (von Loky123):
Das war auch das Lieferzeitfenster, das angegeben wurde, als ich die Bestellung online abgeschlossen habe.

relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Timmie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Da hier so viele Behaupten durch die Drucksache 1927655 vom 17.03.21 hätten die Heizölkunden kein Widerrufsrecht mehr möchte ich darauf hinweisen dass der BGB Gesetzestext auf den sich das 2015er Urteil (VIII ZR 249/14) bezieht mit dieser Drucksache NICHT geändert wurde!

Der § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB auf den sich die Heizöllieferanten berufen hat sich also nur verschoben aber NICHT geändert! In der alten Fassung war es übrigens § 312 g Abs. 4 Nr. 6 BGB.

Er ist noch so wie im damaligen Urteil, welches ein Widerrufsrecht einräumt!

Dies stellt auch die Verbraucherzentrale Baden-Württenberg zum 05.10.21 fest und die Information ist keineswegs veraltet (wie hier auch schon behauptet wurde)

Ich bin daher der Meinung das man seine Heizölbestellung auch heute noch ohne Probleme widerrufen kann. Die Mineralölkonzerne werden sich sehr wahrscheinlich eh nicht auf ein Gerichtsverfahren einlassen da dies zu einem Urteil wie 2015 führen könnte und sie somit die Kunden nicht mehr belügen können.

Wer immer noch darauf Besteht das der Gesetzestext im Sinne der Mineralöllieferanten geändert wurde ist mir erst mal einen Beweis schuldig! Und wer behauptet ein Gericht würde in diesem Fall anhand einer Anmerkung in einer Drucksache des Bundestages entscheiden auch!

-- Editiert von User am 18. November 2022 02:17

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123892 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Timmie):
möchte ich darauf hinweisen dass der BGB Gesetzestext auf den sich das 2015er Urteil bezieht mit dieser Drucksache NICHT geändert wurde!

Das tat der User bostonxl bereits am 19. März 2022 um 08:14 ...



Zitat (von Timmie):
Wer immer noch darauf Besteht das der Gesetzestext im Sinne der Mineralöllieferanten geändert wurde

Hat hier zum Glück keiner der Antwortenden behauptet, eher im Gegenteil...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39314 Beiträge, 14134x hilfreich)

Timmie, Du hast das System nicht verstanden. Ich versuche nochmals, es vereinfacht zu erklären.

Wenn Gestaltungen/Richtlinien (was auch immer) seitens der EU erlassen werden, dann prüfen die Mitgliedsstaaten, wie sie diese Richtlinie ins eigene Rechtssystem implementieren. Das ist hier auch geschehen. Es wurde festgestellt, dass keine Gesetzesänderung erforderlich ist, die Richtlinie mit deutschem bestehenden Recht vereinbar ist bzw. sie auch ohne Gesetzesäderung umsetzbar ist.

Gesetzestexte sind so aufgebaut, dass auf der Tatbestandsseite mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet wird, die dann im Einzelfall auszufüllen sind. Wie sie dann bei dieser Problematik auszufüllen sind, ist klar, nämlich mit der Richtlinie.

Es bleibt doch jedem Vertragspartner unbelassen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Insoweit besteht doch Vertragsfreiheit.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Timmie):
Er ist noch so wie im damaligen Urteil, welches ein Widerrufsrecht einräumt!

Dies stellt auch die Verbraucherzentrale Baden-Württenberg zum 05.10.21 fest und die Information ist keineswegs veraltet (wie hier auch schon behauptet wurde)

Man sollte mal die Gesetzesbegründung zum deutschen Umsetzungsgesetz vom 17.08.2021 bzgl. Heizöllieferungen lesen:

Zitat:
„Da der Preis für derartige Lieferungen von Schwankungen auf den Energie- beziehungsweise Rohstoffmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die während der Widerrufsfrist auftreten können, ist damit auch ohne Änderung des Regelungsteils klargestellt, dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312 g Absatz 2 Nummer 8 BGB ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies im Hinblick auf den früheren § 312 d Abs. 4 Nummer 6 BGB noch anders entschieden (Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14, NRW 105, 2959)."

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Timmie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Man sollte mal die Gesetzesbegründung zum deutschen Umsetzungsgesetz vom 17.08.2021 bzgl. Heizöllieferungen lesen:


Können Sie mir ein Beispiel nennen in dem ein Gericht die Gesetzesbegründung aus einer Drucksache des deutschen Bundestages verwendet, obwohl ein Gericht vorher schon einmal entschieden hat dass der Erwerb von Heizöl keinen spekulativen Kern aufweist und der aktuelle Gesetzestext dies daher eindeutig nicht abdeckt?

Es geht hier primär um die Frage ob Heizöl einen spekulativen Charakter hat und nicht um eine EU-Richtline die keinen direkten Einfluss auf ein ungeändertes Gesetz hat!

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Timmie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Gesetzestexte sind so aufgebaut, dass auf der Tatbestandsseite mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet wird, die dann im Einzelfall auszufüllen sind. Wie sie dann bei dieser Problematik auszufüllen sind, ist klar, nämlich mit der Richtlinie.


Irgendwie wiedersprechen sie sich. Was zählt denn nun? Die EU-Richtline oder nationales Recht?
Wenn das Gericht eh nach EU-Richtline entscheidet, wofür ist dann eine Umsetzung ins nationale Recht nötig? Hätten es nicht dann eine EU-Verordnung sein müssen?

Nach nationalem Recht gibt es folgendes Urteil:
Entsprechend der vorbezeichneten Linie entschied der BGH in seinem Urteil vom 17.06.2015 (Az.: VIII 249/14), dass der Erwerb von Heizöl keinen spekulativen Kern aufweist.

Der Gesetzestext sagt eindeutig, selbst nach der Änderung (es war ja eigentlich keine) das nur spekulative Waren und Dienstleistungen gemeint sind.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Timmie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Gesetzestexte sind so aufgebaut, dass auf der Tatbestandsseite mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet wird


Ich würde gerne verstehen woran sie "unbestimmte Rechtsbegriffe" festmachen.

Der § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist für mich als Laien ziemlich eindeutig.

Sorry für die vielleicht blöde Frage!

-- Editiert von User am 23. November 2022 16:09

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48360 Beiträge, 17062x hilfreich)

Zitat (von Timmie):
Können Sie mir ein Beispiel nennen in dem ein Gericht die Gesetzesbegründung aus einer Drucksache des deutschen Bundestages verwendet, obwohl ein Gericht vorher schon einmal entschieden hat dass der Erwerb von Heizöl keinen spekulativen Kern aufweist und der aktuelle Gesetzestext dies daher eindeutig nicht abdeckt?


Nein, ich kann aber auch kein Urteil benennen, bei dem das nach dem 17.08.2021 das Gegenteil entschieden wurde.

Mir sind aber zahlreiche juristische Fachartikel bekannt, in denen dargelegt wird, dass es seit dem 17.08.2021 bei Heizöl kein Widerrufsrecht mehr gibt und genauso viele, die das Gegenteil behaupten.

Zitat (von Timmie):
Es geht hier primär um die Frage ob Heizöl einen spekulativen Charakter hat und nicht um eine EU-Richtline die keinen direkten Einfluss auf ein ungeändertes Gesetz hat!


Nein, es geht um den Willen des Gesetzgebers und den hat er in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht.

Zitat (von Timmie):
Der § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist für mich als Laien ziemlich eindeutig.


Schön, dass Du den Wortlaut für eindeutig hältst. Es sei aber der Hinweis gestattet, dass der BGH den Wortlaut des Gesetzes nicht für eindeutig hält (siehe Rz 21 des Urteils). Da der BGH den Gesetzeswortlaut nicht für eindeutig gehalten hat, hat er sein Urteil maßgeblich auf verschiedene Gesetzesmaterialien gestützt.

Zitat aus dem Urteil (Rz. 24):
Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist daher deutlich geworden, dass für den Fernabsatz von Heizöl keine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten sollte.

Dieser Urteilsbegründung ist durch das neue Gesetz und den damit verbundenen Gesetzesmaterialien aber nunmehr die Grundlage entzogen worden.

Gerichte sind nicht befugt, gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers zu urteilen.

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