mobilcom - unberechtigte Kosten

16. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Lenneth
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
mobilcom - unberechtigte Kosten

Also, erst einmal hoffe ich dass ich das richtige Forum gewählt habe.. Am Besten beschreibe ich mal kurz meine Situation. Vor ein paar Wochen entzog ich mobilcom schriftlich das Recht Lastschriften von meinem Konto zu ziehen, in dem Brief hatte ich auch geschrieben das sie mir demnächst Rechnungen mit ihren Kontodaten und den zu überweisenden Betrag schicken, kurz darauf kam eine Rechnung von denen mit dem Hinweis dass sie den ausstehenden Betrag per Lastschrift innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung begleichen würden. Ich dachte mir, gut sie haben es anscheinend noch nicht bearbeitet oder der Brief ist auf dem Postwege verloren gegangen.
Es kam auch keinerlei Mitteilung das ich das Geld überweisen solle oder das sie meinen Brief erhalten haben. Dann nach ca. 1/2 - 2 Wochen kam eine Mahnung in der mir Mahnungskosten aufgebrummt wurden, zudem wurde meine Kart e gesperrt wofür sie in der nächsten Rechnung Sperrungs und Entsperrungskosten verlangen werden, die genauso hoch sind wie die Grundgebühr.
Ich selbst sehe es eigentlich nicht ein diese Kosten zu zahlen, ich habe den ausstehenden Betrag überwiesen, aber ich weigere mich Kosten zu zahlen die auf deren Inkompetenz zurückzuweisen sind. Allerdings habe ich mit mobilcom selbst schon Kontakt aufgenommen und die meinen ich hätte die Kosten unabhängig von dem Lastschrifthinweis überweisen sollen, weil sie es ja sofort umgesetzt hätten, aber woher soll ich das wissen, wenn sie es wie in ihrem eigenen Brief beschrieben gemacht hätten, wäre eine Überweisung überflüssig, warum doppelt zahlen? (Und wenn sie mit der Umsetzung des Zahlungsverfahrens genauso langsam sind wie mit den Antworten auf E-Mails, wäre es in 10 Jahren noch nicht umgesetzt worden) Wenn es nötig ist werde ich auch in den Rechtsstreit gehen, denn das dieser Verein seine Kunden so bewusst über den Tisch zieht ist meiner Meinung nach nicht mehr okay.

Jetzt bräuchte ich einige Ratschläge oder eventuell gibt es hier ja Leute mit ähnlichen Erfahrungen.

Vielen Dank im Voraus,

Lenneth

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22 Antworten
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#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Erst einmal arbeiten die wenigsten Anbieter über - Rechnung -. Haben Sie den Entzug der Einzugsermächtigung per Enschreiben mitgeteilt? wenn nicht, müßten Sie das im Zweifel beweisen.

Da Sie den Betrag nicht bezahlt haben, befanden Sie sich im Verzug.

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#2
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo murgab,
Hallo Lenneth,

warum soll der Empfang des Entzugs der Einzugsermächtigung per Einschreiben nachgewiesen werden, wenn MobilCom den Empfang durch eigene Angaben und durch Handlung bzw. Unterlassung bereits eingeräumt hat?

Ich kenne das Problem bei Telefonanbietern in bezug auf Einzugsermächtigungen. Die Frage ist hier, ob es einen berechtigten Grund für den Entzug der Einzugsermächtigung gab und/oder ob dies nach den AGB überhaupt möglich war. Zumindest schein MobilCom den Entzug akzeptiert zu haben.

Durch die Mitteilung auf der Rechnung, daß der Betrag in den nächsten tagen vom Konto abgebucht wird, wurde Lenneth m.E. entweder über den Zugang seines Schreibens getäuscht oder bei ihm zumindest der Irrtum erzeugt, daß sein Schreiben nicht angekommen ist. Zwar ist die Zahlungspflicht prinzipiell eine Bringschuld, m.E. stellt sich aber die berechtigte Frage, ob Lenneth vertretbar in Verzug geraten ist, oder ob in diesem Fall MobilCom verantwortlich ist.

Mich interressiert brennend, wie der Fall ausgegangen ist.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo zusammen,


@murgab: Bei vielen Mobilfunkanbietern und Providern besteht (zumindest bei den 'höheren' Tarifen) m.W. durchaus ein Wahlrecht des Kunden zwischen Lastschrift und Überweisung (wobei letztere meistens noch ein bißchen was extra kostet).

So, und ich mutmaße jetzt mal: Das Schreiben mit dem Entzug der Einzugsermächtigung und die Rechnungsstellung haben sich überschnitten. Ergo war die Rechnung (inklusive Einzugs-Zusatz) bereits gedruckt, als im Kundenkonto die entsprechende Umstellung vorgenommen wurde. In der Folge darf mobilcom natürlich nicht mehr abbuchen (Rechnungszusatz hin oder her).

Auf der Rechnung ist ein entsprechendes Fälligkeits-/Abbuchungsdatum angegeben. Spätestens, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Lastschrift auf dem entsprechenden Konto zu ersehen war, hätte Lenneth 'helläugig' werden und sich bei mobilcom erkundigen können (müssen?), was Sache ist (womit wir wieder bei der Bringschuld sind).

Die Mahnung war vor Sperrung der Karte theoretisch nicht einmal mehr notwendig, da es sich um eine nach dem Kalender bestimmte Leistung handelt und der Kunde damit bei Nichterfüllung sofort in Verzug ist.

Zwischen dem Zeitpunkt der Mahnung und dem ursprünglichen Zahlungszeitpunkt lagen nach Aussage des TE aber 10 bis 14 Tage. Das ist m.E. Zeit genug, um festzustellen, daß die Rechnungssumme nicht abgebucht wurde.

Die in der Folge erhobenen Kosten für Mahnung, Sperrung und Entsperrung der Karte sind m.E. rechtens, da der Schuldner sich in Verzug befindet. Über die Höhe dieser Kosten läßt sich sicherlich streiten, allerdings hat der Kunde diese bei Vertragsabschluß anerkannt (da die im Normalfall in der Preisliste, deren Kenntnisnahme man bestätigt, enthalten sind).

Vorschlag: Kontaktaufnahme mit mobilcom, Schilderung des Sachverhaltes, Bitte um Überprüfung, wann die Einzugsermächtigung gelöscht wurde und Bitte um eine kundenorientierte Lösung. Dafür sind die Büdelsdorfer zwar nicht bekannt, aber vielleicht geschehen ja doch noch zeichen und Wunder...


MfG,

der Ritter

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#4
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist zwar möglich, daß die rechnung bereits gedruck und versandt worden ist, nachdem der Entzug der Einzugsermächtigung in das System bei MobilCom eingepflegt worden ist, allerdings eher unwahrscheinlich. I.d.R. wird in der entsprechenden EDV nicht nur die Rechnung erstellt, sondern auch gleichzeitig der Lastschrifteinzug beim Kunden veranlaßt. Das danach die Lastschrift von der Bank zurückgerufen wird ist äußerst unwahrscheinlich, da sehr umständlich aufgrund der Art und Weise des Datenaustausches.

Durch die Erteilung der Einzugsermächtigung ist aus der Bringschuld m.E. eine Holschuld geworden, welche wieder zu einer Bringschuld geworden ist, nachdem Lenneth diese widerrufen hat. Nachdem Lenneth aber von der Mahnung nach 1/2 bis 2 Wochen spricht, kann m.E. nicht prinzipiell von ihm verlangt werden, in diesem kurzen Zeitraum (im Zweifelsfall nach 3 - 4 Tagen) das Nichtabbuchen zu bemerken.

Mir stellt sich jedoch eine weitere Frage: War MobilCom mit der ersten Mahnung im Zweifelsfall bereits zwei Wochen nach der Zahlungsfälligkeit bereits berechtigt, den Anschluß die Karte zu sperren?
Nach § 19 TKV hätte dies nur unter bestimmten Bedingungen und vor allem erst frühestens 2 Wochen nach der Mahnung geschehen dürfen. Waren denn die Bedingungen für eine vorherige Sperre vorhanden?

M.E. gilt die TKV, oder nicht? Wenn ja, dann war die Sperrung der Karte und die damit verbundenen Kosten für die Sperre und die Entsperrung allein deshalb unberechtigt, weil die Sperrung als solche unberechtigt und rechtswidrig war. Gilt die TKV auch für Mobilfunknetze (???), dann hätte die Sperrung angekündigt werden müssen. Die Mahngebühren könnten m.E. aber durchaus berechtigt sein, dürften aber deutlich niedriger als die Kosten der Sperrung und Entsperrung sein.

Wer weiß, ob die TKV auch für Mobilnetzbetreiber gilt?

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#5
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Jura-Snoopy,


bin zwar kein Jurisprudenzler, aber ich zitiere jetzt mal aus 'meinen' Handy-AGBs:

'Der [...] in Rechnung gestellte Betrag ist mit Zugang der Rechnung fällig und muß spätestens an dem [...] angegebenen Zahlungstermin [...] eingegangen sein.
[...]
Bei Verzug ist [...] berechtigt, [...] die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten [...] gezahlt hat.'

(Ausgelassen habe ich jeweils den Namen des Unternehmens bzw. irrelevante Textpassagen, der Sinn der Bedingungen ist dadurch aber unverändert.)

Wie oben schon erwähnt, es handelt sich bei diesem Fall um eine Nichteinhaltung einer fixen Zahlungsfrist (Leistungsdatum ist nach dem Kalender bestimmt und auf der Rechnung aufgedruckt), daher ist der Kunde auch ohne Mahnung beim Verstreichen dieses Termins in Verzug.

Was den Entzug der EZuE und die Erstellung der Rechnung angeht, stelle ich mir das so vor (wie oben schon geschrieben, Mutmaßung!):

Abrechnungsdaten werden am Tag X vom System an die Rechnungsstelle übermittelt, von dort nach Prüfung zum Druck weitergeleitet und in der Folge werden die Rechnungen erstellt. Dabei wird auch im System hinterlegt, daß abgebucht wird. Die Daten bzw. die daraus erstellten Rechnungen sind am Tag X+5 fertig zum Versand.

Am Tag X+6 trifft jetzt der Widerruf der EZuE ein. Daraufhin wird der automatsiche Einzug im System storniert (dieser ist m.E. unabhängig vom Druck und Versand der Rechnung), die entsprechende Rechnung ist aber bereits auf dem Weg zum Kunden.

Und schon haben wir meine gemutmaßte Situation, die dann zu Sperrung und Sperrkosten geführt haben kann.

Ich hoffe, das war nachvollziehbar... ;)


MfG,

der Ritter

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#6
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ritter,

ja, das war/ist verständlich.

Kaufmännisch ist die von Ihnen beschriebe Verfahrensweise aber von mir nicht nachvollziehbar. Wenn in der EDV die Abbuchung des Betrags nach Rechnungsversand hinterlegt ist, übermittelt die EDV auch die Daten an die Bank, die diese erhält und ausführt. Der Rückruf einer Lastschrift unter Tausenden scheint mir nicht nur sehr umständlich, sondern sogar sehr kostenintensiv.

Unabhängig davon - was ist aber mit der TKV? Wenn die TKV auch für Mobilnetze gilt, dann ist unwesenlich was in den AGB steht, denn danach darf ein Anschluß nur unter best. Bedingungen gesperrt werden, die nach Schilderung der sachlage hier nicht erfüllt waren.

"TKV § 19 Sperre, Zahlungsverzug
(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
Anbieter von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser
Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug
ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder
2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.
(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter
Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen,
durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden.
Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn
1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des
Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes,
durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit droht oder
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre
Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten
verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst
zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung
entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach
Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.
(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete
Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine
Stundungsvereinbarung getroffen ist."

Hiernach war die sofortige Sperrung rechtswidrig, wenn die TKV für Mobilnetze gilt, egal, was in den AGB steht, denn in §1 TKV steht:

"TKV § 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese
Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind
unwirksam."

Wenn die TKV für Mobilnetze gilt, dann sollte MobilCom dies wissen und diese kennen. Das bewußte Verstoßen gegen die TKV wäre dann m.E. schon eine Straftat, ein Betrug. Oder nicht?

Merkwürdig ist doch, daß sehr viele Telefonanbieter großzügig (aber rechtswidrig) sofort sperren bzw. damit drohen, auch wenn die Voraussetzungen nach der TKV dafür gar nicht vorliegen. So z.B. auch bei Einwänden gegen einzelne Posten in der Rechnung, die ggf. nur wenige Euro betragen. Da die Mehrheit der Betroffenen wohl nicht über den Inhalt der TKV informiert ist, fällt dieser somit auch nicht die Drohung mit einem unzulässigen Mittel auf.

Meine Kernfrage bleibt also: Gilt die TKV in diesem Fall?

MfG

Jura-Snoopy

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#7
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Jura-Snoopy,


wie gesagt, ich nix Jurist. ;)

Aber spontan und aus dem Bauch heraus: Nein, die TKV gilt hier nicht, die entsprechenden Rechtsvorschriften zum Fixkauf entstammen dem BGB.

Warum das so ist, daß die TKV hier nicht greift, und ob mich mein Bauch gerade angelogen hat (wehe, Dicker! ;) ), sollen aber bitte die entsprechend Studierten hier beantworten.


MfG,

der Ritter

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#8
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ritter,

ein Fixgeschäft kann ich hier absolut nicht erkennen, erst recht keines nach § 376 HGB , weil der MobilCom-Kunde offenbar eine Privatperson ist.

Ein typisches Fixgeschäft liegt z.B. vor, wenn ich zu Heiligabend einen Weihnachtsmann bestelle. Kommt dieser nicht, so kommt er in Verzug, eine Nachfrist macht dann aber keinen Sinn mehr. Gleichfalls gilt das z.B. für die Bestellung eines Brautkleids zur Hochzeit. Es muß allerdings dem Schuldner der Sache/Dienstleistung eindeutig bewußt sein, daß es sich um einen Vertrag handelt, dessen Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr im Interesse des Käufers ist. Grundlage wäre dann z.B. § 323 BGB .

Ich kann hier aber kein Fixgeschäft erkennen - erst recht nicht auf der Seite von MobilCom. Ein Fixgeschäft liegt nicht deshalb vor, wenn irgend ein Termin vertraglich fixiert ist, sondern wenn eine spätere Vertragserfüllung mit Sicherheit oder mit an großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Interesse des Leistungsempfängers ist. Ich gehe fest davon aus, das MobilCom auch Interesse an einer späteren Zahlung des offenen Betrags hatte (im Vergleich zum Forderungsausfall).

Ist ein Zahlungspflichtiger der Zahlung bis zum vertraglih bestimmten Termin nicht nachgekommen, so gerät er nur in Zahlungsverzug - die spätere Zahlung liegt aber im Interesse des Leistenden (MobilCom) und es liegt keine Unmöglichkeit nach § 323 BGB vor.

Ich würde also sagen: Dein/Ihr Bauch hat gerade gelogen. ;)

Bleibt also die Frage, ob die TKV für Mobilnetze gilt oder nicht.

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#9
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Noch gebe ich nicht auf...noch nicht... ;)

Soweit ich mich (als bekennender Betriebswirt!) erinnere, ist eine der Notwendigkeiten eines Fixgeschäftes, daß die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist. Dies betrifft sowohl die Leistung des Schuldners als auch des Gläubigers.

Da der Schuldner (i.e. der Mobilfunk-Kunde) die Leistung (i.e. die Bezahlung der Rechnung) nicht zu dem auf der Rechnung genannten Zeitpunkt erbringt, befindet er sich auch ohne Mahnung in Verzug und daher greifen auch ohne Mahnung sofort mögliche (vertraglich vereinbarte und in den durch Unterschrift anerkannten AGBs festgeschriebene) Sanktionen des Gläubigers.

Oder ist mein Studium wirklich schon so lange her und ich irre mich so gewaltig?

Auf Grund dieser meiner (nicht notwendigerweise richtigen) Sichtweise sind hier die Regelungen der TKV nicht einschlägig und greifen daher nicht.

Denn (nur mal hypothtisiert) wenn die greifen würde, egal was vertraglich festgelegt und von beiden Vertragsparteien anerkannt wurde, dann wären ja die entsprechenden Vertrags- bzw. AGB-Bestandteile bei geschätzten 99,5% aller Mobilfunkverträge in Deutschland nicht wirksam und das hätte schon längst eine große Welle gegeben, jede Wette.


MfG,

der Ritter

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#10
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ritter,

na, da haben sich ja zwei gefunden - zwei Dipl.-Kaufleute.

Es ist nicht ungewöhnlich, daß AGB dem geltenden Recht widersprechen. Bis in die 90er Jahre verstießen m.E. alle AGB (hatten/haben ja standardisierte AGB) der Banken bezüglich Valutierung der Barabhebungen und Bareinzahlung geltendem Recht. Es mußte dann nur mal ein Betroffener, bis zur höchsten Instanz, und dann erst haben die Banken ihre Verfahrensweise geändert.

Zum Thema Kalender: Ein Termin muß nicht prizipiell kalendermäßig bestimmt sein, sondern kalendermäßig eindeutig bestimmbar sein. Eindeutig bestimmt ist z.B. der 10.09.2006, eindeutig bestimmbar z.B. drei Tage nach Rechnungsdatum. Nicht mehr eindeutig ist aber z.B. schon drei Tage nach Erhalt der Rechnung. Wann ist die Rechnung denn tatsächlich zugegangen.

Aber das ist nicht die Frage bei einem Fixgeschäft. Die Frage hier ist, ob eine Erfüllung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt noch im Interesse der anderen Seite ist. Beim Weihnachtsmann zu Weihnachten oder dem Brautkleid zur Hochzeit ist das rel. eindeutig - da wohl kaum. Bei einer Zahlung für eine bereits erhaltene Leistung kann man aber von einem Interesse am Erhalt der zahlung auch nach Verzug ausgehen - vor allem ist ja die Leistung, in diesem Fall das Telefonieren bzw. die Möglichkeit dazu, nicht mehr zurückzuholen, so daß nur noch die Zahlung verbleibt. Ein Rücktritt ist ja dann nicht mehr sinnvoll für z.B. MobilCom. ;)

Mühlen mahlen langsam, esrt recht rechtliche Mühlen. Nicht jeder Anbieter von Telefondienstleistungen sperrt gleich den Anschluß, wenn es Streit um eine einzige Rechnung bzw. Teile davon geht. Wie hoch hier die offene Rechnung im konkreten Fall war, wissen wir ja gar nicht. Wir wissen auch nicht, ob es evtl. bereits vorher Streitigkeiten zwischen MobilCom und dem Kunden gab. Ich kann das jetzt nur vermuten, denn wenn ich eine Einzugsermächtigung entziehe, dann habe ich einen konkreten Grund dafür - nur eben so, weil ich mich selbst um die rechtzeitige Rechnungsbegleichung kümmern möchte, mache ich das nicht.

Vielleicht waren ja bereits 75 Euro offener Rechnungsbetrag erreicht, wonach dann das Telefon auch in Anbetracht der TKV hätte gesperrt werden können und dem Kunden wurde die Sperrung bereits mit einer Frist von 14 Tagen angedroht.

Auf AGB und Verträge, die im Umlauf und in Verwendung sind, würde ich mich auf jeden Fall nicht verlassen, wenn es darum geht, deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Solche werden i.d.R. von einander "abgeschrieben" (hier wohl ursprünglich von T-Mobile bzw. der Telekom) und ggf. angepaßt. Wenn aber in einem Oligopol fast alle Anbieter gleichermaßen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, dann dauert es auch lange, bis so etwas aufgedeckt und behoben wird.

Nicht die AGB, sondern sogar die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Kunden und Bank sah bis Ende der 80er Jahre in 1.000.000-en Fällen eine nachträgliche Valutierung von Zinsen und Tilgungen vor. Nach der damals gültigen Preisangeben-Verordnung hätte dies in den Effektivzins einberechnet werden müssen. 100.000-de Verträge haben dies aber nicht in den Effektivzins einberechnet, sondern so getan, als würden Zinsen und Tilgung sofort berechnet werden. Das war für jeden denkenden Banker klar erkennbar ein Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung. Trotzdem war dies gängige Praxis bei fast allen Banken, über mehr als 30 Jahre im Privatkundengeschäft. Erst der BGH hat Ende der 80er bestimmt, daß diese Praxis eindeutig rechtwidrig ist. Das war aber nicht das Ende dessen - denn nun ging der Streit zw. Kunden und Bank los, ob dieses Urteil auf den entsprechenden Fall und Vertrag überhaupt zutrifft.

Viele, aber auch nicht die meisten Kunden, haben erst einmal nach diesem Urteil den Vertrag angefochten und verlangten eine Neuberechnung. Ich habe das damals direkt mitbekommen, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch Banker war. Nach ca. einem Jahr wurden dann die Widersprüche/Einsprüche verworfen, weil sie "nicht die Bedingungen des Urteils" erfüllten. Ich habe keine einzigen Fall erlebt, in dem ein Kunde das rechtlich überprüfen lassen hat.

Gehen wir also einfach davon aus: Recht haben und Recht bekommen hat nichts miteinander zu tun. Um Recht zu bekommen muß ich erst einmal rechtliche Schritte einleiten, also z.B. gegen eine Bank oder in diesem Fall gegen MobilCom vorgehen. Das macht nicht nur sehr viel Arbeit und verursacht erst einmal hohe Kosten, sondern kostet auch viel Überwindung. Wer macht das schon, vor allen wg. 10, 20 oder 50 Euro?

So haben wir überall Verstöße gegen geltendes Recht - vor allem von Voll-Kaufleuten ggü. Privatpersonen. Aber dort, wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter. Und dort, wo ein Kläger ist, gibt es auch immer mindestens zwei Rechtsanwälte. Und die beiden haben immer eines gemeinsam: Sie verdienen gesetzlich fixiertes Geld an dem Rechtsstreit und beide sind sich (gegenüber ihrem Mandanten) sicher, den Fall gewinnen zu können.

In vielen Fällen ist also nur noch die Frage, wer seinen Rechtsanwalt länger bezahlen kann oder will, nicht aber mehr, wer rechtlich Recht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Na, das kann was werden... ;)

Kann hier mal bitte ein Juri reinschauen, bevor wir uns die Finger wundtippen? Büddebüdde?

Bin gleich offline, daher kurz erstmal nur diese Anmerkung: Auf meiner Handyrechnung steht folgendes:

quote:
Den zu zahlenden Betrag in Höhe von ...€ buchen wir am ... (hier steht ein eindeutiges Datum!) von Ihrem Konto ab (...)
Ergo haben wir definitiv eine nach dem Kalender bestimmte Leistung und daher diese Voraussetzung für ein Fixgeschäft schon mal erfüllt.

Mehr dazu dann morgen, Herr (Frau?) Kollege (Kollegin?). ;)


Gute Nacht!

Der Ritter

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#12
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Nee, kein Fixgeschäft. Die Leistung (hier die Zahlung) ist auch im Verzugsfall noch im Interesse des Vertragspartners (anders als bein Weihnachtsmann oder dem Hochzeitskleid).

Es liegt nach § 323 BGB keine Unmöglichkeit vor - das ist aber u.a. Voraussetzug für ein Fixgeschät in diesem Fall.

Außerdem immer noch: Was in AGBs steht, muß nicht dem geltenden Recht entsprechen und tut es oftmals auch nicht.

Verzug ja, Fixgeschäft nein.

Nun gehe auch ich offline - die Hunde wollen gassi gehen und ich muß ins Bett.

Bis dann Kollege

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Mahlzeit, werter Kollege! ;)

So, jetzt mal meine Argumente, warum das rechtens ist (wobei ich mich gleichzeitig von meiner Fix-Geschäfts-Idee ein bißchen verabschiede):

quote:<hr size=1 noshade>§286 BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn (...)für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist(...) <hr size=1 noshade>

Und jetzt blättern wir mal zum
quote:<hr size=1 noshade>§323 BGB
1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.(...)
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn(...)der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin (...) nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat(...) <hr size=1 noshade>

Unter diesem Aspekt ist weder die geforderte Fristsetzung notwendig noch das Vorgehen unzulässig...meiner Meinung nach zumindest.


MfG,

der Ritter

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#14
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Jura-Snoopy,


habe mal meine Verbindungen spielen lassen: Auch für Handy-Telefonie-Anbieter gilt grundsätzlich die TKV, allerdings nicht immer.

quote:
Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen...
Und da ein Handy bzw. dessen Nutzung nicht an ein festes öffentliches Telekommunikationsnetz (im Sinne von Festnetz à la Telekom) gebunden ist, greift der genannte Paragraph nicht.

Hätten wir auch von allein draufkommen können, Kollege. ;)


MfG,

der Ritter

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#15
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ritter,

nee, denn auch Funknetze erfüllen die Bedingung "allg. Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen", oder?

"Allg. zugänglich" heißt nur, daß prinzipiell jeder einenVertrag abschließen kann. "Feste öffentliche Netze" sind zumindest alle Netze der Deutschen Telekom AG, oder?

Nicht betroffen sind m.E. nur rein interne Netze (Intranets) oder reine Funknetze, die keinen Zugang zum "festen öffentlichen Netz" bieten.

Das trifft aber nicht auf z.B. MobilCom zu, oder? Auch niht auf Arcor, O2, T-Mobile, oder welchen Anbieter von mobilen Telekommunikationsleistungen in D auch immer, oder?

Wenn also die TKV gilt, dann ist rechtlich irrelevant, was die AGB im Privatkundenbereich widersprüchlich zur TKV regeln - die TKV hat Vorrang, widersprüchliche Regelungen sind nichtig. Oder?

Gute Nacht,

Jura-Snoopy

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Vielleicht noch ein Aspekt von einem Laien:
Die Freenet AG mit seinen Töchtern wie Mobilcom schert sich bekanntermaßen nicht um irgendwelche Gesetze und Wilkür ist dort üblich. Daher wird schnell gesperrt und per Inkasso gemahnt - bei Widerstand gegen die Wilkür wird üblicherweise eingelenkt.

Daher sollte man den Fall nicht überbewerten und als übliches "Mogelcom"-Verhalten betrachten.

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#17
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Abgezockt,

den Einzelfall muß man sicherlich nicht überbewerten. Es ist aber nicht nur MobilCom bzw. Freenet, sondern dieses Verhalten weisen die meisten Anbieter von Telefondienstleistungen auf. In der Summe ist dieses rechtswidrige Verhalten dann sehr wohl relevant und extrem bedenklich.

Die Problematik liegt hierbei darin, daß die Drohung mit und eine Durchführung einer Sperrung eines Telefonanschlusses entgegen den Bestimmungen der TKV keinerlei strafrechtliche Konsequenzen für den Anbieter hat, d.h. die Kundenschutz-Verordnung faktisch gar nicht beachtet wird.

Jungnik Freiherr von Wittken, Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München, vertritt hierzu mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die folgende strafrechtliche Auffassung (Zitat): "Allein daß der Buschuldigte die Sperrung unter einem möglichen Verstoß gegen § 19 TKV androhte und den Anschluß sperren ließ, führt noch nicht zu einer Strafbarkeit des Verhaltens. Ein Verstoß gegen die TKV ist nicht strafrechtlich sanktioniert. Sowohl § 253 StGB als auch § 240 StBG setzen eine Verwerflichkeit im Sinne eines erhöhten Grades an sittlicher Mißbilligung voraus. Diese liegt hier nicht vor. Für eine Erpressung fehlt es darüber hinaus an der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht, da der Beschuldigte davon ausgeht, Anspruch auf den strittigen Betrag zu haben."

Das heißt mit anderen Worten nichts anderes, als daß Verstöße gegen die TKV keine strafrechtliche Relevanz haben, da solche nicht unter Strafe stehen. Eine strafrechtlich relevante Nötigung scheidet deshalb aus, weil ein Verstoß gegen die TKV nicht erheblich verwerflich sein soll, eine Erpressung allein schon dann, wenn der Telefonanbieter behauptet, einen Anspruch auf eine bestimmte Zahlung zu haben. Ob diese Ansicht von allen Staatsanwaltschaften geteilt wird ist offen und fraglich.

So können sich Kunden gegen vorsätzliches Verstoßen gegen die TKV also nur zivilrechtlich zur Wehr setzen. Wer tut das aber schon, vor allem dann, wenn es nur um wenige Euro geht. Ein Zivilstreit verursacht zunächst hohe Kosten und vor allem viel Arbeit, ob er dann in allen Punkten, also z.B. auch Schadenersatz wegen höherer Kosten aufgrund einer unzulässigen Sperrung, auch gewonnen wird, ist offen. Vor allem dauert es aber auch bis zu einem Jahr oder gar länger, bis ein solcher Fall überhaupt beim Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung landet.

So lange also Verstöße gegen die TKV strafrechtlich nicht relevant sind und Betroffene nicht zivilrechtlich in Massen gegen diese vorgehen, können Telefondienst-Anbieter "fröhlich" weiter gegen die TKV verstoßen.

Die Frage ist also letztendlich, wieso z.B. die StVO fast jeden kleinen Verstoß gegen sie unter Strafe stellt, eine Kundenschutz-Verordnung gleiches aber nicht vorsieht. Soll der Kunde hier vielleicht gar nicht geschützt werden? Eine Frage an das Bundesjustizministerium.

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#18
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Sehr interessant! Leider findet man diese Rechtslage tatsächlich in vielen Bereichen und wird von einzelnen Firmen noch verstärkt genutzt.

Konsequenz: man besorge sich einen Gewerbeschein und begehe anrüchige Taten als Gewerbe :-(

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#19
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, tatsächlich, das kann man wohl machen.

Die Empfehlung nach außen zu geben, so etwas zu tun, ist in konsequenter Fortführung der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft in München somit auch keine Straftat, denn wenn das, wozu aufgerufen wird, keine Straftat ist, dann kann der Aufruf dazu auch keine Beihilfe oder Anstiftung zu einer Straftat sein.

Vor vielen Jahren erlebte ich einmal einen Fall, bei dem ein Geschäftsführer eines Unternehmens zusammen mit seinem Steuerberater Jahresabschlüsse über mehrere Jahre gefälscht hat - er stellte das Unternehmen weit besser dar, als es wirklich darstand. Daraufhin gab der Hauptgesellschafter dem Unternehmen mehr und mehr Geld, um angebliche kurze Schwierigkeiten zu überwinden, das aber über mehrere Jahre. Dann sollte ich das Unternehmen sanieren und prüfte zunächst den aktuellen Stand. Dabei fand ich heraus, daß das Unternehmen bereits nach alter Konkursordnung seit Jahren überschuldet war und längst hätte Konkurs anmelden müssen. Das ist aber nicht geschehen, denn die Jahresabschlüsse waren manipuliert und wiesen Vermögen aus, das es gar nicht gab. Der Schaden, der daraus resultierte, belief sich auf viele Mio., die nun an dem Gesellschafter hingen.
Zusammen, d.h. der Gesellschafter und ich, erstatteten wir Strafanzeige u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung gegen den GF und den Steuerberater. Die KriPo, eine Hauptkommissarin, so weit ich mich erinnern kann, war damit völlig überfordert, denn sie hatte üblicherweise mit "Trickbetrügereien" und solchen eher einfach gestrickten Betrugsdelikten zu tun, und hatte überhaupt keine Ahnung und Kenntniss von Rechnungslegungs- und Bilanzierungs-Vorschriften damals noch rein nach dem HGB. Sie nahm die Anzeige detailliert auf, es dauerte fast 6 Stunden, und gab diese an die Staatsanwaltschaft in der entsprechenden deutschen Großstadt weiter.

Was dann passiert ist? Von Seite der Staatsanwaltschaft bis heute nichts. Gegen den GF ist bisher kein Strafverfahren eingeleitet worden - der ist zwar inzwischen völlig mittellos, aber immer noch nicht vorbestraft. Der Steuerberater aus Hamburg hat sich unter Pflegschaft stellen lassen und betreibt seine Steuerberatungsgesellschaft über einen Angestellten StB weiter - nicht aber wegen Ermittlungen der StA, sondern wg. des anstehenden zivilrechtlichen Streits. Angeblich war er schon zum Zeitpunkt des Betrugs geistig so gestört, daß er die Konsequenzen und Strafbarkeit seiner Handlung nicht hatte erkennen können. Er führt ein sorgenfreies Leben in Hamburg. Heute haben wir September 2006, der Fall ging im Sommer 1998 an die Staatsanwaltschaft.

Was mit dem Gesellschafter nun ist? Der hat dadurch sein ges. Vermögen verloren, zweistellige Mio. Der ist jetzt mittel- und arbeitslos und lebt von Hartz IV.

Und die Moral von der Geschichte: Wer einen Betrug begeht, darf sich diesen nur nicht nachweisen lassen. Wenn allein die Bereicherungsabsicht nicht eindeutig zu klären ist, ist es strafrechtlich kein Betrug. Das Geld vom Gesellschafter war für das Unternehmen, nicht für den GF bestimmt. Er hat es auch nicht direkt für sich verwendet, u.a. "nur" für seine Gehaltszahlung. Diese stand ihm vertraglich für seine Arbeit zu. Es gibt also nur einen mittelbaren, aber keinen unmittelbaren Zusammenhang zw. Gehalt und "Lügen", denn das weitere Kapital in Mio.-Höhe zielte nicht direkt auf die persönliche Bereicherung ab. Fazit: Kein nachweisbarer Betrug.

Das ist nur einer von vielen Fällen, die ich im Rahmen von vielen Sanierungen und Sanierungsversuchen in den vergangenen 15 Jahren erlebt habe. Ich kenne keinen einzigen Fall persönlich, bei dem gegen die GF oder Gesellschafter, wenn diese beteiligt waren, strafrechtlich vorgegangen wurde. Die einzigen Fälle, die mir bekannt sind, sind riesen-große Fälle aus der Presse. In kleinen Fällen passiert i.d.R. strafrechtlich gar nichts.

Aber nicht nur das. Die InsO sieht an erster Stelle die Sanierung/Rettung eines insolventen Unternehmens durch den Ins.-Verwalter vor. In fast allen Fällen versucht dieser das aber erst gar nicht - das ist viel Arbeit, paßt auch überhaupt nicht in das Profil eines Juristen sondern eher in das eines BWLers, der aber kein Ins.-Verwalter sein darf, sondern er macht einfach alles "platt". So gibt es viel Geld für extrem wenig Arbeit. Und: Die Vernachlässigung von Pflichten und Aufgaben einens Ins.-Verwalters sind natürlich strafrechtlich nicht relevant. Warum auch? Soll ein Staatsanwalt (Volljurist) gegen einen Kollegen Rechtsanwalt (auch Volljurist) ermitteln? Wie war denn das noch mit dem eigenen Nest und dem Schmutz? Gegen den oder die GF eines Unternehmens, die auch schon längst hätten Konkurs/Insolvenz anmleden müssen, passiert strafrechtlich i.d.R. auch nichts. Zivilrechtlich machen sich diese evtl. haftbar, das ist aber nur relevant, wenn sie über Vermögen verfügen, aus dem sie haften können.

In sofern kann auch ich nur sagen: Vergeßt das Strafrecht! Staatsanwälte sind Beamte und werden nicht für Arbeit, sondern für ihre Verfügbarkeit und/oder Anwesenheit bezahlt - von unseren Steuergeldern. Außerdem sind Staatsanwälte, anders als Richter, weisungsabhängig, d.h. das entsprechende Justizministerium kann Einfluß auf die Staatsanwaltschaft nehmen - ich sage "kann", nicht daß es in jedem Fall passiert.

Zivilrechtlich vorgehen? Nun ja, das macht nur Sinn, wenn vom Beklagten überhaupt etwas zu holen ist. Ist auch der "pleite", so lohnt sich das nicht. Auch ich habe mehrere vollstreckbare Titel gegen Menschen - bringt aber nichts, denn dort ist nichts zu holen.
Ist etwas zu holen, und Ihr klagt, versucht einmal einem Richter am Landgericht z.B. technisch nicht einfache Sachverhalte zu erklären. Wenn's nicht gelingt: Problem! Wenn's gelingt, gut. Aber woher soll man das vorher wissen? Der oder die Richter sind Juristen, keine Wirtschaftsprüfer oder Ingenieure, müssen aber solche Fälle zunehmend rechtlich entscheiden. Und ist der Streitwert so gering (m.E. unter 10.000 Euro), daß der Fall gar nicht erst zum LG, sondern zum AG geht, dann ist das Prozeßrisiko noch größer.

Mein Vorschlag: Wehrt Euch alle gegen kriminelle Handlungen im Geschäftsleben, denn diese nehmen von Jahr zu Jahr zu. Sie sind aber nicht in der Statistik, denn was nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt, taucht auch in keiner Kriminalitäts-Statistik auf. Die Berliner Staatsanwaltschfat "rühmt" sich in ihrem Internetauftritt sogar damit, daß sie die meisten Strafanzeigen einstellt. Welche Fälle mögen das wohl sein? Ladendiebstahl, Beleidigung, eine Straftat nach der StVO? Wohl kaum - die werden gnadenlos verfolgt. Aber wehe, es wird kompliziert. Dann wird nach Gründen zur Einstellung oder Abwehr eines Strafverfahrens gesucht - das ist ja auch einfacher als die Straftat nachzuweisen und vor Gericht zu bringen. Sein Gehalt bekommt der Staatsanwalt auf jeden Fall.

Wehrt Euch und schickt für jeden Fall, den ihr kennt und der Euch betrifft, Beschwerden ans Bundesjustizministerium oder Euren entsprechenden Minister im Land. Sinnlose Gesetze (wie z.B. die TKV) sind schließlich nicht vom Himmel gefallen, sondern wurden geplant und erlassen, vom Bundestag und Bundesrat (teiweise zumindest). Wehrt Euch dort, wo Ihr etwas bewegen könnt.

Wenn wir das nicht tun, alle gemeinsam bzw. jeder für sich, dann zahlen wir bald für banales Falschparken 200 Euro, der Betrug in der Wirtschaft wird aber nicht geahndet. Wie viele Menschen haben aber schon tatsächlich durc falsch geparkte PKW einen Vermögensschaden erlitten? Und wie viele Menschen einen solchen durch z.B. professionellen Anlagebetrug? Habt Ihr schon mal versucht, gegen einen "Strafzettel" im Straßenverkehr anzugehen, weil der wirklich dubios war? Wenn ja, dann wißt Ihr, es lohnt sich nicht, erhöht nur den Zahlbetrag, weil ein Einspruch/Widerspruch in fast allen Fällen niedergeschmettert wird, aber dafür eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird - oft höher als das bereis dubiose Bußgeld. Nennt mal einen Polizisten "Ar...." - die Beleidigung wird gnadenlos verfolgt und geahndet. Manipuliert mal aber eben ein paar Bilanzen und verursacht einen Schaden in zweistelliger Mio.-Höhe - das wird nicht strafrechtlich verfolgt, zu kompliziert!

Wehren wir uns, denn ansonsten gibt es bald keinen Rechtsstaat mehr.

In dem Sinn: Gute Nacht Rechtsstaat Deutschland!

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#20
 Von 
juriminator
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo Jura-Snoopy...

danke für deinen sehr konstruktiven beitrag. wenn du mir einen gefallen tun und mir ggf. ein AZ bzw. die ur-quelle des zitats von Oberstaatsanwalt Jungnik Freiherr von Wittken mitteilen könntest, würdest du mir sehr helfen.

bin gerade dabei mobilcom genau wg. dieser sache belangen zu lassen. weiterhin meine ich, dass dem oberstaatsanwalt ein gewaltiger schnitzer hinsichtlich der verwerflichkeit der nötigungs-/erpressungshandlung unterlaufen ist... auf welcher sittlich niedrigeren stufe soll denn seiner meinung nach die tathandlung "anschlusssperre" fußen, wenn sie doch bereits im rahmen von §45k TKG von der rechtsordnung selbst missbilligt wird?!?!?

bitte übermittle mir mal die genaue fundstelle... tausend dank!

-- Editiert von juriminator am 30.09.2007 03:45:31

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#21
 Von 
Jura-Snoopy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Aktenzeichen der StA München I lautet: 239 Js 218497/06. Das Zitat ist aus der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München bzgl. der Beschwerde über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft München I.

Viel Erflog

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
juriminator
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt nochmal zur Anschlusssperre:

§19 TKV -> Gilt für Mobilfunkanbieter! §19 nennt in seinem ersten Absatz neben "...Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen..." explizit AUCH "...Anbieter von Sprachtelefondiensten..." und somit Mobilfunkanbieter. Lediglich die Gesetzesänderung hin zum TKG (Inkrafttreten 24.02.2007 [vgl. §152 TKG ]) nennt "nur" noch die Festnetzanschlussanbieter in 45k TKG.

Alle AGBs und Vorfälle hinsichtlich des ganzen Sperre-Gedöns ohne Ankündigung und Fristsetzung (vor dem 24.02.2007) sind RECHTSWIDRIG! Weder TKV noch TKG haben §§, die es dem Anbieter möglich machen, dieses Kundenrecht vertraglich, also via AGB, abbedingen zu lassen. Außer, dass das TKG in der jetzigen Fassung, diese Sperre-Einschränkungen nur noch für Festnetzanschlüsse zulässt.

Weshalb hier Gleiches (Telekommunikation) ungleich (Mobilfunk - nein/Festnetz - ja) behandelt wird, ist mir schleierhaft und zu überprüfen... Es gibt umfangreiche Angebote aus dem Mobilfunk, die leitungsgebundene Telekommunikation (aka "Homezone") sprich, die Erreichbarkeit unter einer festen Ortsnetznummer simulieren. Es bleibt abzuwarten, ob das Unterscheidungskriterium "an festen Standorten" zukünftig noch Sinn hat.

Schönes Urteil zur Sperre (nach altem Recht): AG Meldorf Urteil vom 28.11.2006 81 C 1093/06 (für die Juristen unter uns... Einfach in juris oder BECKSonline suchen) Darin wird gesagt: "Für den Zeitraum ab dem 04.10.2004 kann die Klägerin die Zahlung der begehrten Grundgebühren nicht verlangen, weil sie die Anschlüsse der Beklagten zum 04.10.2004 gesperrt hat, mithin die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat (§ 326 Abs. 1 BGB ). Die Voraussetzungen des §19 TKV, unter denen eine Anschlusssperre berechtigt ist und der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie der Beklagten die Anschlusssperrung zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und die Beklagte auf die Möglichkeit hingewiesen hat, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen (§19 Abs. 2 S. 1 TKV). Die Androhungen vom 09.09.2004 und vom 30.09.2004 enthalten den vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, nicht (§ 19 Abs. 2 S. 1 TKV). Außerdem ist ihr Zugang streitig. Dass die Beklagte frühere Rechnungen erhalten hatte, beweist nicht, dass ihr auch die vorbenannten Schreiben zugegangen sind. Von § 19 TKV zum Nachteil der Beklagten abweichende Regelungen in den AGB der Klägerin sind unwirksam (§ 1 Abs. 2 TKV)."

In diesem Sinne... Dranbleiben! Auch wenn alle meinen, hierbei würde mit Kanonen auf Spatzen geschossen... Was bleibt einem übrig, wenn das Arsenal bis auf Kanonen aufgebraucht ist?

Bei Sperrfällen, die vor den 24.02.2007 fallen (da wurde zwischen Mobil und Festnetz noch nicht so differenziert), ruhig mal Strafanzeige wegen Nötigung erstatten. Bei Fällen die nach dem 24.02.2007 aufkamen, nur im Fall von Festnetzanschlüssen (LEITUNGSGEBUNDEN) wegen Nötigung Anzeige erstatten! Aufgrund des laufenden Stafverfahrens hatte mir sogar die Schufa meinen Negativeintrag wieder gelöscht!

Zur Nötigung:

Insoweit die für jeden Dritten erkennbar vertragswidrigen, somit rechtswidrigen Forderungen (fehlende Rechnungslegung löst keine Fälligkeit aus) von Seiten des Anbieters mit der Drohung verknüpft wurden, bei Nichterfüllung werde die bestehende Bindung ebenso vertrags-, somit rechtswidrig aufgekündigt, mindestens jedoch massiv beeinträchtigt (Sperrung), heißt eine laufende Geschäftsbeziehung, auf deren Fortdauer ich angewiesen bin, um weiterhin telekommunikationstechnisch erreichbar zu sein bzw. an diesem technischen Dienst teilhaben zu können, massiv gestört, erhärtet sich für mich der Tatbestand der Erpressung (vgl. BGHSt 44, 251 ; auch BGH NJW 1999, 800 [801] zur Störung von Dauerschuldverhältnissen als taugliches Nötigungsmittel).

Hinsichtlich der Erpressung stellt die Schutzbehauptung von Seiten des Anbieters, Anspruch auf die Beträge gehabt haben zu wollen, eine unüberwindbare Hürde dar bzw. lässt sich dies nicht mit Sicherheit widerlegen und eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht annehmen - in dubio pro reo!

Der landläufigen Einschätzung, dass es an der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehlt, kann ich gerade im Hinblick auf §45k TKG (alt §19 TKV) nicht folgen. Gerade diese Schutzvorschrift schreibt eindeutig vor, in welchem Fall eine Sperre, als in Rede stehende Nötigungshandlung, erfolgen darf und schließt diese explizit für diejenigen nicht titulierten Forderungen aus, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Weiterhin müsste die Sperre durch den Anbieter gem. §45k II TKG (alt §19 II TKV) mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen werden.

All dies geschah nicht! Vielmehr wurde der Anschluss, entgegen gesetzlicher Bestimmungen, sofort gesperrt und damit versucht den strittigen Betrag einzutreiben.

Es ist insoweit unbeachtlich, ob es sich aus der Sicht unbekannter Mitarbeiter des Anbieters um eine in voller Höhe bestehende Forderung handelt. Gesetzliche Bestimmungen, die diesen ganz erheblichen Eingriff in das Telekommunikationsverhalten rechtfertigen, wurden verletzt. Nicht zuletzt müssen gerade Mitarbeitern von Telekommunikationsdienstleistern diese Bestimmungen bekannt sein. Ein Irrtum wäre insoweit ein vermeidbarer.

In dem Bewusstsein den Forderungseinzug, wider den gesetzlichen Bestimmungen iSv §45k TKG (alt §19 TKV), erzwingen zu wollen, sperrten unbekannte Mitarbeiter des Anbieters meinen Anschluss.

Sowohl § 253 StGB als auch § 240 StGB setzen eine Verwerflichkeit im Sinne eines erhöhten Grades an sittlicher Missbilligung voraus. Dieser Grad sittlicher Missbilligung ist meiner Ansicht nach bereits überschritten. Auf welcher sittlich niedrigeren Stufe sollte sich denn das Verhalten ansiedeln müssen, wenn es doch bereits ganz konkret von der Rechtsordnung (im Rahmen des §45k TKG bzw. §19 TKV) selbst missbilligt wird?

Ich stelle diesen Hirnfurz nun zur Diskussion!


-- Editiert von juriminator am 22.01.2008 01:19:26

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