nachträgliche Rechnung erhalten

17. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.02.2020 15:00:41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
nachträgliche Rechnung erhalten

Hallo! Ich habe heute eine nachträgliche Rechnung erhalten für eine Gefälligkeit. Ein damaliger Freund bot mir an, mir "für nichts" meine Website umzugestalten und hat dort bereits ein paar Dinge eingerichtet, z.B. das Impressum und eine Datenschutzerklärung und etwas Programmierung im Hintergrund, von der ich keine Ahnung habe. Jetzt, im Streitfall, fordert er Geld und es gibt weder einen schriftlichen Vertrag, noch eine mündliche Absprache, dass mich sein Engagement etwas kosten wird. Hätte er also vorab einen Preis genannt, hätte ich abgelehnt, da ich mir eine Website-Gestaltung gar nicht leisten kann. Brauche ich einen Anwalt, weil der Bekannte Aussicht auf Erfolg hat oder kann ich das selbst in die Hand nehmen und zurückschreiben, dass ich seiner Forderung nicht nachkommen werde, schließlich gibt es keine Beweise, dass es sich nicht um eine Gefälligkeit handelt.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Das Problem ist, das solche Tätigkeiten in der Regel nur gegen Vergütung erfolgen. Insbesondere, wenn beide Unternehmer sind.

Das es gratis sein sollte, müsste im Falle des Falles wohl erstmal bewiesen werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12308.02.2020 15:00:41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es denn nicht trotzdem unrechtens, jemanden eine Leistung als gratis in Aussicht zu stellen und dann anschließend Geld zu fordern. Ich habe ihn gefragt, ob er was dafür haben möchte und er hat es verneint. Wie kann denn nun er beweisen, dass es nicht so war. Es steht doch nun Aussage gegen Aussage.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Ist es denn nicht trotzdem unrechtens, jemanden eine Leistung als gratis in Aussicht zu stellen und dann anschließend Geld zu fordern.

Natürlich ist das nicht rechtens.
Aber Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge.

Zitat:
Es steht doch nun Aussage gegen Aussage.

Das ist dann schlecht für Sie. Denn es gibt den §612 BGB . (https://dejure.org/gesetze/BGB/612.html)
Sie müssen den Beweis bringen, dass eine Gratisleistung versprochen war. Wenn Sie den Beweis nicht bringen können, werden Sie zahlen müssen.

Zitat:
schließlich gibt es keine Beweise, dass es sich nicht um eine Gefälligkeit handelt.

Ja, aber die Frage, wer den Beweis bringen muss, ist klar geregelt. In diesem Fall müssen Sie den Beweis bringen, dass es eine Gefälligkeit war. Das können Sie nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12308.02.2020 15:00:41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte in Deutschland muss man nicht seine Unschuld beweisen, sondern jemandem eine Schuld nachweisen. Warum sollte ein Richter mich verurteilen, wenn ein Sachverhalt wie dieser gar nicht mehr nachprüfbar ist?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von sensodyne123):
Ich dachte in Deutschland muss man nicht seine Unschuld beweisen, sondern jemandem eine Schuld nachweisen.

Stimmt, aber wir sind hier nicht im Strafrecht. Wobei es auch da meist gut ist, wenn man seine Unschuld beweisen kann.



Zitat (von sensodyne123):
Warum sollte ein Richter mich verurteilen, wenn ein Sachverhalt wie dieser gar nicht mehr nachprüfbar ist?

Genau deswegen.
Die Zahlungspflicht ist gesetzlich verankert, wer nicht zahlen will weil "gratis" vereinbart war, sollte dieses vor Gericht glaubhaft machen können.

Wobei es auch da nicht so ist, das er nur seine Rechnung stellen muss und dann ist der Wunschbetrag fällig. Da kann man dann schon nachprüfen bzw. nachprüfen lassen, ob das von der Summe her so passt.


Aber eventuell ist es ihm auch zuviel das ganze vor Gericht einzuklagen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12308.02.2020 15:00:41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hätte noch einen Chatverlauf in petto, in dem ich ihm sage, dass es keinen Vertrag gibt, worauf er nur antwortet: "sehen wir dann ja noch" und "ich lasse das Ganze auf sich mich zukommen". Er wendet aber nicht ein, dass es einen Vertrag oder eine Absprache gibt und gibt doch damit eigentlich zu, dass wir wegen der Kosten nichts besprochen hatten.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Er wendet aber nicht ein, dass es einen Vertrag oder eine Absprache gibt und gibt doch damit eigentlich zu, dass wir wegen der Kosten nichts besprochen hatten.

Das ist ja das schlimme für Sie. Wenn nichts besprochen wurde, dann gilt der gesetzliche Regelfall. Und der gesetzliche Regelfall ist "zahlungspflichtig".

Wenn es vor Gericht geht, werden Sie beweisen müssen, das gerade kein Regelfall vorliegt.
Wenn Sie den Beweis nicht bringen können, dann wird das Gericht so entscheiden müssen, wie es der gesetzliche Regellfall vorsieht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
guest-12308.02.2020 15:00:41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

So meine ich das aber nicht! Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ich habe ihn damals gefragt, was er dafür haben möchte und darauf sagte er: nichts!

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6429 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Ich hätte noch einen Chatverlauf in petto, in dem ich ihm sage, dass es keinen Vertrag gibt, worauf er nur antwortet: "sehen wir dann ja noch" und "ich lasse das Ganze auf sich mich zukommen". Er wendet aber nicht ein, dass es einen Vertrag oder eine Absprache gibt und gibt doch damit eigentlich zu, dass wir wegen der Kosten nichts besprochen hatten.

Eigentlich sollte doch klar sein, dass die Beweislage so ist, dass Sie beweisen müssen, es sei gratis vereinbart.
Gerade dies ergibt sich aus dem zitierten Chatverlauf aber deutlich nicht, das steht kein Wort von Gratis und
"es gibt keinen Vertrag" ist was anderes als "gratis".

-- Editiert von Spezi-2 am 18.07.2019 20:41

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Eigentlich sollte doch klar sein, dass die Beweislage so ist, dass Sie beweisen müssen, es sei gratis vereinbart.
Jupp, die Ansicht teile ich uneingeschränkt. Die Interpretation dürfte hier eideutig sein.

Zitat (von sensodyne123):
in dem ich ihm sage, dass es keinen Vertrag gibt,
Nur weil es keinen schriftlichen Vertrag gibt, heißt das nicht, dass es keinen Vertrag gibt. Das BGB kennt mehrere Arten wie ein Vertrag zustande kommt. Durch konkludentes Handeln beispielsweise. Dies liegt hier vor.

Zitat (von sensodyne123):
Ich habe ihn damals gefragt, was er dafür haben möchte und darauf sagte er: nichts!
Und in wie weit ist das nachweisbar?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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