Es geht um die Formulierung der Bezugsfertigkeit eines Bauobjektes in einem notariellen Kauf- und Werkvertrag:
"Baubeginn erfolgt spätestens x Monate nach Baugenehmigung; die Bezugsfertigkeit muss sodann nach y Monaten gegeben sein."
Heißt das nun Bezugsfertigkeit ist gegeben ...
a) y Monate nach tatsächlich erfolgtem Baubeginn oder
b) y Monate nach spätest möglichem Baubeginn oder
c) die Aussage ist zweideutig (d.h. Notarfehler)
Notarielle Auffassung ist Fall b). Damit ist aber die Bezugsfertigkeit unabhängig vom Baubeginn! Dies wäre aber dann einfacher und klarer so zu formulieren:
"Baubeginn erfolgt spätestens x, Bezugsfertigkeit spätestens x+y Monate nach Baugenehmigung"
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zweideutige Formulierung im Notarvertrag
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Ist der Vertrag schon unterzeichnet? Wieso lässt ihr die Passage nicht ändern, so dass sie für euch eindeutiger wird?
Würde mich dem Notar anschließen, einfach weil dort ein Semikolon ist und kein Punkt. Sprich: Der zweite Teilsatz hat einen logischen Bezug zum erstern, der die Baugenehmigung als Basis hat. Aber ich würde bitten, es umzuformulieren.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
Baubeginn erfolgt spätestens x Monate nach Baugenehmigung; die Bezugsfertigkeit muss sodann nach y Monaten gegeben sein
Gerade wegen des "sodann" heißt das für mich klar:
Bezugsfertigkeit muß x+y Monate nach Baugenehmigung und y Monate nach Baubeginn gegeben sein, je nachdem, was früher liegt (!).
D.h. wenn z.B. x = 5 und y = 7:
Wenn 3 Monate nach Baugenehmigung Baubeginn erfolgt, muß Bezugsfertigkeit nach min(5+7, 3+7) = 10 Monaten gegeben sein.
Das ist nach deiner Auswahlliste die Variante (a).
Jede andere Interpretation hätte einer anderen Formulierung bedurft (kein "sodann" oder eine klare Angabe unabhängig von "spätestens").
-- Editiert JuBiPe am 09.08.2013 11:39
-- Editiert JuBiPe am 09.08.2013 11:40
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Vielen Dank für Euer Interesse.
Leider können Formulierungstipps nichts mehr nützen, da der Vertrag bereits 2012 geschlossen wurde, der Baubeginn am 10.7.12 war, doch Bezugsfertigkeit noch nicht hergestellt ist.
Trotzdem ist mir Eure begründete Auslegung in der Sache wichtig damit ggf. Zweideutigkeit anerkannt wird, denn:
"Führt die Zweideutigkeit eines notariell beurkundeten Vertragswortlauts dazu, dass eine Partei zu Unrecht gerichtlich über die andere obsiegt, verwirklicht sich hierdurch der Notarfehler" (BGH 20.2.92 IX ZR 120/91
)
Dieser professionelle Vertrag incl. Formulierung zur Bezugsfertigkeit hat mehr als 2500 EU gekostet.
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