ASP - Afrikanische Schweinepest

30. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ASP - Afrikanische Schweinepest

Hallo

es soll hier um einen Überblick (inkl Fragen natürlich) zu ASP in Hessen und Baden-Württemberg, die entsprechenden Verordnungen, die Allgemeinverfügungen, Maßnahmen und Auswirkungen gehen.

Schön zusammengefasst hier:
https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest

und seit dem ersten (und bisher einzigem) positivem Fund in Hemsbach am 9.8.24 auch in Baden-Württemberg
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweineepest/aktuelles
auch in Baden-Württemberg

Man nehme an es informiert sich ein Jagdausübungsberechtigter in Baden-Württemberg (ASP-Zone 2)

Für diesen steht aktuell fest (gemäß Allgemeinverfügung
https://www.rhein-neckar-kreis.de/site/Rhein-Neckar-Kreis-2016/get/params_E1246846203/3497596/24-09-12%20Allgemeinverf%C3%BCgung%20Sperrzone%20II_sig.pdf

Die aktuellen Fragen:

1) "die Jagd ruht"
mit dem Jagdausübungsrecht ruht folglich auch die Pflicht Wildschaden vorzubeugen, zu verhindern und zu ersetzen. Dies wurde mündlich von offizieller Seite mehrfach betont, ist aber nirgendwo schriftlich erwähnt. Gilt dies uneingeschränkt?

2) seit Wochen werden mit grösstem Aufwand (Personen, Hunde, Dronen) Gemarkungen auf Kadaver abgesucht. Bisher wurde nichts gefunden. Stellt sich hier mittlerweile die Frage der Verhältnismäßigkeit?

3) nach meiner ersten Recherche gibt es verwaltungsrechtlich die Möglichkeiten "Anfechtungsklage" und "Normenkontrollklage". Wie sähe das in der Realität aus?


-- Editiert von User am 30. September 2024 20:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von go481473-64):
Dies wurde mündlich von offizieller Seite mehrfach betont, ist aber nirgendwo schriftlich erwähnt. Gilt dies uneingeschränkt?

Nein, und je nach Art der "mündlichen Betonung" und Zuständigkeit der "offiziellen Seite" nicht mal eingeschränkt.

Zitat (von go481473-64):
Stellt sich hier mittlerweile die Frage der Verhältnismäßigkeit?

Die Frage kann man sich immer stellen, und jeder Befragte wird eine andere Einschätzung dazu haben.
Der Jäger wird die Verhältnismäßigkeit eher bezweifeln, ebenso wie der *******emäster, der in seiner Arbeit eingeschränkt wird.
Falls dann aber in einem solcher Betriebe ein Fall auftritt und dieser, sowie alle umliegenden Betriebe alle Tiere töten und "entsorgen" müssen, geht der Aufschrei in eine ganz andere Richtung. :wink:

Zitat (von go481473-64):
3) nach meiner ersten Recherche gibt es verwaltungsrechtlich die Möglichkeiten "Anfechtungsklage" und "Normenkontrollklage". Wie sähe das in der Realität aus?

"Gegen" was will man den Klagen, Aufhebung der Allgemeinverfügung, oder "Neubewertung" der Sperrzonen?

Die Realität wird einem dann zeigen, dass es hier nicht nur um Landes-, oder Bundesrecht geht, sondern EU-Recht berücksichtigt werden muss.



-- Editiert von User am 1. Oktober 2024 10:21

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#2
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

bzgl Wildschadensersatz der hessische Jagdverband:
https://ljv-hessen.de/asp-wildschadensersatz-und-jagdpachtminderung-bei-angeordnetem-jagdverbot-in-der-infizierten-zone/

mir ist bewusst, dass der hess. Jagdverband dies nicht zu entscheiden hat. Der baden-württembergische Jagdverband schweigt zu diesem Thema!


zur Verhältnismäßigkeit:

meiner Kenntnis nach sind sich alle Beteiligten der Tragweite bewußt aber bei 10 Wochen angeordnete Maßnahmen (Jagdruhe und Kadaversuche [ohne Funde] sollte Prämisse (sehr hohe Infektiösität und höchste Mortalität), Maßnahmen und Ergebnisse evaluiert werden.
Aktuell heisst es: "zum Glück finden wir nichts, daher suchen wir weiter"

Es gibt auch zu jedem Furz eine Ausnahme, nur die Jagd ruht und damit entsteht dem Jagdausübungsberechtigtem ein Vermögensschaden

Mittlerweile nehmen die Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen (durch offensichtlich sehr vitale Rotten) stark zu und es ergeht der Hinweis des Landratsamtes, dass man doch "auf freiwilliger Basis" Vergrämungsmassnahmen durchführen könnte. Ich sehe, gemäß der Allgmeinverfügung, hier keinen Spielraum, wenn "die Jagd ruht", absolutes Wegegebot gilt und Schwarzwild nicht versprengt werden darf. Ausserdem hat dasinisterium angeordnet, also muss sich auch das Ministerium darum kümmern.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Es gilt ja kein (ausdrückliches) Jagdverbot, es darf nur kein Schwarzwild aus und innerhalb der Sperrzonen verbracht werden.
Bedeutet schießen und an Ort und Stelle vergraben, ist immer noch erlaubt....
Entschuldige den Sarkasmus darin.

Zitat (von go481473-64):
Es gibt auch zu jedem Furz eine Ausnahme, nur die Jagd ruht und damit entsteht dem Jagdausübungsberechtigtem ein Vermögensschaden

Was unter Abwägung der Interessen vermutlich auch in Kauf genommen wird.
BW ist da mit seiner *******ehaltung quasi zu vernachlässigen (knapp 1500 gemeldete *******e), in Hessen mit etwas mehr als 370.000 *******en sieht die Sache dann wieder vollkommen anders aus.
Das hier der Schutz und die Interessen eines ganzen Wirtschaftszeiges vor den Interessen einzelner (Jäger) stehen, sollte einleuchtend sein.
Und was spricht dagegen einen solchen Furz zu beantragen?
Wenn man das Argument, Feld- und Ernteschäden mit entsprechender Lobby dahinter anführt, dürfte man auf deutlich größeres Gehör stoßen, als mit dem wirtschaftlichen Schaden des (einzelnen) Jägers, weil er kein Schwarzwild schießen darf.

Zitat (von go481473-64):
Ausserdem hat dasinisterium angeordnet, also muss sich auch das Ministerium darum kümmern.

Das ist bedingt richtig.
Ich sage bei weitem nicht, dass die Verordnung zu Ende gedacht ist, das ist heutzutage leider kaum noch etwas, was politisch beschlossen wird, allerdings musste das Ministerium eine solche Verordnung anordnen, und hat dabei nur bedingt Einfluss auf dem Umfang dieser Verordnung.

Zitat (von go481473-64):
meiner Kenntnis nach sind sich alle Beteiligten der Tragweite bewußt aber bei 10 Wochen angeordnete Maßnahmen (Jagdruhe und Kadaversuche [ohne Funde] sollte Prämisse (sehr hohe Infektiösität und höchste Mortalität), Maßnahmen und Ergebnisse evaluiert werden.
Aktuell heisst es: "zum Glück finden wir nichts, daher suchen wir weiter"

Und zumindest im fett markierten liegt ein kleiner Irrtum vor, es gibt nämlich mehrere Verläufe der ASP, darunter auch die chronische, bei der im Gegensatz zu perakuten Verlauf mit beinahe 100% Mortalität, so gut wie keine Mortalität vorhanden ist.
Das man solche Tiere nicht entdeckt, wenn man sie nicht entnimmt, ist wohl vielen Beteiligten ebenso bewusst, es hat sich aber offensichtlich niemand damit an die Entscheidungsträger gewandt.
Eventuell ist das eine "Baustelle" für den Jagdverband?



-- Editiert von User am 1. Oktober 2024 12:43

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go481473-64
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es gilt ja kein (ausdrückliches) Jagdverbot, es darf nur kein Schwarzwild aus und innerhalb der Sperrzonen verbracht werden.

das ist falsch! In der Allgemeinverfügung heisst es: "Die Jagd ruht!"

Einzig Nachsuchen und das erlegen von offensichtlich krankem Schwarzwild sind erlaubt, wobei alles in Konfiskatstellen zu entsorgen ist; also auch kein vergraben im Wald!

zu "die Behörde musste anordnen":
das sehe ich anders, da es keine Vorgaben in der EU-Verordnung zu den Massnahmen gibt. Einzig die Ausweisung der Zonen ist Vorschrift. Die mE aktuell sinnlosen Massnahmen kommen aus den jeweiligen Bundesländern.

grundsätzlich sehe ich meine Einschätzung bestätigt, dass man über die Verbände gehen muss. Als Einzelperson braucht man im Verwaltungsrecht nicht anfangen....

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